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   BGH, 22.09.1969 - VII ZR 116/67   

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https://dejure.org/1969,864
BGH, 22.09.1969 - VII ZR 116/67 (https://dejure.org/1969,864)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1969 - VII ZR 116/67 (https://dejure.org/1969,864)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1969 - VII ZR 116/67 (https://dejure.org/1969,864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verschulden eines Beauftragten einer Bauleistung an einem Unfall und die Möglichkeit des Mitverschuldens des Auftraggebers - Einrede der schlechten Prozessführung - Verwendung ungeeigneter Blechplatten zur Überbrückung von Fugen zwischen einer Holzkonstruktion und einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1969, 1039
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 16.11.1908 - VI 607/07

    Ausgleichsanspruch aus §§ 426, 830, 840 B.G.B. Verjährung

    Auszug aus BGH, 22.09.1969 - VII ZR 116/67
    Der Ausgleichsanspruch des einen Gesamtschuldners gegen den anderen nach § 426 Abs. 1 BGB ist unabhängig davon, wie in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem letzteren entschieden worden ist (RGZ 69, 422, 425; 146, 97, 100).
  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 27/53

    Zurückweisung nachgeholten Bestreitens

    Auszug aus BGH, 22.09.1969 - VII ZR 116/67
    Unter diesen Umständen genügte es in keinem Fall, daß die Beklagte die Höhe des Anspruchs nur allgemein bestritt (vgl. BGHZ 12, 49, 50) [BGH 19.12.1953 - II ZR 27/53].
  • RG, 29.11.1934 - VI 331/34

    1. Gilt der Grundsatz, daß ein von dem Gläubiger gegen einen der Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 22.09.1969 - VII ZR 116/67
    Der Ausgleichsanspruch des einen Gesamtschuldners gegen den anderen nach § 426 Abs. 1 BGB ist unabhängig davon, wie in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem letzteren entschieden worden ist (RGZ 69, 422, 425; 146, 97, 100).
  • RG, 25.06.1934 - VI 120/34

    1. Unterliegen Ansprüche aus § 179 BGB. der kurzen Verjährung des § 196 BGB.? 2.

    Auszug aus BGH, 22.09.1969 - VII ZR 116/67
    Andernfalls würde dem Nebenintervenienten damit das gestattet, was § 68 ZPO gerade ausschließen will, nämlich den Einwand, daß der Rechtsstreit unrichtig entschieden worden sei (RGZ 145, 40, 42; Stein/Jonas ZPO, 19. Aufl., § 68 Anm. II 2a).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Sogar ein zwischen dem Abgabengläubiger und dem von ihm herangezogenen Gesamtschuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil schränkt die Verteidigungsmöglichkeiten eines auf Ausgleich in Anspruch genommenen weiteren Wohnungsinhabers nicht ein (vgl. Urteil vom 31. Januar 1975, a.a.O. S. 4, BGH Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 116/67 - VersR 1969, 1039 m.Hinw. auf die Rspr. des RG; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 1991 - 4 U 68/90 - VersR 1992, 582 [OLG Düsseldorf 05.02.1991 - 4 U 68/90]; Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl. 1992, § 426 Rdnr. 3).
  • OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16

    Rechtanwaltshaftung: Beratungspflichten des Anwaltsmediators in einer

    Der Grund dafür liegt darin, dass jeder Gesamtschuldner mit der Inanspruchnahme auf das Ganze rechnen muss; es fällt daher in seine alleinige Verantwortung, wenn er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt und dann im Prozess unterliegt (BGH NJW 2003, 2980, 2981; NJW 1974, 693, 694; NJW 1971, 884, 885; VersR 1969, 1039, 1040; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 426 RN 24; Stamm NJW 2003, 2940, 2943).

    Eine Ausgleichsfähigkeit ist z. B. zu bejahen, wenn der Ausgleichsberechtigte den Prozess allein im Interesse des Ausgleichsverpflichteten geführt hat, und dieser den vom Gläubiger geltend gemachten Schaden im Innenverhältnis allein zu tragen hat (BGH VersR 1969, 1039, 1040).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2011 - 23 U 28/10

    Haftung für den Brand am Düsseldorfer Flughafen

    Das Haftungsprivileg zugunsten des Auftragsgebers gemäß § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B gilt zwar grundsätzlich auch bei beiderseitigem Verschulden sowohl des Auftraggebers als auch des Aufragnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1969, VII ZR 116/67, VersR 1969, 1030, dort zu II.3.c.; Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB, 17. Auflage 2010, § 10 Nr. 2, Rn 90).
  • OLG Stuttgart, 06.08.2008 - 4 U 52/08

    Gesamtschuld: Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern

    Ein Anspruch auf Ausgleichung von Prozesskosten kann in der Form eines Schadensersatzanspruchs bestehen, wenn der in Anspruch genommene Gesamtschuldner seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (BGH NJW 1974, 694; VersR 1969, 1039).
  • BVerwG, 31.01.1975 - IV C 46.72

    Anfechtungsbefugnis bei nur an einen Miteigentümer gerichteten

    Die zivilgerichtliche Rechtsprechung mißt dem Ausgleichsanspruch ein so hohes Maß an Selbständigkeit zu, daß selbst einem rechtskräftigen Urteil, das im Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem von ihm in Anspruch genommenen Gesamtschuldner ergangen ist (sei es, daß eine Haftung bejaht, sei es, daß sie verneint worden ist), für das Ausgleichs Schuldverhältnis keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 116/67 - VersR 1969, 1039 und ferner RGZ 69, 422 [426]; 146, 97 [100/101]).
  • BGH, 18.12.1973 - VI ZR 158/72

    Anforderungen an die Durchführung des Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern - Zu

    Bei alledem können sich Besonderheiten für den inneren Ausgleich ergeben, wenn einem Mitschuldner daraus besondere Ansprüche gegen den anderen erwachsen, daß dieser seine Mitwirkungspflicht bei der Abwicklung der gemeinsamen Verbindlichkeit schuldhaft verletzt hat (vgl. schon RGZ 160, 148, 151; BGH Urt. v. 17. Dezember 1955 - VI ZR 190/54 - VersR 1956, 160, 161 undvom 22. September 1969 - VII ZR 116/67 - VersR 1969, 1039).
  • BFH, 18.03.1987 - II R 35/86

    Auskunftsverlangen - Haftungsschuldner - Steuerschuld - Zulässigkeit -

    Für diesen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern ist die Bestandskraft oder rechtskräftige Festsetzung der Haftungsschuld ohne Auswirkung, mit der Folge, daß der Steuerschuldner gegenüber dem Ausgleichsgläubiger die dem Gläubiger gegenüber bestehenden Einwendungen geltend machen kann (vgl. z. B. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 426 BGB Anm. 15; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 22. September 1969 VII ZR 116/67, Versicherungsrecht - VersR - 1969, 1039).
  • BGH, 03.07.1978 - II ZR 180/76

    Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils - Verletzung der Pflichten des

    Daß gegenüber den Miterben der Beklagten das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist, schließt weder eine Verurteilung der Beklagten nach dem weitergehenden Hauptantrag des Klägers aus (§ 425 Abs. 2 BGB), noch kann es etwaige Ausgleichsansprüche der Beklagten beeinträchtigen (Urt. d. BGH v. 22.9.69 - VII ZR 116/67, VersR 1969, 1039).
  • VG Stuttgart, 13.06.2017 - 1 K 3181/16

    Satzungsrechtliche Inanspruchnahme eines Gebührenschuldners als Gesamtschuldner

    Sogar ein zwischen dem Abgabengläubiger und dem von ihm herangezogenen Gesamtschuldner ergangenes, rechtskräftiges Urteil schränkt die Verteidigungsmöglichkeiten eines auf Ausgleich in Anspruch genommenen weiteren Schuldners nach den Regeln über die Gesamtschuld nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57/91 -, juris Rn. 17, 20, BGH, Urteil vom 22.09.1969 - VII ZR 116/67 -, VersR 1969, 1039 m.wN.).
  • OLG Oldenburg, 01.10.1997 - 2 U 196/97

    Ausgleichungsfähigkeit von Prozesskosten im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB

    Mit seiner Entscheidung befindet sich das Landgericht im Einklang mit der seit den Zeiten des Reichsgerichts in Rechtsprechung und Literatur herrschenden und vom BGH geteilten Meinung, dass die Kosten nicht ausgleichungsfähig sind, die einem Gesamtschuldner auf Klage des Gläubigers in einem Rechtsstreit auferlegt worden sind, an dem der andere Gesamtschuldner nicht beteiligt war (BGH VersR 1956/160, 161; BGH VersR 1969, 1039, 1040; BGH NJW 1971, 884, 885 [BGH 16.02.1971 - VI ZR 150/69] ; BGH NJW 1974, 693).
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