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   BGH, 11.07.1967 - VI ZR 41/66   

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BGH, 11.07.1967 - VI ZR 41/66 (https://dejure.org/1967,835)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1967 - VI ZR 41/66 (https://dejure.org/1967,835)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 (https://dejure.org/1967,835)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückgriffsanspruch gegen einen Rechtsanwalt - Schuldhaftes Eintretenlassen der Verjährung durch den Rechtsanwalt - Hemmung der Verjährung wegen Stundung der Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1967, 979
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 01.12.1936 - III 271/35

    1. Können Mängel der Begründung einer nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 11.07.1967 - VI ZR 41/66
    Dieser - von der Revision unbeanstandet - Ausgangspunkt entspricht der ständigen Rechtsprechung (RGZ 90, 82; 143, 250, 252; 153, 101, 106; RG JW 1933, 508 mit Anm. H. Lehmann; Staudinger-Coing 11. Aufl. § 198, 2).

    Der Kläger war durch diese Unsicherheit entgegen der Meinung der Revision, die diesen Gesichtspunkt zur Darlegung einer Hemmung der Verjährung anführt, auch nicht gehindert, Klage, jedenfalls Feststellungsklage, was genügt (RGZ 153, 101, 107), zu erheben.

    Zur Vermeidung eines Prozeßrisikos waren auch andere Verfahrensmöglichkeiten gegeben (vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB; vgl. auch RGZ 153, 101, 109).

  • RG, 17.05.1938 - III 172/37

    Welche Pflichten bestehen für einen Rechtsanwalt, der eine Partei vor Erhebung

    Auszug aus BGH, 11.07.1967 - VI ZR 41/66
    Ein Rechtsanwalt ist, wie das Berufungsgericht selbst bei Erörterung des weiter unterstellten Pflichtverstoßes der Beklagten im Zusammenhang mit der Buchführung des zweiten Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten unter Hinweis auf RGZ 158, 130 (= JW 1938, 2968 mit Anm. Carl) ausführt, zur sorgfältigen Prüfung und gegebenenfalls Sicherung des Klageanspruchs gehalten; diese Prüfung hat sich nach jeder Richtung zu erstrecken und darf vor seiner etwaigen eigenen Haftung nicht Halt machen.

    Unter Hinweis auf RGZ 158, 130 geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten bei solcher Sachlage während des noch bestehenden Mandatsverhältnisses zum Hinweis auf einen etwaigen Regreßanspruch wegen des unnötig geführten zweiten Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten gegen sie selbst verpflichtet gewesen seien.

  • RG, 29.01.1934 - VI 308/33

    1. Ist die Bezeichnung einer Sache als Feriensache auch für den nächsten

    Auszug aus BGH, 11.07.1967 - VI ZR 41/66
    Dieser - von der Revision unbeanstandet - Ausgangspunkt entspricht der ständigen Rechtsprechung (RGZ 90, 82; 143, 250, 252; 153, 101, 106; RG JW 1933, 508 mit Anm. H. Lehmann; Staudinger-Coing 11. Aufl. § 198, 2).

    Die vom Kläger behaupteten Umstände, welche eine Arglist begründen könnten, waren im September 1961 und damit etwa ein Jahr vor Verjährungsende entfallen (vgl. RGZ 143, 250, 252; RGJW 1933, 508 mit Anm. H. Lehmann; BGHZ 9, 1, 5) [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52].

  • RG, 23.03.1917 - III 463/16

    Rückgriffsanspruch einer Partei gegen ihren Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 11.07.1967 - VI ZR 41/66
    Dieser - von der Revision unbeanstandet - Ausgangspunkt entspricht der ständigen Rechtsprechung (RGZ 90, 82; 143, 250, 252; 153, 101, 106; RG JW 1933, 508 mit Anm. H. Lehmann; Staudinger-Coing 11. Aufl. § 198, 2).
  • BGH, 24.09.1953 - III ZR 236/52

    Hemmung der Verjährung bei Vorliegen einer Einrede

    Auszug aus BGH, 11.07.1967 - VI ZR 41/66
    Bei der zweiten Möglichkeit ist entscheidende Voraussetzung, daß der Verpflichtete sich aus Rechtsgründen vorübergehend der Leistung entziehen kann (BGHZ 10, 310, 311) [BGH 24.09.1953 - III ZR 236/52], was hier nicht gegeben war.
  • BGH, 03.02.1953 - I ZR 61/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1967 - VI ZR 41/66
    Die vom Kläger behaupteten Umstände, welche eine Arglist begründen könnten, waren im September 1961 und damit etwa ein Jahr vor Verjährungsende entfallen (vgl. RGZ 143, 250, 252; RGJW 1933, 508 mit Anm. H. Lehmann; BGHZ 9, 1, 5) [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52].
  • BAG, 14.07.1961 - 1 AZR 291/60

    Gewerkschaft - Angehörigkeit des Richters - Prozeß des DGB - Schadenersatz in

    Auszug aus BGH, 11.07.1967 - VI ZR 41/66
    Dementsprechend hat der Kläger als Verlust seiner Verzugsschadenforderung die Zahlung von 6.590,94 DM und als Ersatz der Kosten des zweiten Verfahrens die Zahlung von 2.936,18 DM - jeweils mit Zinsen - gefordert sowie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten weiterhin die anwaltlichen Kosten des Rechtsanwalts Dr. A. v. W. in H. in bisher nicht bekannter Höhe im Verfahren vor den Bundesarbeitsgericht AZ 1 AZR 291/60 und den weiteren Verzugsschaden zu ersetzen hätten.
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    VuR 2004, 46, 48 ff.), der sich der Senat anschließt, angenommen, daß die zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte entwickelte Sekundärverjährung (RGZ 158, 130, 134 und 136; BGH, Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66, VersR 1967, 979, 980) auf die Fälle schuldhafter Anlageberatung durch Wertpapierdienstleister mangels eines vergleichbaren dauerhaften Vertrauensverhältnisses nicht übertragbar ist.
  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 200/91

    Wirksamkeit der Teilkündigung eines Vertrages

    Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses objektiv verschlechtert hat (BGH, Urt. v. 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66, VersR 1967, 979; v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695, 699; v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 816).
  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 204/93

    Anforderungen an Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und dem

    Der Bundesgerichtshof ist daher schon bisher davon ausgegangen, daß der Ablauf der Verjährungsfrist bereits zur Entstehung des Schadens führt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66, VersR 1967, 979; v. 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74, NJW 1975, 1655, 1656; v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, WM 1988, 1855, 1858).
  • BGH, 20.05.1975 - VI ZR 138/74

    Schäden an Häusern wegen Veränderung des Grundwasserspiegels durch Bohrungen

    Zutreffend geht ferner das Berufungsgericht davon aus, daß die Verjährung jenes Anspruchs, die das Berufungsgericht (im Gegensatz zum Urteil im Vorprozeß) richtig auf den 11. Juni 1967 annimmt (§ 852 BGB), unmittelbar die dreijährige Verjährungsfrist (§ 51 BRAO) für den jetzt streitigen Anspruch in Lauf gesetzt hat; sie hat nicht erst mit dem Urteil vom 30. Oktober 1969 zu laufen begonnen, das die damalige Klage abgewiesen hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 - VersR 1967, 979).

    Mindestens soweit diese Kosten binnen eines Zeitraums von 3 Jahren vor Klägerhebung im gegenwärtigen Verfahren noch vermeidbar gewesen waren, könnte deshalb die Verjährungseinrede auch nach der Berechnungsweise des Berufungsgerichts keinen Erfolg haben (vgl. zu allem Senatsurteil vom 11. Juli 1967 a.a.O. S. 980).

    Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem gefestigten Grundsatz aus, daß ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht seinen Mandanten gegebenenfalls auch über Ersatzmöglichkeiten belehren muß, die gegen ihn, den Rechtsanwalt, selbst gerichtet sind, und daß diese Grundsätze insbesondere Platz greifen, wo der Anwalt schuldhaft einen zunächst bestehenden Anspruch hat verjähren lassen (RGZ 158, 130, 134; obiges Senatsurteil vom 11. Juli 1967 a.a.O. S. 989 mit Nachw.; vom 2. Juli 1968 - VI ZR 39/61 - VersR 1968, 1042 sowie vom 19. Mai 1970 - VI ZR 27/69 - VersR 1970, 815; vgl. Müller JR 1969, 161, 163).

    Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, welche Folgerungen der Kläger aus einem ausreichenden Hinweis gezogen haben würde, eine Frage, die der Beurteilung durch den Tatrichter anheim fällt (Senatsurteil vom 11. Juli 1967 a.a.O. S. 980).

  • BGH, 10.10.1978 - VI ZR 115/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

    Mit Recht nimmt es auch an, daß ein Schaden schon dann eingetreten ist, wenn die Vermögenslage des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist (vgl. RGZ 153, 101, 106 f; Senatsurteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 = VersR 1967, 979).

    Denn von da ab war diese in der Lage, aus der Ablehnung der Vertragserfüllung seitens der Klägerin die ihr günstigen Rechtsfolgen abzuleiten und diese auch gerichtlich, wenigstens in Form einer Feststellungsklage, geltend zu machen (vgl. RGZ 153, 107; Senatsurteil vom 11. Juli 1967, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 12 U 75/07

    Haftung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft: Pflichtverletzungen bei der Prüfung

    Auch der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sekundärhaftung (VersR 1967, 979) lag eine besondere Konstellation zugrunde.

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof - in gewisser Abweichung von seiner ersten Entscheidung zu dieser Frage (VersR 1967, 979) - hervorgehoben, dass eine allgemeine Belehrungspflicht des Anwalts über einen Regressanspruch nicht daraus hergeleitet werden könne, dass er umfassend mit der Erledigung aller Rechtsangelegenheiten seines Mandanten betraut sei, vielmehr lasse sich die Belehrungspflicht allein aus der beim Anwaltsvertrag bestehenden Interessenlage - einschneidende Verjährungsregelung zugunsten des Anwalts - herleiten (BGHZ 83, 17).

  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 38/83

    Unterbrechung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Belastung mit

    Aufgrund des Mandats, das die Abwehr der Ansprüche aus der Darlehensvermittlung und dem Darlehensvertrag zum Inhalt hatte, waren der Beklagte und seine Sozien, wie das Berufungsgericht weiterhin mit Recht bemerkt, verpflichtet, den Kläger und den Ingenieur Th. umfassend zu beraten und sie dabei auf die Verpflichtung des Beklagten hinzuweisen, sie im Wege des Schadensersatzes von den Verbindlichkeiten freizustellen, sowie sie über die Verjährung dieses Anspruches zu belehren (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 - VersR 1967, 979).
  • BGH, 19.05.1970 - VI ZR 27/69

    Schadensersatzklage gegen eine Anwaltssozietät infolge Versäumung der Klagefrist

    Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil von 11. Juli 1967 (VI ZR 41/66), auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil von 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 -, auf das im einzelnen Bezug genommen wird, dahin befunden, daß die Klageansprüche nicht verjährt sind.

    Ist demnach im Grunde von einem Regreßanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus dem ersten Vorgang auszugehen, dann folgt aus den weiteren Gründen des Urteils des erkennenden Senats vom 11. Juli 1967 (VI ZR 41/66), daß der sich auf den ersten Vorgang stützende Klageanspruch nicht verjährt ist.

  • BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 314/80

    Haftpflicht des Steuerberaters

    Daß ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, seinen Mandanten nicht nur auf den von ihm begangenen Fehler, sondern auch auf die für den Schadensersatz geltende Verjährungsfrist hinzuweisen, war jedoch im Jahre 1972 bereits seit langem in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (RGZ 158, 130; RG DR 1940, 453; BGH Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 - VersR 1967, 979; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 27/69, VersR 1970, 815, 818; Palandt/Danckelmann BGB 30. Aufl. § 198 Anm. 2; Erman/Hefermehl, BGB 5. Aufl. § 198 Rdn. 10; Carl JW 1938, 2968; Brandner AnwBl 1969, 364); an dieser Auffassung haben Rechtsprechung und Schrifttum auch bis heute festgehalten (vgl. etwa BGH Urteil vom 20. Kai 1975 - VI ZR 138/74 - NJW 1975, 1655; ferner vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 - und vom 8. März 1977 - VI ZR 142/75 - VersR 1977, 617; 1977, 622, 624; Johannsen in RGRK BGB 12. Aufl. § 198 Rdn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.1995 - 7 U 129/94

    Anwaltshaftung, Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (grundlegend BGH in VersR 1967, 979) ist ein Rechtsanwalt bis zur Beendigung des Mandats verpflichtet, einen Mandanten auch auf Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst hinzuweisen.
  • BGH, 21.04.1982 - IVa ZR 291/80

    Steuerliche Beratung

  • BGH, 08.03.1977 - VI ZR 142/75

    Anspruch auf Schadensersatz - Vorliegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers -

  • BGH, 28.01.1977 - I ZR 171/75

    Erhebung der Verjährungseinrede bei arglistiger Täuschung über die Entstehung des

  • LG Neuruppin, 05.09.2013 - 5 O 88/12

    Kommunalrechtliches Spekulationsverbot und Anlageberatung zu Cross Currency Swap

  • OLG Köln, 07.12.1993 - 22 U 31/93

    Hinweispflicht auf Verjährung einer durch Bürgschaft gesicherten Forderung -

  • OLG München, 11.03.1992 - 15 U 3792/91

    Verjährungsbeginn für Schadensersatz gegen Steuerberater

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 200/92

    Keine Teilkündigung eines Vertzages - Verjährung des Ersatzanspruches wegen

  • BGH, 02.07.1968 - VI ZR 39/67

    Verjährung von Ansprüchen wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem

  • OLG Celle, 25.08.1977 - 16 U 23/77
  • BGH, 30.05.1969 - VI ZR 30/68

    Rückgewähr eines Hausgrundstücks - Übergang von Schadensersatzansprüchen auf

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