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   BGH, 22.09.1967 - VI ZR 46/66   

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https://dejure.org/1967,3551
BGH, 22.09.1967 - VI ZR 46/66 (https://dejure.org/1967,3551)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1967 - VI ZR 46/66 (https://dejure.org/1967,3551)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1967 - VI ZR 46/66 (https://dejure.org/1967,3551)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bordzulage eines Schiffskochs als Arbeitseinkommen - Geldleistung anstelle der vollen Naturalleistung - Berufung auf den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 38
  • VersR 1967, 1080
  • DB 1967, 1981
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 27.10.2015 - VI ZR 183/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags

    Insoweit ist der Verletzte nicht geschädigt, denn dem Ausbleiben der Aufwandsentschädigung steht die Ersparnis der Aufwendungen gegenüber (Senatsurteile vom 22. September 1967 - VI ZR 46/66, VersR 1967, 1080; vom 24. April 1979 - VI ZR 204/76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 74, 221]; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 334, 335; OLG Hamm, OLGR 1996, 90; Bomhard, VersR 1960, 683, 684 ff.; Staudinger/Vieweg, BGB, 2015, § 842 Rn. 75; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn. 23; RGRK/Boujong, BGB, 12. Aufl., § 842 Rn. 13; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32 Rn. 4).

    bb) Soweit das Berufungsgericht den für immaterielle Belastungen gezahlten Auslandsverwendungszuschlag für nicht ersatzfähig hält, weil der Kläger den Belastungen, deren Ausgleich die Zulage dienen soll, nicht ausgesetzt gewesen sei, berücksichtigt es einen Vorteil zu Gunsten der Beklagten, der als Faktor der Schadensberechnung ungeeignet ist, weil die Ersparnis von Belastungen keinen Vermögensvorteil darstellt (vgl. zur Bordzulage Senat, Urteil vom 22. September 1967 - VI ZR 46/66, VersR 1967, 1080).

  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 204/76

    Bemessung des in Zukunft liegenden Erwerbsschadens

    Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, wenn es von dem Grundsatz ausgeht, daß Auslösungen insoweit nicht Teil des Arbeitsentgelts sind, als sie tatsächlich dazu benötigt werden, Mehraufwendungen (Spesen oder Kleidergeld) abzugelten, die einem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, daß er nicht am Sitz seines Arbeitgebers arbeitet, insbesondere laufend Montagearbeiten an wechselnden Orten verrichtet (so Senatsurteil vom 22. September 1967 - VI ZR 46/66 = VersR 1967, 1080; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. TZ 1003; Staudinger/Schäfer, 11. Aufl. Rz. 29 zu § 842 BGB).
  • OLG Stuttgart, 19.10.2006 - 7 U 60/06

    Ersatz des Verdienstausfallschadens nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der

    Diese Sichtweise entspricht auch den Vorgaben der bisherigen Rechtsprechung, wonach z.B. der Bundesgerichtshof eine Bordzulage für die nicht angemessene Unterbringung auf einem Schiff als Entgelt angesehen hat (BGH MDR 1968, 38), Aufwandsentschädigungen Entgeltcharakter haben können (OLG Düsseldorf VersR 1996, 334 [335]) beziehungsweise Auslösezahlungen ebenfalls Entgeltcharakter haben (OLG München VersR 1986, 69).
  • BGH, 09.03.1982 - VI ZR 317/80

    Berücksichtigung einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei

    Demgemäß hat der erkennende Senat es für unzulässig angesehen, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für die Verletzung eines Seemanns den Umstand zu berücksichtigen, daß ihm der Schädiger für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit eine Erschwerniszulage (Bordzulage) als Verdienstausfall fortzuzahlen hatte(Senatsurteil vom 22. September 1967 - VI ZR 46/66 = VersR 1967, 1080).
  • OLG Frankfurt, 13.07.1984 - 5 U 241/83

    Schadensersatz wegen eines diebstahlsbedingten Verlusts von Frachtgut; Allgemeine

    Jedoch kehrt sich die Beweislast um, wenn der Frachtführer eine Quittung über die Übernahme des Gutes ausstellt (OLG Hamburg DB 1967, 1981 [OLG Hamburg 14.07.1967 - 1 U 29/67] ).
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