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   BGH, 22.03.1965 - III ZR 162/64   

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BGH, 22.03.1965 - III ZR 162/64 (https://dejure.org/1965,2012)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1965 - III ZR 162/64 (https://dejure.org/1965,2012)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1965 - III ZR 162/64 (https://dejure.org/1965,2012)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kollision eines Lastkraftwagens mit einem Personenkraftwagen - Schadensersatzanspruch gegenüber Gemeinde wegen Amtspflichtverletzung - Ursachenzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und eingetretenem Schaden - Unterbliebene Herbeiführung der Stilllegung eines nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 1524
  • MDR 1965, 641
  • VersR 1965, 591
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.02.1956 - III ZR 196/54

    Amtspflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle

    Auszug aus BGH, 22.03.1965 - III ZR 162/64
    Den gleichen Grundgedanken hat der hier erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 1956 - III ZR 196/54 - (BGHZ 20, 53) für das Verhältnis der Amtshaftung zur Haftung des Versicherers aus § 158 c VVG ausgesprochen.
  • BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bediensteten einer Kfz-Zulassungsstelle

    Verletzt ein Bediensteter der Kfz-Zulassungsstelle die Amtspflicht, den Fahrzeugschein eines Fahrzeugs, für das keine dem PflVG entsprechende Kfz- Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, so haftet, wenn der Fahrer des nicht vorschriftsmäßig versicherten Fahrzeugs einen Unfall verursacht, die zuständige Körperschaft dem Geschädigten nur bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung VersR 65, 591).

    Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Senat in seinem Urteil vom 22. März 1965 - III ZR 162/64 - VersR 1965, 591 - ausgesprochen hat, die Schadenshaftung, die sich daraus ergebe, daß die Kraftfahrzeugzulassungsstelle die ihr nach § 29 d Abs. 2 StVZO obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, beschränke sich nicht auf die nach den Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vorgesehenen Mindestversicherungssummen, sondern erstrecke sich auf die adäquaten Schadensfolgen in ihrem ganzen Ausmaß.

  • BGH, 05.02.1980 - VI ZR 169/79

    StVZO § 29 d Abs 1 ist kein Schutzgesetz iS von BGB § 823 Abs 2.

    Dass der Zulassungsstelle diese Amtspflicht nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die durch ein nicht versichertes Fahrzeug geschädigt werden können, also gegenüber "Dritten" iS des § 839 BGB obliegt, ist ständige Rechtsprechung (BGH Urteile vom 24. April 1961 - III ZR 25/60 = VersR 1961, 631, 632 und v 22. März 1965 - III ZR 162/64 = VersR 1965, 591); diese Haftung erstreckt sich sogar in der Regel auf die (adäquaten) Schadensfolgen in ihrem ganzen Ausmaß und ist nicht auf die nach den Vorschriften der Kraftfahrzeugpflichtversicherung vorgesehenen Mindestsummen beschränkt (siehe letztgenannte Entscheidung).
  • BGH, 02.07.1981 - III ZR 63/80

    Drittbezogenheit der Amtspflicht zur Außerbetriebsetzung eines versicherungslosen

    Bei pflichtgemäßem Verhalten der Bediensteten des Beklagten zu 2) hätte sich das Kfz im Unfallzeitpunkt nicht mehr ohne Versicherungsschutz im Verkehr befinden und daher auch den Schaden nicht verursachen können (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. März 1965 - III ZR 162/64 = NJW 1965, 1524, 1525).
  • BVerwG, 29.11.1974 - VII C 66.72

    Gebührenpflicht bei Androhung der zwangsweisen Einziehung des

    Wie ernst die damit verbundenen Aufgaben der Zulassungsstelle zu nehmen sind, zeigt weiter der Umstand, daß ihre Erfüllung eine Amtspflicht sowohl potentiell Geschädigten als auch dem Versicherer gegenüber darstellt und schuldhafte Verzögerungen zur Haftung der Behörde nach Amtshaftungsgrundsätzen führen (vgl. z.B. BVerwGE 14, 35 [38]; BGHZ 20, 53 [55 f.] und BGH, Urteil vom 22. März 1965 - III ZR 162/64 - in NJW 1965, 1524 [1525]).
  • BGH, 24.01.1972 - III ZR 166/69

    Amtspflichten der Träger der Versicherungsaufsicht

    Soweit es den staatlichen Stellen obliegt, das Bestehen dieses Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen zu überwachen, handelt es sich um eine im Interesse der einzelnen Verkehrsteilnehmer bestehende Amtspflicht, deren schuldhafte Verletzung zur Staatshaftung gegenüber den geschädigten Verkehrsopfern führt (Urteile des Senats vom 22. März 1965 - III ZR 162/64 in LM BGB § 839 (D) Nr. 22 = VersR 1965, 591 und vom 8. Juli 1971 - III ZR 80/68 = VersR 1971, 1038 = MDR 1971, 912).
  • BGH, 21.10.1965 - III ZR 156/64

    Unterlassen von Kraftfahrzeugscheineinziehung und Kennzeichenentstempelung bei

    Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. März 1965 III ZR 162/64 = BGH Warn 1965 Nr. 72 = VersR 1965, 591 ausgeführt.
  • OLG Koblenz, 27.02.1978 - 12 U 514/76

    Unverzügliche Zwangsabmeldungspflicht der Zulassungsstelle; Amtspflicht; Nicht

    Diese Verpflichtung ist eine Amtspflicht, die der Zulassungsstelle zum Schutz aller durch ein unversichertes Fahrzeug gefährdeten Verkehrsteilnehmer, also auch der Kl. gegenüber, obliegt (BGH LM § 839 (D) BGB Nr. 22 = VersR 65, 591 = MDR 65, 641; aaO (C) Nr. 21 = BGHZ 20, 53 = VersR 56, 298).
  • LG Essen, 17.04.1980 - 4 O 599/79

    Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung; Pflicht zur Sicherung der Gefahren

    Die entsprechenden Amtspflichten bestehen gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer (vgl. BGH NJW 1965, 1524; OLG Koblenz Versicherungsrecht 1978, 575; KG Versicherungsrecht 1979, 626) und sind in von dem Bundesminister für Verkehr zu den §§ 29 a - 29 h STVZO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 21.7.1979 (Bundesanzeiger Nr. 133 vom 2.4.7.1979) und weiter in einem "Merkblatt über die Fahndung nach Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nicht oder nicht ausreichend haftpflichtversichert sind" (Blatt 50-59 der Akten) für die Beklagte verbindlich näher ausgestaltet worden.
  • LG Darmstadt, 29.10.1973 - 13 O 398/74

    Schadensersatz wegen Amtshaftung; Unterlassene Einziehung eines Kfz-Scheins;

    Die Vermutung spricht nämlich dafür, daß das Fahrzeug dann nicht mehr in den öffentlichen Verkehr gebracht worden wäre und somit auch den Unfall nicht hätte verursachen können (vgl. BGH NJW 1965, 1524).
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