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   BGH, 21.02.1967 - VI ZR 145/65   

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https://dejure.org/1967,1549
BGH, 21.02.1967 - VI ZR 145/65 (https://dejure.org/1967,1549)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1967 - VI ZR 145/65 (https://dejure.org/1967,1549)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1967 - VI ZR 145/65 (https://dejure.org/1967,1549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zum Ersatz der Hälfte eines Unfallschadens - Verschulden an einem Unfall - Mitverschulden an einem Unfall - Minderung der Schadensersatzpflicht in Höhe des Mitverschuldensanteils - Anpassung der Geschwindigkeit bei starkem Verkehr - Anpassung der Geschwindigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1967, 582
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.05.1959 - 4 StR 49/59

    Fahrweise eines Kraftfahrers - Haltender Bus in Gegenrichtung - Fußgänger auf

    Auszug aus BGH, 21.02.1967 - VI ZR 145/65
    Er braucht sich grundsätzlich nur darauf einzurichten, daß Fußgänger hinter einem solchen Omnibus einige Schritte unachtsam in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen (BGHSt 13, 169).

    Er ist vielmehr schon dann nicht anzuwenden, wenn aus besonderen Gründen, wie in der Nähe einer Schule oder eines Kinderspielplatzes, mit der Annäherung von Kindern zu rechnen ist (BGHSt 13, 169).

  • BGH, 24.01.1967 - VI ZR 79/65

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger im Bereich einer

    Auszug aus BGH, 21.02.1967 - VI ZR 145/65
    Er genügte seiner Pflicht, wenn er die Geschwindigkeit den Umständen anpaßte, die ihm bei der Fahrt erkennbar wurden oder mit denen er nach der Erfahrung des Lebens zu rechnen hatte (Urteil des BGH vom 24. Januar 1967 - VI ZR 79/65 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BayObLG, 21.10.1959 - RReg. 1 St 506/59

    Regeln; Bus; Fahrtrichtung; Rechter Fahrbahnrand; Vorbeifahrt; Gegenrichtung;

    Auszug aus BGH, 21.02.1967 - VI ZR 145/65
    Diese Regeln über die Vorbeifahrt an einem in der Gegenrichtung haltenden Omnibus müssen in entsprechender Weise für die Vorbeifahrt an einem Omnibus gelten, der wie in dem jetzt zu entscheidenden Falle in der Fahrtrichtung des Kraftfahrers am rechten Straßenrand hält (so zutreffend das Bayerische Oberste Landesgericht in NJW 1960, 59).
  • BGH, 12.12.2023 - VI ZR 77/23

    Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bei Vorbeifahrt an einem

    Lässt sich ein ausreichender Seitenabstand zum Müllabfuhrfahrzeug, durch den die Gefährdung eines plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerkers vermieden werden kann, nicht einhalten, so ist die Geschwindigkeit gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO so weit zu drosseln, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 866, 867 und OLG Karlsruhe, r+s 2018, 671 Rn. 24 mwN: in der Regel Schrittgeschwindigkeit; ebenso LG Münster, ZfSch 2002, 422, 423, juris Rn. 20; Freymann in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., § 35 StVO Rn. 713; für die Vorbeifahrt an einem Linienbus schon vor Schaffung des heutigen § 20 StVO vgl. auch: Senatsurteil vom 21. Februar 1967 - VI ZR 145/65, VersR 1967, 582, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 10. April 1968 - 4 StR 62/68, NJW 1968, 1532 f., juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Mai 1959 - 4 StR 49/59, BGHSt 13, 169, 175, juris Rn. 15 f.).
  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 15/68

    Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem hinter einem Omnibus

    Das Berufungsgericht hält mit Recht die Ersatzpflicht der Beklagten schon gemäß §§ 7, 18 StVG für gegeben, weil der Erntbeklagte den Omnibus nur mit einem Abstand von 1 m passiert habe, dann aber nicht mit 40 km/h habe fahren dürfen, wenn er noch vor Fußgängern, die vor dem Bus her einige Schritte in die Fahrbahn hätten treten können, zum Stehen habe kommen wollen (BGHSt 13, 169 und BGH vom 10. April 1968 - 4 StR 62/68, NJW 1968, 1532 ; Senatsurteil vom 21. Februar 1967 - VI ZR 145/65, VersR 1967, 582 und vom 9. April 1968 - VI ZR 27/67, VersR 1968, 702).
  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 42/74

    Pflichten eines Straßenbahnführers auf Fußgängerüberwegen

    Nähert sich jedoch ein Kraftfahrer einem in der Gegenrichtung haltenden öffentlichen Verkehrsmittel (Straßenbahn oder Omnibus), so muß er selbst außerhalb von Fußgängerüberwegen seine Geschwindigkeit so herabsetzen, daß Fußgänger, die unachtsam einige Schritte in seine Fahrbahn treten, nicht gefährdet werden (BGHSt 13, 169, 174; 15, 191, 193/194; Senatsurteile vom 21. Februar 1967 - VI ZR 145/65 = VersR 1967, 582 und vom 16. Mai 1972 - VI ZR 29/71 = VersR 1972, 951 m.w.Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 05.10.1988 - 1 U 78/88

    Anspruch eines Kindes gegen einen gesetzlichen Unfallversicherer wegen der Folgen

    Ein solcher Kraftfahrer muß seine Geschwindigkeit so herabsetzen, daß Fußgänger, die unachtsam einige Schritte in seine Fahrbahn treten, nicht gefährdet werden (BGHSt 13/169, 174; 15/191, 193 bis 194; VersR 1967/582, 1971/951 und 1973/1045, 1046).
  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 77/72

    Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem haltenden Omnibus vorbeifahrenden

    Es kann hier offen bleiben, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Schutz von Fußgängern, die hinter einem Omnibus unachtsam einige Schritte in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen (BGHSt 13, 169; Urt.v. 10. April 1968 - 4 StR 62/69 = NJW 1968, 1532 = VRS 35, 114; Senatsurteile v. 21. Februar 1967 - VI ZR 145/65 - VersR 1967, 582 und v. 16. Mai 1972 - VI ZR 29/71 = VersR 1972, 951 m.w.Nachw.), auch in Fällen angewendet werden können, in denen ein (nicht schnell fahrender) Radfahrer hinter einem Omnibus hervorkommt.
  • KG, 26.10.1992 - 12 U 4806/91
    Der Kraftfahrer darf darauf vertrauen, daß ein Fußgänger keine dahingehende Verkehrstorheit begeht, die Fahrbahn vor einem herannahenden Kraftfahrzeug zu betreten (vgl. BGH NJW 1959, 1547 ; 1968, 1537; VersR 1967, 582).
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