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   BGH, 27.06.1967 - VI ZR 13/66   

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https://dejure.org/1967,697
BGH, 27.06.1967 - VI ZR 13/66 (https://dejure.org/1967,697)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1967 - VI ZR 13/66 (https://dejure.org/1967,697)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1967 - VI ZR 13/66 (https://dejure.org/1967,697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Sicherung eines Weidetores zur Erbringung eines Entlastungsbeweises - Erkennen der Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen durch einen erfahrenen Landwirt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 833; StVG § 7 Abs. 1 § 17
    Haftungsverteilung bei Kollision mit entlaufenen Pferden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 829
  • VersR 1967, 906
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 247/62
    Auszug aus BGH, 27.06.1967 - VI ZR 13/66
    Die vom Beklagten angezogene Üblichkeit, die auf die Zeiten zurückgeht, als es noch keine Kraftfahrzeuge gab, trägt den Erfordernissen des starken und schnellen Kraftfahrzeugsverkehrs, wie er bereits zur Unfallzeit auf den Bundesstraßen herrschte, nicht Rechnung, Der erkennende Senat hat in fester Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 60/58 - VersR 1959, 759; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758) die Auffassung vertreten, daß ein Weidetor auch gegen ein Öffnen durch Unbefugte in angemessener Weise zu sichern ist, soweit die Bedürfnisse der Verkehrssicherung dies erfordern.
  • BGH, 03.05.1966 - VI ZR 216/64

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Kuh auf der Bundesautobahn

    Auszug aus BGH, 27.06.1967 - VI ZR 13/66
    Die vom Beklagten angezogene Üblichkeit, die auf die Zeiten zurückgeht, als es noch keine Kraftfahrzeuge gab, trägt den Erfordernissen des starken und schnellen Kraftfahrzeugsverkehrs, wie er bereits zur Unfallzeit auf den Bundesstraßen herrschte, nicht Rechnung, Der erkennende Senat hat in fester Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 60/58 - VersR 1959, 759; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758) die Auffassung vertreten, daß ein Weidetor auch gegen ein Öffnen durch Unbefugte in angemessener Weise zu sichern ist, soweit die Bedürfnisse der Verkehrssicherung dies erfordern.
  • BGH, 09.06.1959 - VI ZR 60/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.06.1967 - VI ZR 13/66
    Die vom Beklagten angezogene Üblichkeit, die auf die Zeiten zurückgeht, als es noch keine Kraftfahrzeuge gab, trägt den Erfordernissen des starken und schnellen Kraftfahrzeugsverkehrs, wie er bereits zur Unfallzeit auf den Bundesstraßen herrschte, nicht Rechnung, Der erkennende Senat hat in fester Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 60/58 - VersR 1959, 759; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758) die Auffassung vertreten, daß ein Weidetor auch gegen ein Öffnen durch Unbefugte in angemessener Weise zu sichern ist, soweit die Bedürfnisse der Verkehrssicherung dies erfordern.
  • BGH, 30.11.1965 - VI ZR 3/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem frei umher laufenden Pferd

    Auszug aus BGH, 27.06.1967 - VI ZR 13/66
    Die vom Beklagten angezogene Üblichkeit, die auf die Zeiten zurückgeht, als es noch keine Kraftfahrzeuge gab, trägt den Erfordernissen des starken und schnellen Kraftfahrzeugsverkehrs, wie er bereits zur Unfallzeit auf den Bundesstraßen herrschte, nicht Rechnung, Der erkennende Senat hat in fester Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 60/58 - VersR 1959, 759; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758) die Auffassung vertreten, daß ein Weidetor auch gegen ein Öffnen durch Unbefugte in angemessener Weise zu sichern ist, soweit die Bedürfnisse der Verkehrssicherung dies erfordern.
  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 246/89

    Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein

    aa) Wie das Berufungsgericht aber zutreffend erkennt, hat der erkennende Senat in den im Berufungsurteil erwähnten Entscheidungen eine Sicherung von Weidetoren durch ein Schloß für erforderlich gehalten, wenn die naheliegende Gefahr bestand, daß unbefugte Dritte das Tor öffnen und nicht wieder ordnungsgemäß verschließen, so daß die Tiere auf eine nahe gelegene Straße laufen und dort den Verkehr gefährden können (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - aaO; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595, 596; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186, 187; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758, 759; vom 27. Juni 1967 - VI ZR 13/66 - VersR 1967, 906, 907 und vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086, 1087).

    In den Entscheidungen, in denen eine zusätzliche Sicherung der Weidetore durch ein Schloß verlangt wurde, ist zwar gelegentlich darauf abgestellt worden, es sei schon häufig vorgekommen, daß Unbefugte die Weide überquert und dabei das von ihnen geöffnete Tor offenstehen ließen (Senatsurteile vom 11. Februar 1964 und vom 30. November 1965, aaO), bzw. es habe nicht ferngelegen, daß sich bei einem starken Besucherverkehr in der Nähe der Weide Unbefugte an dem Weidetor zu schaffen machten (Senatsurteil vom 27. Juni 1967, aaO).

  • BGH, 25.04.2007 - IV ZR 85/05

    Umfang des Ausschlusses der Haftpflicht für Tierhalter in der

    Hinzu kommt, dass die Tatbestände der § 833 und § 823 BGB sich nicht gegenseitig ausschließen (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796 unter 2 c; vom 27. Juni 1967 - VI ZR 13/66 - VersR 1967, 906; vom 30. Mai 1967 - VI ZR 189/65 - VersR 1967, 970 a.E.).
  • OLG Nürnberg, 09.04.1991 - 3 U 239/91

    Kollision eines Kraftfahrers mit ausgebrochenen, zum Zwecke der Fleischerzeugung

    Bleiben Unklarheiten, läßt sich vor allem nicht mehr aufklären, wodurch und von wem die Tore geöffnet wurden, so haften beide schon deshalb nach §§ 833 und 834 BGB , so daß auch unter diesem Gesichtspunkt an der Haftung beider Beklagten kein Zweifel bestehen kann (vgl. z.B. BGH, LM Nr. 5 zu § 833 BGB = VersR 1967, S. 906; LM Nr. 6 zu § 833 BGB VersR 1976, S. 1086 ; LM Nr. 175 zu § 823 (Dc) BGB NJW-RR 1990, S. 789; OLG Celle, VersR 1971, S. 942; 1975, S. 1891; OLG Frankfurt und OLG Hamm, a.a.O.).
  • LG Osnabrück, 15.03.2004 - 2 O 117/03

    Anspruch auf Schadensersatz eines Bahnunternehmens nach einem Unfall zwischen

    Anders als in der von der Klägerin überreichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.1967 (VersR 1967, 906, 907) - Bl. 154, 155 der Akten - befindet sich die Weide des Beklagten nicht in unmittelbarer Nähe einer Bundesstraße, deren zahlreiche Benutzer zu einer unbefugten Öffnung des Weidezugangs jederzeit in der Lage gewesen wären.
  • OLG Hamm, 29.01.1985 - 9 U 97/84
    Es entspricht gefestigter Rechtspr., daß die Tiergefahr aus § 833 BGB auch die durch eine Unaufmerksamkeit gesteigerte Betriebsgefahr des Kfz-Halters üherwiegt (vgl. dazu BGH VersR 1964, 1198; BGH VersR 1964, 596; BGH VersR 1966, 186 und 1031; vgl. auch BGH VersR 1967, 906, 907..).
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