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   BGH, 15.11.1966 - VI ZR 280/64   

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https://dejure.org/1966,953
BGH, 15.11.1966 - VI ZR 280/64 (https://dejure.org/1966,953)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1966 - VI ZR 280/64 (https://dejure.org/1966,953)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1966 - VI ZR 280/64 (https://dejure.org/1966,953)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und Straßenbahn im Kreisverkehr

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unfall bei dem Betrieb einer Straßenbahn - Verursachung eines Unfalls durch höhere Gewalt - Begriff der höheren Gewalt - Verletzung des Vorfahrtsrechts der Straßenbahn durch einen Radfahrer infolge grober Unaufmerksamkeit - Abwägung des Mitverschuldens eines Verletzten ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1967, 138
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.06.1951 - III ZR 146/50

    Eisenbahnhaftung bei Mitverschulden

    Auszug aus BGH, 15.11.1966 - VI ZR 280/64
    Es bewirkt vielmehr nur, daß das Mitverschulden des Verletzten und die Betriebsgefahr der Straßenbahn nach § 254 BGB gegeneinander abzuwägen sind, also zu prüfen ist, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (BGHZ 2, 355).
  • BGH, 20.04.1955 - VI ZR 42/54
    Auszug aus BGH, 15.11.1966 - VI ZR 280/64
    Nach der Begriffsbestimmung, von der der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung ständig ausgeht, ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (BGHZ 7, 332 und Urteil des BGH vom 20. April 1955 - VI ZR 42/54 - VersR 1955, 346).
  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist höhere Gewalt i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG ein "betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist" (Senatsurteile vom 15. November 1966 - VI ZR 280/64 - VersR 1967, 138, 139; vom 15. März 1988 - VI ZR 115/87 - 1988, 910; BGH BGHZ 7, 338, 339; RGZ 171, 104, 105 f. m.w.N. und RG JW 1918, 176).
  • AG Ansbach, 13.07.2015 - 1 C 1724/13

    Verkehrsunfall, Schadensersatzansprüche, Pkw, Vorfahrtsverletzung,

    Keine höhere Gewalt stellen wegen ihrer Häufigkeit selbst grobe Regelverstöße dar, so etwa eine Vorfahrtverletzung (BGH VersR 67, 138, vgl. Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, 2009, § 7 StVG Rn. 35).
  • AG Brandenburg, 18.07.2014 - 31 C 147/12

    Beweislast bei einem Steinschlag

    Insofern sind aber regelmäßig - bereits wegen ihrer Häufigkeit - selbst grobe Verkehrsverstöße keine höhere Gewalt ( BGH , VersR 1967, Seite 138; AG Bremen , Urteil vom 28.07.2006, Az.: 7 C 131/06 ).
  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06

    Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und

    Höhere Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 HaftpflG ist ein "betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist" (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1966 - VI ZR 280/64 - VersR 1967, 138, 139; vom 15. März 1988 - VI ZR 115/87 - NJW-RR 1988, 986; ferner RGZ 171, 104, 105 f.; BGHZ 7, 338, 339).
  • OLG Saarbrücken, 16.04.2015 - 4 U 15/14

    Haftungsverteilung bei Straßenbahnunfall mit Personenschaden: Beweislast zur

    Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass kein Fall höherer Gewalt i. S. d. § 1 Abs. 2 HaftPflG vorliegt, da in keiner Weise ersichtlich ist, dass ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, den Unfall verursacht hat (vgl. RGZ 109, 172; BGH, Urt. v. 15.11.1966 - VI ZR 280/64, VersR 1967, 138 - 139, juris Rdn. 13; BGH, NJW 1988, 2733; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Auflage, § 1 HaftPflG, Rdn. 158; Geigel-Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 26. Kap., Rdn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Führer eines Zuges grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein die Gleise querender Fußgänger den Gleisbereich rechtzeitig vor dem herannahenden Zug verlässt und er daher nicht vorsorglich zu verlangsamen braucht (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1966 - VI ZR 280/64, VersR 1967, 138 - 139, juris Rdn. 15 ff; BGH; VersR 1975, 259; BGH, Urt. v. 30.10.1990 - VI ZR 340/89, NJW-RR 1991, 347 - 348, juris Rdn. 6).

  • BGH, 15.03.1988 - VI ZR 115/87

    Begriff der höheren Gewalt

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist höhere Gewalt i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 HPflG ein "betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist" (BGHZ 7, 338, 339 [BGH 23.10.1952 - III ZR 364/51]; Senatsurteil vom 15. November 1966 - VI ZR 280/64 - VersR 1967, 138, 139 m.w.N.).
  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 56/21

    Gefährdungshaftung; bei dem Betrieb; Betriebsgefahr; Erstschädiger;

    Auch grobe Regelverstöße sind bereits wegen ihrer Häufigkeit nicht geeignet, einen Haftungsausschluss zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1966 - VI ZR 280/64 , Rn. 13, juris).
  • BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99

    Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Verkehrsunfall

  • OLG Celle, 16.11.2022 - 14 U 87/22

    Straßenbauarbeiter als Verkehrsteilnehmer; Straßenbauarbeiter kein Fußgänger

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw des fließenden Verkehrs mit einem

  • LG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 1 S 168/17

    Anteilige Haftung der Betreiberin einer Schienenbahn nach tödlichem Unfall an

  • LG Köln, 03.03.2015 - 32 O 28/14

    Alleinhaftung eines Fußgängers aufgrund groben Verschuldens beim Überqueren einer

  • LG Oldenburg, 24.07.2006 - 5 O 3878/05
  • FG Köln, 23.05.2002 - 13 K 5958/98

    Bergschaden als höhere Gewalt

  • AG Bremen, 28.07.2006 - 7 C 131/06

    Haftungsverteilung bei Kollision eines fahrenden mit einem rechts am Rand

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