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   BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63   

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BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63 (https://dejure.org/1964,1220)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1964 - VI ZR 193/63 (https://dejure.org/1964,1220)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1964 - VI ZR 193/63 (https://dejure.org/1964,1220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 295
  • MDR 1965, 198
  • VersR 1965, 142
  • DB 1965, 103
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.10.1958 - VI ZR 183/57
    Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
    a) Es ist richtig, daß dem Kaftpflichtschuldner, wenn zwischen ihm oder seinem Versicherer und dem Geschädigten Verhandlungen über die Abwicklung des Schadensfalles geschwebt und sich über das Ende der Verjährungsfrist hinausgezogen haben, die Erhebung der Verjährungseinrede nach dem Abbruch der Verhcndlungcn nur so lange versagt ist, wie die Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen würde" Der Ges childigte muß daher innerhalb einer angemessenen;, in der Hegel kurz zu bemessenden Frist seinen Anspruch geltend machen, um sich vor der Vor jlihrungsoinrode zu bewahren (Urtei3:; des erkennenden Senats vom 12, Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - LH llr«, 2 zu § 222 BGB = VersR 1955, 695 NJW 1955, 1834; vom 14, Oktober 1958 - VI ZR 183/57 -EM Nr. 6 .§ 222 BGB = VersR 1958, 862 = NJY/ 1959, 96), b) Rieht mit Unrecht wendet sich die Revision aber dagegen.-.
  • BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60

    Beginn der Verjährung im Schadensersatzrecht - Alsbaldige Zustellung einer Klage

    Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
    Da die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO den Kläger jedoch davor schützen will, daß ihn durch verzögernde Unstände, auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen, ist sie grundsätzlich weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht un billig beschwert wird (BGH Urteil von 25 Juni 1956 - II SR 180/55 - LU Nr. 4 zu § 261 b ZPO = VersR 1956, 471)o Auch eine Verzögerung um viele Monate hindert daher nicht die Rückwirkung nach § 261 b Abs. 3 ZPO, wenn sie auf Umständen beruht, die der Kläger nicht zu vertreten hat (Urteile des erkennenden Senats vom 19" Januar I960 - VI ZR 17/59 - LU Nr. 8 zu § 261 b ZPO; von 19" November I960 - VI ZR 29/60 - VersR 1961, 150).
  • BGH, 25.09.1964 - VI ZR 128/63

    Anerkennung der Haftung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer

    Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
    Ohne daß der Beklagte durch Erklärungen gegen über dem Kläger oder gegenüber der Stadt für diese eine Vollmacht erteilt zu haben brauchte, galt die Stadt daher als bevollmächtigt, alle ihr zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig er scheinenden Erklärungen in seinem Namen abzugeben" b) Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob der Kläger Schadenscrsatzansprücho außer bei der Stadt auch bei dem Beklagten angcmcldet hat0 Unverkennbar strebte der Kläger bei seinen Verhandlungen mit der Stadt eine generelle Bereinigung seines Schadens an0 Es spricht nichts dafür, daß er sich Ansprüche gegen den Beklagten Vorbehalten hätte0 Entsprechendes gilt umgekehrt für die Stadte Diese hatte als Sclbstversicherer für den Schaden einzustehen, auf dessen Ersatz der Kläger nach den haftungsrcchtlicheii'n Bestimmungen Anspruch hatte, gleichviel, ob die unmittelbare Schadenshaftung die Stadt als Kraftfahrzeughalterin und Dicnsthorrin des Beklagten selbst traf oder den beklagten Fahrer0 Die Ernächtigung nach § 10 AKB soll dazu dienen., die einheitliche Schadensregulierung durch den Versicherer zu gewährleisten." Nur an einer solchen kann dein Versicherer auch gelegen sein Zugeständnisse, die er bei Vcrgleichsverhandlungen mit dem Geschädigten erreicht, wären für ihn wertlos, wenn sie nicht die Ansprüche sowohl gegen den haftpflichtigen Kraftfahrzeughalter als auch den haftpflichtigen berechtigten Fahrer ergriffen und der Schädiger wegen des nicht abgedeckten Teiles seiner Schäden die Ansprüche gegen einen der beiden verantwortlichen Schädiger behielte " Klarzustellen und fest zulegen, gegen wen die Ansprüche gerichtet werden, erscheint bei einem auf das wirtschaftliche Ergebnis absielcnden Verglcichsgospräch bedeutungslos" In aller Regel geht es daher um den zu leistenden Schadensersatz schlechthin, wenn ein Versicherer mit dom Geschädigten über den Ausgleich der durch das Kraftfahrzeug verursachten Schäden verhandelt ( so auch bereits Urteile des erkennenden Senats vom 30" Juni 1964 - VI ZR 108/63 - VersR 1964 3 966 und vom 25c September 1964 - VI ZR 128/63 - VersR 1964, 1199).
  • BGH, 12.10.1955 - VI ZR 122/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
    a) Es ist richtig, daß dem Kaftpflichtschuldner, wenn zwischen ihm oder seinem Versicherer und dem Geschädigten Verhandlungen über die Abwicklung des Schadensfalles geschwebt und sich über das Ende der Verjährungsfrist hinausgezogen haben, die Erhebung der Verjährungseinrede nach dem Abbruch der Verhcndlungcn nur so lange versagt ist, wie die Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen würde" Der Ges childigte muß daher innerhalb einer angemessenen;, in der Hegel kurz zu bemessenden Frist seinen Anspruch geltend machen, um sich vor der Vor jlihrungsoinrode zu bewahren (Urtei3:; des erkennenden Senats vom 12, Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - LH llr«, 2 zu § 222 BGB = VersR 1955, 695 NJW 1955, 1834; vom 14, Oktober 1958 - VI ZR 183/57 -EM Nr. 6 .§ 222 BGB = VersR 1958, 862 = NJY/ 1959, 96), b) Rieht mit Unrecht wendet sich die Revision aber dagegen.-.
  • BGH, 30.06.1964 - VI ZR 108/63
    Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
    Ohne daß der Beklagte durch Erklärungen gegen über dem Kläger oder gegenüber der Stadt für diese eine Vollmacht erteilt zu haben brauchte, galt die Stadt daher als bevollmächtigt, alle ihr zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig er scheinenden Erklärungen in seinem Namen abzugeben" b) Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob der Kläger Schadenscrsatzansprücho außer bei der Stadt auch bei dem Beklagten angcmcldet hat0 Unverkennbar strebte der Kläger bei seinen Verhandlungen mit der Stadt eine generelle Bereinigung seines Schadens an0 Es spricht nichts dafür, daß er sich Ansprüche gegen den Beklagten Vorbehalten hätte0 Entsprechendes gilt umgekehrt für die Stadte Diese hatte als Sclbstversicherer für den Schaden einzustehen, auf dessen Ersatz der Kläger nach den haftungsrcchtlicheii'n Bestimmungen Anspruch hatte, gleichviel, ob die unmittelbare Schadenshaftung die Stadt als Kraftfahrzeughalterin und Dicnsthorrin des Beklagten selbst traf oder den beklagten Fahrer0 Die Ernächtigung nach § 10 AKB soll dazu dienen., die einheitliche Schadensregulierung durch den Versicherer zu gewährleisten." Nur an einer solchen kann dein Versicherer auch gelegen sein Zugeständnisse, die er bei Vcrgleichsverhandlungen mit dem Geschädigten erreicht, wären für ihn wertlos, wenn sie nicht die Ansprüche sowohl gegen den haftpflichtigen Kraftfahrzeughalter als auch den haftpflichtigen berechtigten Fahrer ergriffen und der Schädiger wegen des nicht abgedeckten Teiles seiner Schäden die Ansprüche gegen einen der beiden verantwortlichen Schädiger behielte " Klarzustellen und fest zulegen, gegen wen die Ansprüche gerichtet werden, erscheint bei einem auf das wirtschaftliche Ergebnis absielcnden Verglcichsgospräch bedeutungslos" In aller Regel geht es daher um den zu leistenden Schadensersatz schlechthin, wenn ein Versicherer mit dom Geschädigten über den Ausgleich der durch das Kraftfahrzeug verursachten Schäden verhandelt ( so auch bereits Urteile des erkennenden Senats vom 30" Juni 1964 - VI ZR 108/63 - VersR 1964 3 966 und vom 25c September 1964 - VI ZR 128/63 - VersR 1964, 1199).
  • BGH, 21.12.1955 - VI ZR 232/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
    1, Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der durch unerlaubte Handlung Geschädigte sich gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers auf unzulässige Rechtsausübung berufen kann, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb von einer gerichtlichen Geltendmachung vor Ablauf der Verjährungsfrist abgesehen hat (Urt0 des erkennenden Senats vom 21" Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - HI Nr. 2 zu § 242 /Sb7 BGB = VersR 1956, 116)., Doch neintdas Berufungsgericht, an diesen Voraussetzungen fehle es im vorliegendem Palle, weil der Bevollmächtigte des Klägers die Verhandlungen über den Ersatz des Unfallschadens nur mit der Stadt Bonn, nicht aber mit dem Beklagten geführt habe.
  • BGH, 19.01.1960 - VI ZR 17/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
    Da die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO den Kläger jedoch davor schützen will, daß ihn durch verzögernde Unstände, auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen, ist sie grundsätzlich weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht un billig beschwert wird (BGH Urteil von 25 Juni 1956 - II SR 180/55 - LU Nr. 4 zu § 261 b ZPO = VersR 1956, 471)o Auch eine Verzögerung um viele Monate hindert daher nicht die Rückwirkung nach § 261 b Abs. 3 ZPO, wenn sie auf Umständen beruht, die der Kläger nicht zu vertreten hat (Urteile des erkennenden Senats vom 19" Januar I960 - VI ZR 17/59 - LU Nr. 8 zu § 261 b ZPO; von 19" November I960 - VI ZR 29/60 - VersR 1961, 150).
  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 180/55

    Rechtsfolgen der durch einen Armenrechtsverfahren bedingten Verzögerung der

    Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
    Da die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO den Kläger jedoch davor schützen will, daß ihn durch verzögernde Unstände, auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen, ist sie grundsätzlich weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht un billig beschwert wird (BGH Urteil von 25 Juni 1956 - II SR 180/55 - LU Nr. 4 zu § 261 b ZPO = VersR 1956, 471)o Auch eine Verzögerung um viele Monate hindert daher nicht die Rückwirkung nach § 261 b Abs. 3 ZPO, wenn sie auf Umständen beruht, die der Kläger nicht zu vertreten hat (Urteile des erkennenden Senats vom 19" Januar I960 - VI ZR 17/59 - LU Nr. 8 zu § 261 b ZPO; von 19" November I960 - VI ZR 29/60 - VersR 1961, 150).
  • OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15

    Beginn der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen bei Überlassung einer

    Nur wenn Ansprüche gegen bestimmte Beteiligte ausdrücklich ausgenommen werden, darf davon ausgegangen werden, dass sich die Verhandlungen darauf nicht beziehen (BGH NJW 1965, 295; OLGR Rostock 2002, 89; vgl. auch BGH ZIP 1998, 111 ); das ist jedoch gerade nicht geschehen.
  • OLG Saarbrücken, 15.05.2013 - 2 U 64/13

    Unterlassungsanspruch: Eigentumsbeeinträchtigung bei einem Eigenjagdbezirk

    Die hierauf beruhende Bewertung - künftiger - jagdlicher Aktivitäten der genannten Personen als strafrechtlich relevante Jagdwilderei ist unter diesen Umständen ebenfalls keine Tatsachenbehauptung, sondern ein reines Werturteil in Form einer Rechtsansicht (BGH, a.a.O.; NJW 1974, 1371; NJW 1965, 295).
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83

    Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau

    Eine Überlegungsfrist von knapp drei Monaten hat er ausnahmsweise nur deshalb für unschädlich gehalten, weil dem Kläger wichtige Unterlagen bis zuletzt vorenthalten worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1976, a.a.O., unter Hinweis auf das Urteil vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 193/63 -).
  • BGH, 03.04.1973 - VI ZR 58/72

    Vollmacht des Haftpflichtversicherers zur Entgegennahme einer BSHG

    Mit Rücksicht auf die enge Verknüpfung der Vertretungsmacht des Pflichtversicherers bei der Schadensregulierung mit den Aufgaben der Pflichtversicherung war deshalb auch bereits vor der Einführung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer durch das neu gefaßte Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 anerkannt, daß sich die Wirkungen der Schadensregulierung durch den Versicherer unter entsprechender Ausdehnung seiner Vollmacht auf die nach Art. 1 § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7. November 1939 (RGBl I 2223) nur mitversicherten Personen erstreckten (vgl. BGHZ 28, 244, 249 ff; BGH VersR 1964, 966; 1964, 1199; 1965, 142), weil der Schutz des Geschädigten insoweit nur eine einheitliche Beurteilung zuläßt.
  • OLG Köln, 25.10.2011 - 3 U 8/11

    Haftung bei Auffahren eines Binnenschiffs auf ein vorausfahrendes Motorschiff;

    Ebenso wie es in aller Regel um den zu leistenden Schadensersatz schlechthin geht, wenn ein Versicherer über den Ausgleich der durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schäden verhandelt, und damit den Kraftfahrzeugführer in die Verhandlungen einbezieht (vgl. BGH MDR 1965, 198), wollen auch der Haftpflichtversicherer eines Schiffseigners und der Kaskoversicherer eines geschädigten Schiffes dessen Ansprüche umfassend regeln.
  • BGH, 04.02.1969 - VI ZR 213/67

    Verjährung des Rückgriffsanspruchs auf eine Berufsgenossenschaft - Bindung der

    Die schwebenden Verhandlungen haben lediglich den Ablauf der Verjährung um eine angemessene Frist hinausgeschoben, die nach Treu und Glauben zu bemessen ist und in der Regel nur kurz sein wird (Senatsurteile vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - LM § 222 BGB Nr. 6 = VersR 1958, 862 m.w.N. und vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - LM § 14 StVG Nr. 3 = VersR 1963, 145 sowie vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 192/63 - LM KfzPflVersG Nr. 1 = VersR 1965, 142).
  • OLG Rostock, 31.05.2001 - 1 U 199/99

    Amtshaftung - Ergotherapeutin in städtischem Alten- und Pflegeheim -

    In aller Regel geht es daher um den zu leistenden Schadensersatz schlechthin, wenn ein Versicherer mit dem Geschädigten über den Schaden verhandelt (BGH, NJW 1965, 295 [296]).
  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 85/71

    Regress unter Versicherungen für das schuldhafte Verursachen eines

    Im Vordergrund steht dabei das schadenstiftende Ereignis, dessen Beurteilung hier angesichts der Fahrweise des Beklagten bei dem Unfall unproblematisch war, so daß, wie es auch hier gewesen ist, nur noch die Höhe des den Hinterbliebenen entstandenen Schadens und dessen Übergangsfähigkeit, also das wirtschaftliche Ergebnis, Verhandlungsgegenstand war, nämlich den zu leistenden Schadensersatz schlechthin (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 193/63 - VersR 1965, 142, 143) [BGH 01.12.1964 - VI ZR 193/63] .
  • BGH, 06.07.1965 - VI ZR 71/64

    Anwendbarkeit der Reichsrechtsanwaltsordnung (RRAO) nach Inkrafttreten der

    Hiernach kann sich der Gläubiger gegenüber der Verjährungseinrede auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn er nach dem Verhalten des Schuldners der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb davon abgesehen hat, den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen (zuletzt im Urteil des BGH vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 193/63 - NJW 1965, 295).
  • LG Mannheim, 27.01.1977 - 2 O 299/76
    Die Rechtsstellung des von der Versicherungspflicht befreiten Halters ist damit dieselbe wie die eines Haftpflichtversicherers; auf den Anspruch gegen ihn sind § 3 PflVG und die darin erwähnten Bestimmungen des VVG und die AKB analog anzuwenden (vgl. Prölss Martin, VVG 19. Aufl. Anm. 5 zu § 3 PflVG, sowie BGH VersR 65, 142).
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