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   BGH, 19.10.1965 - VI ZR 99/64   

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https://dejure.org/1965,5089
BGH, 19.10.1965 - VI ZR 99/64 (https://dejure.org/1965,5089)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1965 - VI ZR 99/64 (https://dejure.org/1965,5089)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1965 - VI ZR 99/64 (https://dejure.org/1965,5089)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen - Anforderungen an die Bemessung des Schmerzensgeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 1208
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - VI ZR 99/64
    In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 18, 149 hat es die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes in den Vordergrund gestellt, daneben aber auch die Genugtuungsfunktion berücksichtigt und die tatsächlichen Umstände geprüft, die dem vorliegenden Fall ihr besonderes Gepräge geben.

    Nach rechtlich einwandfreier Erörterung und Wertung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes bedeutsamen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Festsetzung des Landgerichts liege noch innerhalb des Rahmens des Angemessenen., Der vom Gesetz für die Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes gegebene Maßstab des billigen Ermessens ist schon dadurch bedingt, daß der durch eine Körperverletzung erlittene immaterielle Schaden überhaupt nicht in Geld meßbar ist und sich daher nicht streng rechnerisch ermitteln läßt (BGHZ 18, 149, 156 [BGH 06.07.1955 - GSZ - 1/55]; LM § 847 BGB Nr. 6).

  • BGH, 05.05.1961 - VI ZR 194/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - VI ZR 99/64
    Die vom Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes kann in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, nicht aber darauf, ob die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig erfolgt ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 10. April 1954 - VI ZR 61/52 - LM § 847 BGB Nr. 6; vom 5. Mai 1961 - VI ZR 194/60 - VersR 1961, 703).
  • BGH, 11.03.1953 - VI ZR 61/52
    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - VI ZR 99/64
    Die vom Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes kann in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, nicht aber darauf, ob die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig erfolgt ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 10. April 1954 - VI ZR 61/52 - LM § 847 BGB Nr. 6; vom 5. Mai 1961 - VI ZR 194/60 - VersR 1961, 703).
  • BGH, 19.12.1969 - VI ZR 111/68

    Überprüfung der Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Revisionsgericht;

    Die Revision verkennt an sich nicht, dass die Bemessung des Schmerzensgeldes Sache des hier besonders freigestellten Tatrichters ist; deshalb kann aus Rechtsgründen regelmäßig nicht beanstandet werden, dass das Schmerzensgeld im Einzelfall allzu dürftig oder allzu reichlich zugebilligt worden sei (Senatsurteile vom 5. Mai 1961 - VI ZR 194/60 - VersR 1961, 703; vom 19. Oktober 1965 - VI ZR 99/64 - VersR 1965, 1208 mit weiteren Nachweisen).
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