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   BGH, 09.02.1971 - VI ZB 19/70   

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https://dejure.org/1971,1692
BGH, 09.02.1971 - VI ZB 19/70 (https://dejure.org/1971,1692)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1971 - VI ZB 19/70 (https://dejure.org/1971,1692)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1971 - VI ZB 19/70 (https://dejure.org/1971,1692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1971, 470
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.04.1957 - II ZR 23/56

    Mangelhafte Urteilszustellung

    Auszug aus BGH, 09.02.1971 - VI ZB 19/70
    Daher brauchte sich Rechtsanwalt G., wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, nicht entgegenhalten zu lassen, er habe seine etwaigen Zweifel sofort dadurch beheben können, daß er die ihm zugleich - zwecks Bestätigung der Zustellung - zugegangene Ausfertigung einsah und dabei mühelos feststellen konnte, daß diese über den maschinenschriftlich vorbereiteten Worten "(E.) Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" in der Tat den handschriftlich vollzogenen Namenszug dieses Beamten trug (BGHZ 24, 116, 118 [BGH 15.04.1957 - II ZR 23/56] ; BGH Urteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 - LM § 317 ZPO Nr. 8 = MDR 1964, 914).
  • BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1971 - VI ZB 19/70
    Unterschrift" (vgl. BGH Urteil vom 12. Februar 1963 - Ia ZR 112/63 - LM § 198 Nr. 13 ZPO).
  • BGH, 15.04.1970 - VIII ZB 1/70

    Beglaubigte Abschrift - Urteilsausfertigung - Beglaubigungsvermerk -

    Auszug aus BGH, 09.02.1971 - VI ZB 19/70
    In dieser Beziehung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH Beschluß vom 15. April 1970 - VIII ZB 1/70 - VersR 1970, 623).
  • BGH, 10.06.1964 - VIII ZR 286/63
    Auszug aus BGH, 09.02.1971 - VI ZB 19/70
    Daher brauchte sich Rechtsanwalt G., wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, nicht entgegenhalten zu lassen, er habe seine etwaigen Zweifel sofort dadurch beheben können, daß er die ihm zugleich - zwecks Bestätigung der Zustellung - zugegangene Ausfertigung einsah und dabei mühelos feststellen konnte, daß diese über den maschinenschriftlich vorbereiteten Worten "(E.) Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" in der Tat den handschriftlich vollzogenen Namenszug dieses Beamten trug (BGHZ 24, 116, 118 [BGH 15.04.1957 - II ZR 23/56] ; BGH Urteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 - LM § 317 ZPO Nr. 8 = MDR 1964, 914).
  • BGH, 24.03.1987 - KVR 10/85

    Anforderungen an förmliche Zustellung einer Untersagungsverfügung des

    Dieser Vermerk muß vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Siegel versehen sein (BGH, Urt. v. 12. Februar 1963 - Ia ZR 112/63, LM ZPO § 198 Nr. 13; Beschl. v. 9. Februar 1971 - VI ZB 19/70, VersR 1971, 470).
  • BGH, 23.01.1975 - VII ZR 199/73

    Unterschrift der zuständigen Richter unter ein Urteil - Form der Unterschrift in

    Es muß aber hinreichend erkennbar sein, daß ein Urkundsbeamter den Ausfertigungsvermerk überhaupt unterschrieben hat (BGH Beschluß vom 9. Februar 1971 - VI ZB 19/70 = VersR 1971, 470).

    Das ist der maßgebliche Unterschied zu den Fällen, in denen in der Ausfertigung die Unterschriften der Richter zwar ohne weiteren Zusatz, aber ohne Klammer wiedergegeben werden, was für die Wirksamkeit der Zustellung ausreicht (so im Urteil des VIII. Zivilsenats LM ZPO § 317 Nr. 8; vgl. auch den Beschluß des VI. Zivilsenats vom 9. Februar 1971 a.a.O., der die Wiedergabe des Namens des Urkundsbeamten im Ausfertigungsvermerk ohne Klammer als genügend erachtet).

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 13 K 68/01

    Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses und

    Die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss mit der Ausfertigung in den wesentlichen Teilen übereinstimmen (vgl. BGH-Beschluss vom 9. Februar 1971 VI ZB 19/70, VersR 1971, 470).
  • LG Hamburg, 02.06.2006 - 324 O 212/06

    "Der Spiegel" ./. Bayerischer Rundfunk - "Der Reichstagsbrand - Ein Kriminalfall

    Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine mit gerichtlichen Angelegenheiten vertraute Person angesichts einer beglaubigten Abschrift berechtigte Zweifel haben kann, ob der beglaubigenden Stelle eine insoweit ordnungsgemäße Ausfertigung vorlag (vgl. BGH VersR 1971, 470).

    Nur ein in Klammern gesetzter Name nämlich könnte beim Empfänger Zweifel hervorrufen, ob es sich hierbei nur um eine vorbereitete Wiedergabe des Namens selbst - etwa um entsprechend einer verbreiteten Praxis einen in der Unterschrift selbst nicht deutlich lesbaren Namen lesbar auszuschreiben - handelte, der erst noch durch Vollziehung der Unterschrift zu vervollständigen wäre, um den Ausfertigungsvermerk rechtswirksam werden zu lassen (vgl. BGH VersR 1971,470).

  • BGH, 01.07.1974 - VIII ZB 17/74

    Urteilsausfertigung - Beglaubigte Abschrift - Urkundsbeamter - Unterschrift

    Wird die Zustellung gemäß § 170 Abs. 1 ZPO durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung bewirkt, so hängt die Wirksamkeit der Zustellung davon ab, daß die Abschrift in allen wesentlichen Punkten mit der Ausfertigung übereinstimmt; insbesondere muß aus ihr auch ersichtlich sein, daß der Ausfertigungsvermerk von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben worden ist (vgl. BGH Urt. vom 10. Juni 1964- VIII ZR 286/63 = LM ZPO § 317 Nr. 8 = MDR 64, 916; Beschl. vom 9. Februar 1971 - VI ZB 19/70 = VersR 1971, 470).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1994 - 3 S 1713/93

    Empfangsbekenntnis - Beweiswirkungen

    Ihren Prozeßbevollmächtigten wurde am 2.6.1993 sowohl eine Urteilsausfertigung (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 23.1.1975, NJW 1976, S. 781; Beschluß v. 9.2.1971, VersR 1971, S. 470; Beschluß v. 30.9.1981, VersR 1971, S. 470; Beschluß v. 30.9.1981, VersR 1982, S. 70) als auch ein Urteilsabdruck zugestellt.
  • OLG Hamburg, 25.06.2002 - 7 W 29/02
    Für die Beurteilung der Übereinstimmung der beglaubigten Abschrift mit dem Original der Beschlussausfertigung in Hinsicht auf die ­ hier im Original vorhandene ­ Unterschrift der Urkundsbeamtin kommt es darauf an, ob ein mit gerichtlichen Dingen Vertrauter berechtigte Zweifel haben konnte, ob der Ausfertigungsvermerk von der Urkundsbeamtin unterschrieben ist (vgl. BGH VersR 1971, 470).
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