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   BGH, 27.02.1968 - VI ZR 173/66   

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https://dejure.org/1968,1121
BGH, 27.02.1968 - VI ZR 173/66 (https://dejure.org/1968,1121)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1968 - VI ZR 173/66 (https://dejure.org/1968,1121)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1968 - VI ZR 173/66 (https://dejure.org/1968,1121)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schutz des Nachfolgeverkehrs durch das Überholverbot - Vorschriftswidrige Aufstellung von Überholverbotsschildern - Schutz durch das Überholverbot trotz eigenen Verstoß gegen dieses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17; StVO § 3
    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem seinerseits zum Überholen ansetzenden Fahrzeug im Überholverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1968, 578
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 50/05

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger im Bereich einer

    Der Schutz aus § 20 Abs. 1 StVO ist deshalb nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt, sondern erstreckt sich unterschiedslos auf alle Fußgänger, bei denen in diesem räumlichen Bereich die erhöhte Gefahr eines unachtsamen Überquerens der Fahrbahn besteht (vgl. zur umfassenden Schutzwirkung eines Überholverbots: Senatsurteil vom 27. Februar 1968 - VI ZR 173/66 - VersR 1968, 578, 579).
  • BGH, 13.02.1975 - 4 StR 508/74

    Unzulässiges Überholen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung

    Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß unzulässiges Überholen nach Zeichen 276 als besonders gefährlich für den übrigen Verkehr anzusehen ist (BGH VersR 1968, 578 = Verk. Mitt. 1968 Nr. 78).
  • LG Leipzig, 26.09.2005 - 1 T 1062/05

    Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 01. Juli 2005; Konstitutive Wirkung einer

    Der Schutz aus § 20 Abs. 1 StVO ist deshalb nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt, sondern erstreckt sich unterschiedslos auf alle Fußgänger, bei denen in diesem räumlichen Bereich die erhöhte Gefahr eines unachtsamen Überquerens der Fahrbahn besteht (vgl. zur umfassenden Schutzwirkung eines Überholverbots: Senatsurteil vom 27. Februar 1968 - VI ZR 173/66 - VersR 1968, 578, 579).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2013 - 1 U 131/12

    Beurteilung des Verursachungs- und Verschuldensanteils an der Entstehung eines

    Dabei verkennt die Beklagte, dass die Überholverbote des § 5 Abs. 3 StVO nur den Gegenverkehr, den vorausfahrenden sowie den nachfolgenden Verkehr schützen (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 5 StVO sowie Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 5 StVO, Rdnr. 33 jeweils mit Hinweis auf BGH VersR 1968, 578), nicht also den Querverkehr von rechts oder links.
  • LG Göttingen, 13.01.2003 - 9 S 55/02

    Auffahrunfall; Autobahn; Kurve; Schadenshöhe; Schutzzweck der Norm;

    Dem steht die Rechtsprechung des BGH (Versicherungsrecht 1968, 578) nicht im Wege, weil sich dieses mit einem anderen Fall befasst, nämlich einem durch Verkehrszeichen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 5 StVO angeordneten Überholverbot.
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