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   BGH, 08.01.1965 - VI ZR 230/63   

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https://dejure.org/1965,3579
BGH, 08.01.1965 - VI ZR 230/63 (https://dejure.org/1965,3579)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1965 - VI ZR 230/63 (https://dejure.org/1965,3579)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1965 - VI ZR 230/63 (https://dejure.org/1965,3579)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Unfalls - Schuldhaftes Handeln eines Kindes - Verletzung elterlicher Aufsichtspflichten

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 385
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.12.1957 - VI ZR 265/56
    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - VI ZR 230/63
    Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Erstbeklagte beim Rollschuhlaufen auf dem H. Weg nicht die Vorstellung eines unrechten Handelns gehabt hat oder haben mußte (vgl. BGH Urteil vom 3. Dezember 1957 - VI ZR 265/56 - VersR 1958, 85).

    Bei diesen Gegebenheiten würde jedenfalls das Verlangen der Revision, sofort einzugreifen, die Anforderungen an die Eltern überspannen (vgl. BGH Urt. vom 3. Dezember 1957 - VI ZK 265/56 - VersR 1958, 85).

  • BGH, 21.05.1963 - VI ZR 254/62

    Ritterspiele - Analoge Anwendung von §§ 829, 828 Abs. 1 BGB bei über 7jährigem

    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - VI ZR 230/63
    Der wenn auch bei der Prüfung der Frage, ob jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat und ihm der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft, ein allgemeine objektiver Maßstab anzulegen ist, so ist die Berücksichtigung typischer Verschiedenheiten ganzer Altersgruppen doch nicht ausgeschlossen und kann fahrlässiges Handeln eines Jugendlichen nur dann bejaht werden, wenn ein Angehöriger seiner Altersstufe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen, daß sein Handeln zur Verletzung eines anderen führen könne, oder wenn er - bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. BGB - hätte erkennen müssen, daß er gesetzwidrig handelte (vgl. BGHZ 39, 281, 283 [BGH 21.05.1963 - VI ZR 254/62] mit weiteren Nachweisen).

    Allerdings unterliegt ein Jugendlicher der Billigkeitshaftung nach § 829 BGB auch dann, wenn er bei dem schädigenden Verhalten die erforderliche Einsicht, nach dem allgemeinen Stand der Entwicklung von Jugendlichen seiner Altersgruppe aber nicht schon die zur Bejahung seiner Schuld erforderliche Reife hatte (BGHZ 39, 281).

  • BGH, 17.12.1963 - VI ZR 29/63
    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - VI ZR 230/63
    Der Revision ist zuzugeben, daß es eine Verkennung der Grundsätze des § 828 Abs. 2 BGB bedeutete, wenn das Berufungsgericht damit hätte sagen wollen, daß es zur Bejahung der Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB nicht schon genüge, wenn das Kind nur ein allgemeines Verständnis dafür habe, daß seine Handlung gefährlich sei und seine Verantwortung begründen könne (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1963 - VI ZR 29/63 - VersR 1964, 285).
  • BGH, 17.05.1957 - VI ZR 93/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - VI ZR 230/63
    Gemäß § 828 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht hiernach zutreffend darauf abgestellt, ob der Erstbeklagte damals diejenige geistige Entwicklung erreicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen (BGH Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - LM § 828 BGB Nr. 3 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 29.05.1962 - VI ZR 231/61
    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - VI ZR 230/63
    Entscheidend ist somit, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH Urt. v. 29. Mai 1962 - VI ZR 231/61 - VersR 1962, 783).
  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 89/62
    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - VI ZR 230/63
    Der Revision ist zuzugeben, daß es eine Verkennung der Grundsätze des § 828 Abs. 2 BGB bedeutete, wenn das Berufungsgericht damit hätte sagen wollen, daß es zur Bejahung der Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB nicht schon genüge, wenn das Kind nur ein allgemeines Verständnis dafür habe, daß seine Handlung gefährlich sei und seine Verantwortung begründen könne (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1963 - VI ZR 29/63 - VersR 1964, 285).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2008 - 4 U 58/07

    Regressanspruch einer Haftpflichtversicherung: Doppelversicherung bei einer

    Eine Milderung der Aufsichtsanforderungen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten wird deshalb diskutiert, wenn eine Mutter mehrerer Kinder tatsächlich nicht zur Führung der Aufsicht in dem an sich gebotenen Maß in der Lage ist (BGH VersR 1965, 385; BGH VersR 1957, 340 [341]; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 75).
  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 98/78

    Aufsichtspflicht der Eltern über 17-jährigen, zu Körperverletzung neigenden Sohn;

    Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß sich das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach deren Alter, Eigenart und Charakter bestimmt, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern; es kommt darauf an, ob die Eltern ihrer Aufsichtspflicht im konkreten Fall in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände genügt haben (st.Rspr.; s. Senatsurteilev. 8. Januar 1965 - VI ZR 230/63 = VersR 1965, 385;v. 28. Februar 1969 - VI ZR 222/67 = VersR 1969, 523; zuletztv. 6. April 1976 - VI ZR 93/75 = VersR 1976, 878 = ZBIJugR 1976, 452; Wenigkeit, Wege zur Sozialversicherung 1978, 289 ff).
  • BGH, 28.02.1969 - VI ZR 222/67

    Schadensersatzpflicht infolge Aufsichtspflichtverletzung - Haftung der

    Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH VersR 1962, 783; 1965, 385 [BGH 08.01.1965 - VI ZR 230/63]; 1965, 606).
  • BGH, 11.06.1968 - VI ZR 144/67

    Übertragung der Aufsicht an eine andere Person

    Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH Urteil von 19. November 1963 - VI ZR 96/63 = VersR 1964, 311; Urteil vom 8. Januar 1965 - VI ZR 230/63 = VersR 1965, 385 [BGH 08.01.1965 - VI ZR 230/63] ; Urteil vom 23. März 1965 - VI ZR 271/63 = VersR 1965, 606).
  • OLG Koblenz, 15.04.2002 - 12 U 595/00

    Umfang der Aufsichtspflicht über ein 16 Jahre altes straffälliges Kind

    Entscheidend ist somit, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (vgl. z.B. BGH VersR 1965, 385, 386).
  • BGH, 28.02.1969 - VI ZR 221/67

    Umfang der elterlichen Aufsichtspflichten und Sorgfaltspflichten - Anforderungen

    Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH VersR 1962, 783; 1965, 385 [BGH 08.01.1965 - VI ZR 230/63]; 1965, 606).
  • BGH, 22.11.1966 - VI ZR 58/65

    Handlung eines Jugendlichen - Sorgfaltspflicht - Verletzung eines anderen -

    a) Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob der Beklagte damals diejenige geistige Entwicklung er reicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen iBGH Urteil vom 17<> Mai 1957 - VI ZR 73/56 - LM § 828 BGB Nr«, 3 = VersR 1957, 415 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 8«, Januar 1965 - VI ZR 230/63 - VersR 1965? 385)" Dabei ist nur ein allgemeines Vcrstiindni dafür erforderlich, daß die Handlung gefährlich ist und eine Verantwortung begründen kann« Die Erkenntnis, daß ein Handeln gefährlich sei, setzt nicht die Vorstellung voraus, welche besondere Gefahr drohte Es genügt vielmehr die Erkenntnis einer allgemeinen Gefährdung und eines all gemeinen Schadens.
  • BGH, 16.02.1965 - VI ZR 270/63

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines auf die Fahrbahn laufenden Kindes

    Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht die rechtskundig vertretenen und bereits in erster Instanz unterlegenen Beklagten auf diese Möglichkeit nicht hinzuweisen; es hätte sonst die dem § 139 ZPO innewohnenden Grenzen überschritten (BGH Urteil vom 16. Juni 1964 - VI ZR 68/63 - VersR 1964, 1023; Urt. vom 8. Januar 1965 - VI ZR 230/63).
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