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   BGH, 07.06.1968 - VI ZR 40/67   

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BGH, 07.06.1968 - VI ZR 40/67 (https://dejure.org/1968,169)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1968 - VI ZR 40/67 (https://dejure.org/1968,169)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1968 - VI ZR 40/67 (https://dejure.org/1968,169)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungspflicht eines Ersatzpflichtigen für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs bei nicht bestehender Nutzungsmöglichkeit bzgl. des Wagens in der Reparaturzeit durch den Geschädigten aus unfallabhängigen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 1778
  • MDR 1968, 746
  • VersR 1968, 803
  • DB 1968, 1217
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 07.06.1968 - VI ZR 40/67
    Das gilt auch dann, wenn er an der Nutzung aus unfallabhängigen Gründen (hier: Bettlägrigkeit infolge der Unfallverletzungen) gehindert war (Ergänzung zu BGHZ 45, 212).

    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 40, 345; 45, 212).

    Wie der Senat in BGHZ 45, 212 ausgeführt hat, liegt der Grund der Entschädigungspflicht in derartigen fallen in der Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit.

    Eine sachgerechte Beschränkung, die zudem der Subjektbezogenheit des Schadens und seines Ausgleichs Rechnung trägt (BGHZ 45, 212, 219), geht dahin, daß die Entschädigung unbeschadet einer notwendigen Pauschalierung dem betroffenen Eigentümer nur dann gebührt, wenn er seinen Wagen in der unfallbedingten Ausfallzeit benutzen wollte und hierzu auch in der Lage war (BGHZ a.a.O.).

    Bei Erörterung der genannten Einschränkungen hat der erkennende Senat in BGHZ 45, 212, 219 u.a. ausgeführt, der Betroffene könne den Schadensfall nicht zum Anlaß nehmen, sich für die Vereitelung einer bloß abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung zahlen zu lassen und so am Unfall zu verdienen, wenn er den Wagen in der Reparaturzeit aus unfallunabhängigen Gründen gar nicht habe benutzen können oder wollen.

    Nach BGHZ 45, 212 steht dem Betroffenen ein Ersatzanspruch wegen beeinträchtigter Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Kraftfahrzeugs sonach grundsätzlich dann nicht zu, wenn er aus unfallunabhängigen Gründen zum Gebrauch außerstande ist.

    Die Vereitelung einer lediglich abstrakten Nutzungsmöglichkeit ist aber nicht zu entschädigen (BGHZ 45, 212, 219).

    In besonderem Maße spricht bei einer solchen Gestaltung gegen die Gewährung einer Nutzungsentschädigung der Umstand, daß ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs (BGHZ 45, 212, 216) nicht bestand.

    Gerade die Erwägung, daß der betroffene Wageneigentümer vom Schädiger die Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder die Vorlage der Kosten für die Anmietung eines solchen hatte fordern können, war aber ein entscheidender Grund für die Zubilligung einer Geldentschädigung zum Ausgleich der Nutzungsbeeinträchtigung, wenn er einen Ersatzwagen nicht genommen hat (BGHZ 45, 212, 216).

    Sinn der Gleichbehandlung des Betroffenen, der keinen Ersatzwagen beschafft, mit dem Geschädigten, der einen solchen anmietet, war es aus den in BGHZ 45, 212, 216/217 dargelegten Gründen vor allem, seine Schlechterstellung zu vermeiden.

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 07.06.1968 - VI ZR 40/67
    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 40, 345; 45, 212).

    Bei derartigen Gestaltungen wird deutlich, daß der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit für den betroffenen Eigentümer nicht "fühlbar" wird, die Nutzungsvereitelung in seiner Person keinen Bedarf hervorruft und sich deshalb gar nicht zu seinem Nachteil auswirkt (vgl. auch BGHZ 40, 345, 353/354; BGH Urteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 - a.a.O.; von Caemmerer. Das Problem der überholenden Kausalität im Schadensersatzrecht 1962 S. 12 N. 31 Wiese, Der Ersatz des immateriellen Schadens 1964 S. 25).

  • BGH, 13.12.1965 - III ZR 62/64

    Ersatz von Vorhaltekosten

    Auszug aus BGH, 07.06.1968 - VI ZR 40/67
    Indem diese Begrenzung auf den Ausgleich einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung (BGH Urteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 = LM § 249 (A) BGB Nr. 17 = VersR 1966, 192) die Ersatzforderung vom Vorliegen des Nutzungswillens und der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit abhängig macht, wird einer Ausnutzung des Unfalls zur Gewinnerzielung vorgebeugt.

    Bei derartigen Gestaltungen wird deutlich, daß der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit für den betroffenen Eigentümer nicht "fühlbar" wird, die Nutzungsvereitelung in seiner Person keinen Bedarf hervorruft und sich deshalb gar nicht zu seinem Nachteil auswirkt (vgl. auch BGHZ 40, 345, 353/354; BGH Urteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 - a.a.O.; von Caemmerer. Das Problem der überholenden Kausalität im Schadensersatzrecht 1962 S. 12 N. 31 Wiese, Der Ersatz des immateriellen Schadens 1964 S. 25).

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    So ist ein Nutzungsschaden nicht gegeben, wenn etwa wegen Erkrankung oder Ortsabwesenheit der allein für die Benutzung in Frage kommenden Person der Gebrauch des Fahrzeugs ohnehin nicht möglich war (Senat, BGHZ 45, 212, 219; Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803; BGHZ GSZ 98, 212, 220; BGHZ 40, 345, 353).
  • KG, 27.08.2015 - 22 U 152/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Umfang der Darlegungslast des Geschädigten zum

    Deshalb muss auch tatsächlich auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichtet worden sein (vgl. BGH mit Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803 [II.2.a)]; BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 NJW 1985, 2471 [II.1.b)]; KG mit Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 U 357/02 - VRS 107, 263 [II.A.1.b)]; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 45), was voraussetzt, dass unter Anknüpfung an die bisherige Nutzung die ausgefallene Nutzung dargelegt wird und - insbesondere bei langen Zeiträumen - auch vorzutragen ist, dass aus anderen Gründen (Urlaub u.ä.) der Nutzungswille nicht unterbrochen war.

    Deshalb muss auch tatsächlich auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichtet worden sein (vgl. BGH mit Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803 [II.2.a)]; BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 NJW 1985, 2471 [II.1.b)]; KG mit Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 U 357/02 - VRS 107, 263 [II.A.1.b)]; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 45), was voraussetzt, dass unter Anknüpfung an die bisherige Nutzung die ausgefallene Nutzung dargelegt wird und - insbesondere bei langen Zeiträumen - auch vorzutragen ist, dass aus anderen Gründen (Urlaub u.ä.) der Nutzungswille nicht unterbrochen war.

    Deshalb muss auch tatsächlich auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichtet worden sein (vgl. BGH mit Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803 [II.2.a)]; BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 NJW 1985, 2471 [II.1.b)]; KG mit Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 U 357/02 - VRS 107, 263 [II.A.1.b)]; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 45), was voraussetzt, dass unter Anknüpfung an die bisherige Nutzung die ausgefallene Nutzung dargelegt wird und - insbesondere bei langen Zeiträumen - auch vorzutragen ist, dass aus anderen Gründen (Urlaub u.ä.) der Nutzungswille nicht unterbrochen war.

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 U 220/10

    Ersatz von Mietwagenkosten bei unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten;

    Folglich scheidet ein Entschädigungsanspruch dann aus, wenn der Kraftfahrzeughalter infolge seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu nutzen (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25, Rdnr. 57 mit Hinweis auf BGH VersR 1968, 803; BGH VersR 1975, 37; BGH VersR 1982, 384 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 11.01.1983 - VI ZR 222/80

    Umfang des Schadensersatzes wegen entgangenen Urlaubs

    Er hat auch eine Entschädigung für den entgangenen Gebrauch eines beschädigten Kraftwagens versagt, wenn der Geschädigte im betreffenden Zeitraum zur Nutzung nicht in der Lage war,- und dies selbst dann, wenn die Unfähigkeit des Geschädigten, den Kraftwagen zu nutzen, auf einer bei demselben Unfall erlittenen Körperverletzung beruhte (BGHZ 45, 212, 219; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803).
  • BGH, 16.10.1973 - VI ZR 96/72

    Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls

    Der Bundesgerichtshofs hat in seiner Rechtsprechung aber immer darauf geachtet, dass die Subjektbezogenheit des Schadens nicht vernachlässigt wird (BGHZ 45, 212, 219 und 54, 82, 85; BGH Urt. v. 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 = LM BGB § 249 [A] Nr. 22 = VersR 1968, 803 = NJW 1968, 1778; vgl. auch Wussow, WI 1968, 117).

    Er hat deshalb entschieden, dass die Entschädigung dem Betroffenen nur im Falle einer "fühlbaren" Nutzungsbeeinträchtigung zusteht, und hat infolgedessen den Nutzungsausfallanspruch versagt, wenn der Geschädigte seinen Wagen in der Reparaturzeit aus unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen nicht hätte nutzen können (BGHZ 55, 145, 147; BGH Urt. v. 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - a. a. O.).

    Wenn der Senat den Nutzungsausfallersatz auf den Ausgleich einer "fühlbaren" Nutzungsbeeinträchtigung begrenzt hat, so hat er damit die Ersatzforderung nur vom Vorliegen des Nutzungswillens und der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit abhängig gemacht (Urt. v. 7. Juni 1968, a. a. O.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. April 1966 (BGHZ 45, 212, 216) erklärt, für die Zubilligung einer Geldentschädigung zum Ausgleich der Nutzungsentziehung spreche vor allem, dass der betroffene Wageneigentümer vom Schädiger die Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder die Vorlage der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hätte fordern können (vgl. auch Urteil des Senats vom 7. Juni 1968 a. a. O.).

    Aus diesem Grunde hat der Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 7. Juni 1968 (a. a. O.) bereits darauf hingewiesen, dass der beim Unfall verletzte, daher nicht fahrtüchtige Kraftfahrzeugeigentümer dann einen Vermögensschaden erlitten hat, wenn der Vagen ohne den Unfall nicht von ihm, sondern von Familienangehörigen benutzt worden wäre, und wenn er ihn auch zu diesem Zweck angeschafft und ihn diesen Personen zur Verfügung gestellt haben würde.

    Der Senat hält an dieser Auffassung, die auch vom Schrifttum geteilt wird, fest (vgl. Herkner, VersR 1968, 1057; Klimke, Die Versicherungspraxis 1973, 49, 51; Martens, NJW 1968, 1778, 1779; Mertens, Der Begriff des Vermögensschadens im bürgerlichen Recht, 215, Fn. 37; Schmidt-Salzer, Betriebsberater. 1970, 55, 63; Wussow, WI 1968, 117, 118).

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Für die Vereitelung einer bloß abstrakten Nutzungsmöglichkeit hat der Senat ausdrücklich die Zubilligung einer Entschädigung abgelehnt (BGHZ 45, 212, 219 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64] ;Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1960, 803).
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 120/69

    Jagdpächter - § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, Gebrauchsmöglichkeit,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat (BGHZ 40, 345; 45, 212; Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 = LM BGB § 249A Nr. 22 = NJW 1968, 1778 mit Anm Martens = VersR 1968, 803 und 1057 mit Anm Herkner).

    Sodann hat er im Urteil vom 7. Juni 1968 (VI ZR 40/67 aaO) befunden, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines beschädigten Fahrzeugs selbst dann keine Entschädigung zu leisten braucht, wenn der Geschädigte den Wagen in der Reparaturzeit aus unfallabhängigen Gründen - dort: Bettlägerigkeit und volle Arbeitsunfähigkeit infolge der Unfallverletzungen - nicht hätte benutzen können.

    c) Die Frage der Ersatzfähigkeit des vom Kläger geltend gemachten Nachteils ist ebenso zu beantworten, wenn man in den Fällen des Gebrauchsverlusts den zu ersetzenden Schaden in dem durch die Beeinträchtigung hervorgerufenen Geldbedarf erblickt (Zeuner AcP 163, 390, 397; Medicus aaO; § 31 III 2 besonders zu c); vgl auch BGH Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 = aaO).

  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines

    Nun ist es zwar richtig, daß der Bundesgerichtshof, wie die Revision hervorhebt, bestrebt ist, bei der Anwendung des Satzes, daß dem Geschädigten auch dann eine Entschädigung zusteht, wenn er keinen Ersatzwagen genommen hat, Einschränkungen zu machen - dies sowohl dem Grunde (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803) wie der Höhe nach (vgl. das soeben angeführte Senatsurteil vom 3. Juni 1969).
  • BGH, 31.10.1974 - III ZR 85/73

    Umfang des Schadensersatzes wegen vorübergehender Entziehung der Fahrerlaubnis

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1963 (BGHZ 40, 345) zwar anerkannt, daß derjenige, der Ersatz für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu leisten hat, grundsätzlich auch verpflichtet ist, dem Geschädigten Geldersatz für den Ausfall der Kraftfahrzeugnutzung zu leisten, wenn er auf die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet und insoweit Mittel zur Vermeidung oder Minderung des Schadens nicht aufgewandt hat (BGHZ 45, 212; BGH NJW 1968, 1778 und 1970, 1120).

    Hatte dagegen die Unbenutzbarkeit des Kraftfahrzeugs (zumindest auch) darin ihren Grund, daß dem Betroffenen aus persönlichen Gründen die Benutzung des Fahrzeugs unmöglich war - sei es z.B. für die Dauer einer unfallunabhängigen, sei es auch einer unfallbedingten Erkrankung -, dann ist bereits ein Ersatzanspruch verneint worden, selbst wenn auch das Kraftfahrzeug beschädigt war (BGHZ 45, 212, 219; BGH in NJW 1968, 1778).

  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

    Ausgangspunkt für die hier gebotene Betrachtungsweise ist der Vermögensschadensbegriff, wie er insbesondere der Rechtsprechung zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs zugrunde liegt (vgl. dazu BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64] ; 55, 146 [BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67] ; 56, 214 [BGH 17.05.1971 - VII ZR 146/69] ; BGH NJW 1966, 589; 1968, 1778; 1969, 1477 [BVerfG 19.06.1969 - 1 BvR 353/67] ; 1970, 1120 [BGH 17.03.1970 - VI ZR 148/68] ; 1974, 33) [BVerfG 09.10.1973 - 2 BvR 677/72] .
  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84

    Deliktische Haftung - Eingriff in Sacheigentum - Vorübergehende Unbenutzbarkeit -

  • KG, 16.07.1993 - 18 U 1276/92

    Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrrads

  • OLG Celle, 18.12.2007 - 16 U 92/07

    Führung von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und Nutzung einer tschechischen

  • OLG Bremen, 03.04.2001 - 3 U 108/00

    Schadensgeringhaltung bei Kraftfahrzeugschäden - erforderlicher Nutzungswille bei

  • BGH, 19.09.1974 - III ZR 73/72

    Geltendmachung von Nutzungsausfall für die Zeit eines Krankenhausaufenthalts

  • BGH, 28.01.1975 - VI ZR 143/73

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls

  • OLG Köln, 13.01.1969 - 10 U 97/68

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH als Halter der Fahrzeuge der

  • OLG Hamm, 26.07.2022 - 7 U 52/22

    Nutzungsausfall, Nutzungswille, Indizien, Verdienstausfall

  • LG Köln, 08.10.2013 - 11 S 43/13

    Nach dem Unfall: Mietwagen trotz Krankschreibung?

  • LG Koblenz, 19.11.2007 - 5 O 351/07

    Zum Anspruch des Kfz-Eigentümers auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verstoß

  • BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2007 - 1 U 138/06

    Abbiegen - Rückschaupflicht - Verkehrsunfall

  • OLG Naumburg, 23.06.2015 - 12 U 158/14

    Amtshaftung einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt: Kontrolle eines nach dem Fällen

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2001 - 1 U 41/01

    Zur Entschädigung wegen dreiwöchigen Nutzungsausfalls eines durch Verkehrsunfall

  • OLG Celle, 27.09.2000 - 9 U 28/00

    Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen Pkw;

  • OLG Stuttgart, 07.02.2023 - 12 U 153/22
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2003 - 1 U 141/02

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 26.09.1997 - IX ZB 6/97

    Zustellung einer nicht unterzeichneten Vollstreckungsklausel;

  • OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 6 U 244/03
  • AG Aachen, 11.12.2013 - 101 C 65/12

    Keine fiktive Schadensabrechnung von Beilackierungskosten

  • AG Hildesheim, 12.05.2006 - 48 C 29/06

    Umfang der Darlegungslast des Geschädigten für Anspruch auf Kfz-Nutzungsausfall

  • OLG Koblenz, 12.10.1981 - 12 U 208/81

    Bundeswehr; Jeep; Verkehrsunfall; Nutzungsausfall

  • KG, 23.10.1969 - 12 U 563/69

    Anspruch einer offenen Handelsgesellschaft auf Zahlung einer

  • OLG Köln, 24.06.1976 - 12 U 188/75

    Zum Problem von Unfallverletzungen und Drittnutung des beschädigten

  • LG Marburg, 27.10.1971 - 1 O 179/71

    Zum Problem von Unfallverletzungen und Drittnutzung des beschädigten

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