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   BGH, 08.02.1965 - II ZR 171/62   

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https://dejure.org/1965,76
BGH, 08.02.1965 - II ZR 171/62 (https://dejure.org/1965,76)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1965 - II ZR 171/62 (https://dejure.org/1965,76)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1965 - II ZR 171/62 (https://dejure.org/1965,76)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 43, 235
  • NJW 1965, 1137
  • MDR 1965, 459
  • VersR 1965, 425
  • DB 1965, 778
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 31.01.1936 - VII 220/35

    1. Ist es für den Beginn des Fristablaufs nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den

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  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Der Gesetzgeber hat die Rechtfertigung dieser Ausschlußfrist auch nicht im Gedanken der Befriedung gesehen, wie beim Verwaltungsverfahren nach dem NTS-AG (vgl VersR a.a.O. S 521), sondern im Schutz der Vermögensinteressen des Versicherers; in dessen Interesse soll die Rechtmäßigkeit der Deckungsablehnung möglichst rasch endgültig geklärt werden, da "durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert und zugleich die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt" wird (Amtl Begr zu den Entwürfen eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag, Berlin 1906, S 27; vgl. BGHZ 43, 235/8).
  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06

    Schwere Brandstiftung; Ermöglichen einer anderen Straftat

    Sie konnte daher die Hausratversicherung berechtigt in Anspruch nehmen; denn sie musste sich das Verhalten ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen, da allein seine Mitobhut über die gemeinsame Wohnung zur Annahme einer Repräsentantenstellung im versicherungsrechtlichen Sinne nicht genügte (BGH VersR 1965, 425, 429; Prölss/Martin, VVG § 6 Rdn. 76 m. w. N.) und sonstige Umstände, die seine Stellung als Repräsentant hätten begründen können (vgl. Prölss/Martin aaO), fehlen.
  • BGH, 15.04.1992 - IV ZR 198/91

    Ausschlußfrist für nach Vertragsende gemeldete Fälle in der

    Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß eine solche Auslegung des Ausschlußprinzips, sofern es auf Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellt, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers geboten ist (zu § 12 Abs. 3 VVG: BGHZ 43, 235, 239 [BGH 08.02.1965 - II ZR 171/62];Urteil vom 9. Februar 1977 - IV ZR 25/75 - VersR 1977, 442 unter II 1;Urteil vom 11. Februar 1987 - IVa ZR 144/85 - BGHR, VVG § 12 Abs. 3 - Fristversäumung 1 - zu § 18 III Abs. 2 AKB a.F.:Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 226/80 - aaO; zu § 8 II Abs. 1 Satz 1 AUB:Urteil vom 16. Dezember 1987 - IVa ZR 195/86 - VVGE § 8 AUB Nr. 6).
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