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   BGH, 30.11.1965 - VI ZR 3/64   

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https://dejure.org/1965,573
BGH, 30.11.1965 - VI ZR 3/64 (https://dejure.org/1965,573)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1965 - VI ZR 3/64 (https://dejure.org/1965,573)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 (https://dejure.org/1965,573)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Frage der ausreichenden Sicherung eines Tores für einen Weidegarten durch eine Drahtschlinge zur Sicherung gegen ein Entweichen eines Pferdes - Anforderungen an einen Entlastungsbeweis für einen Pferdehalter im Rahmen des § 833 BGB - Verhältnis der Tierhaftung und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 833; StVG § 7 § 17
    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem frei umher laufenden Pferd auf einer Bundesstraße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1966, 186
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.06.1959 - VI ZR 132/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.11.1965 - VI ZR 3/64
    Hierzu genügte der Verschluß durch eine Drahtschlaufe, die man schon durch mehrere leichte Schläge mit der Hand abheben konnte, nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759).
  • BGH, 09.06.1959 - VI ZR 60/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.11.1965 - VI ZR 3/64
    Hierzu genügte der Verschluß durch eine Drahtschlaufe, die man schon durch mehrere leichte Schläge mit der Hand abheben konnte, nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759).
  • BGH, 14.02.2017 - VI ZR 434/15

    Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem

    Insoweit müssen zur Sicherung der unbeaufsichtigten Tiere auf der Weide im freien Gelände wegen der großen Gefahr schwerer Unfälle hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54, VersR 1956, 127, 128; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64, VersR 1966, 186, 187; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 790).
  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 246/89

    Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein

    aa) Wie das Berufungsgericht aber zutreffend erkennt, hat der erkennende Senat in den im Berufungsurteil erwähnten Entscheidungen eine Sicherung von Weidetoren durch ein Schloß für erforderlich gehalten, wenn die naheliegende Gefahr bestand, daß unbefugte Dritte das Tor öffnen und nicht wieder ordnungsgemäß verschließen, so daß die Tiere auf eine nahe gelegene Straße laufen und dort den Verkehr gefährden können (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - aaO; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595, 596; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186, 187; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758, 759; vom 27. Juni 1967 - VI ZR 13/66 - VersR 1967, 906, 907 und vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086, 1087).

    Dies gilt in besonderem Maße auch für die Nachtzeit, da nachts vor allem bei Tieren Geräusche und Lichtsignale Reaktionen und Schreckzustände auslösen können, die unter gleichen Umständen während des Tages nicht auftreten (Senatsurteile vom 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54 - VersR 1956, 127, 128 und vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - aaO).

    In den Entscheidungen, in denen eine zusätzliche Sicherung der Weidetore durch ein Schloß verlangt wurde, ist zwar gelegentlich darauf abgestellt worden, es sei schon häufig vorgekommen, daß Unbefugte die Weide überquert und dabei das von ihnen geöffnete Tor offenstehen ließen (Senatsurteile vom 11. Februar 1964 und vom 30. November 1965, aaO), bzw. es habe nicht ferngelegen, daß sich bei einem starken Besucherverkehr in der Nähe der Weide Unbefugte an dem Weidetor zu schaffen machten (Senatsurteil vom 27. Juni 1967, aaO).

  • OLG Nürnberg, 06.04.2004 - 9 U 3987/03

    Haftung eines gewerblichen Tierhalters

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteile vom 09.06.1959, VersR 1959, 759, vom 30.11.1965, VersR 1966, 186 und vom 06.03.1990, NJW-RR 1990, 789).

    Damit tritt die Betriebsgefahr des Pkw hinter die Tierhalterhaftung völlig zurück (BGH VersR 1966, 186).

  • OLG Köln, 16.11.2000 - 7 U 64/00

    Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zwischen entlaufenem Pferd und Mopedfahrer;

    Hier ließ der Bundesgerichtshof die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gegenüber der Tiergefahr in vollem Umfang zurücktreten, bejahte also eine Haftung des Tierhalters zu 100 % (VersR 1964, 595; 1966, 186).

    Das Pferd kann ebenso gut - wie in dem vom Bundesgerichtshof (VersR 1966, 186) entschiedenen Fall - plötzlich von rechts auf die Straße gesprungen sein.

  • OLG Frankfurt, 14.04.2014 - 25 U 159/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einer auf die Fahrbahn

    Erforderlich seien nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1959, 759; 1966, 186) ohnehin Kette und Schloss.
  • OLG Hamm, 29.01.1985 - 9 U 97/84
    Es entspricht gefestigter Rechtspr., daß die Tiergefahr aus § 833 BGB auch die durch eine Unaufmerksamkeit gesteigerte Betriebsgefahr des Kfz-Halters üherwiegt (vgl. dazu BGH VersR 1964, 1198; BGH VersR 1964, 596; BGH VersR 1966, 186 und 1031; vgl. auch BGH VersR 1967, 906, 907..).

    Da dem Kl. nur die bloße Betriebsgefahr angelastet werden kann, tritt die Betriebsgefahr als Unfallursache gegenüber der ungleich höher anzusetzenden Tiergefahr eines Pferdes, welches sich plötzlich nachts auf einer wenig befahrenen Landstraße auf der Fahrbahn befindet, zurück (so schon BGH VersR 1982, 1009; vgl. auch BGH VersR 1964, 595 u. 1197; VersR 1966, 186 ff.; vgl. auch BGH VersR 1976, 1087, 1088).

  • BGH, 27.06.1967 - VI ZR 13/66

    Haftungsverteilung bei Kollision mit entlaufenen Pferden

    Die vom Beklagten angezogene Üblichkeit, die auf die Zeiten zurückgeht, als es noch keine Kraftfahrzeuge gab, trägt den Erfordernissen des starken und schnellen Kraftfahrzeugsverkehrs, wie er bereits zur Unfallzeit auf den Bundesstraßen herrschte, nicht Rechnung, Der erkennende Senat hat in fester Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 60/58 - VersR 1959, 759; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758) die Auffassung vertreten, daß ein Weidetor auch gegen ein Öffnen durch Unbefugte in angemessener Weise zu sichern ist, soweit die Bedürfnisse der Verkehrssicherung dies erfordern.
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