Rechtsprechung
BGH, 09.06.1970 - VI ZR 155/68 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Darlegungslast - Verdienstausfallschaden - Provisionsvertreter
Papierfundstellen
- VersR 1970, 860
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 07.12.1976 - VI ZR 7/75
Umfang der Hemmung der Verjährung
Vielmehr greift die Ersatzpflicht des Schädigers nur dann ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft auch die Arbeitsleistung gemindert oder gar weggefallen und dadurch ein konkreter Schaden im Vermögen des Verletzten entstanden ist (Senatsurteile vom 27. April 1965 - VI ZR 203/63 = VersR 1965, 979; v. 28. September 1965 - VI ZR 88/64 = VersR 1965, 1153; v. 7. Oktober 1966 - VI ZR 26/65 = VersR 1966, 1158; v. 9. Juni 1970 - VI ZR 155/68 = VersR 1970, 860).Beide Vorschriften entheben aber den Kläger nicht davon, dem Richter die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen; er muß die Unterlagen beibringen, ausreichende Anhaltspunkte vortragen und die für die Wahrscheinlichkeitsprüfung und für die Schätzung beachtlichen Gesichtspunkte darlegen (Urt. v. 9. Juni 1970 a.a.O. m.w.Nachw.).
- OLG Hamm, 27.04.2018 - 11 U 8/15
Voraussetzungen der Schätzung eines unfallbedingten Verdienstausfallschadens
Er muss nicht zur vollen Gewissheit darlegen, dass der Gewinn auch erzielt worden wäre: Konnte der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, ist zu vermuten, dass er auch gemacht worden wäre (BGH, NJW-RR 2006, 243; BGH, VersR 1970, 860), ohne dass es der vollen Gewissheit, dass der Gewinn auch gezogen worden wäre, bedarf (BGH, NJW 2011, 1146; BGH, NJW-RR 2007, 325; BGH, VersR 2006, 131; BGH, NJW 2002, 2556). - OLG Hamm, 02.03.2018 - 11 U 131/16
Verkehrsunfall; posttraumatische Belastungsstörung; haftungsrechtliche Zurechnung
Er muss nicht zur vollen Gewissheit darlegen, dass der Gewinn auch erzielt worden wäre: Konnte der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, ist zu vermuten, dass er auch gemacht worden wäre (BGH, NJW-RR 2006, 243; BGH, VersR 1970, 860), ohne dass es der vollen Gewissheit, dass der Gewinn auch gezogen worden wäre, bedarf (BGH, NJW 2011, 1146; BGH, NJW-RR 2007, 325; BGH, VersR 2006, 131; BGH, NJW 2002, 2556).
- OLG München, 23.01.1987 - 10 U 2359/85
Zur freien richterlichen Schätzung in der Vergangenheit durchschnittlich …
Das Landgericht geht zu Recht davon aus, daß die Höhe der Forderung des Klägers durch eine Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln ist, wobei nach § 252 Satz 2 BGB eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Gewinnentganges genügt (BGH an der vom Landgericht schon zitierten Stelle, VersR 1970, 860, 861). - BGH, 15.12.1970 - VI ZR 90/69
Klage auf Ersatz der Verletzungen infolge Mängel einer Aufzugsanlage in einem …
Sie brauchen aber nicht einzelne Tatsachen, die zwingend auf einen bestimmten Schaden schließen lassen, genau und vollständig anzugeben (Senatsurteil vom 9. Juni 1970 - VI ZR 155/68 - VersR 1970, 860) und die dort genannten weiteren Entscheidungen des BGHZ. Der Kläger hat vorgetragen und durch Zeugen unter Beweis gestellt, daß der Hausmeister H. ihn regelmäßig nachmittags bei den Hausbesuchen begleitet und die Tasche getragen habe und daß er sich nach dem zweiten Unfall durch seine Tochter und seinen zukünftigen Schwiegersohn habe fahren lassen müssen, weil er nur mühsam auf zwei Krücken habe gehen können. - BSG, 10.08.1983 - 9a RV 7/82 Daher ist dort in aller Regel ein Gutachter heranzuziehen, der auf der Grundlage von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einkommensteuerbescheiden- und erklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen- und bescheiden für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren vor dem Unfall den konkreten Erwerbsschaden ermitteln soll (vgl BGH VersR 1970, 860; Wussow/ Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 3. Aufl 1981, S 28).
- LG Ulm, 01.10.1990 - 2 O 308/90
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
- OLG Karlsruhe, 29.08.1985 - 9 U 157/83 Der Geschädigte muss zunächst allerdings konkrete Tatsachen vortragen und beweisen, er muss Unterlagen vorlegen und Anhaltspunkte nennen, die dem Richter die Wahrscheinlichkeitsprüfung und -schätzung ermöglichen (BGH, VersR 1970, 860 m.w.N.).