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BGH, 13.07.1972 - VII ZB 9/72 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Fristenwesen - Berufung - Begründung - Berufungsbegründungsfrist - Fristverlängerung - Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Gegenpartei - Verlängerungsverfügung - Rechtsmittelkläger
Papierfundstellen
- VersR 1972, 1128
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
Begründung der Anschlußberufung
Haben beide Parteien gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt und hat der Vorsitzende gemäß § 519 Abs. 1 S. 3 ZPO die Berufungsbegründungsfrist verlängert, so wirkt die Verlängerung nur zugunsten der Partei, die sie beantragt hatte, wenn sich nicht aus der Verlängerungsverfügung ergibt, daß sie für beide Parteien gelten soll (vgl. BGH Beschluß vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72 - VersR 1972, 1128, 1129; BSGE 32, 169, 170; einhellige Auffassung im Schrifttum). - BGH, 29.01.2009 - III ZB 61/08
Maßgeblichkeit des objektiven Inhalts der an die Partei gerichteten Mitteilung …
Auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde, wonach eine Fristverlängerung auch dann wirksam sein könne, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wurde, und zudem (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72 - VersR 1972, 1128, 1129) die Möglichkeit bestehe, dass die auf Antrag einer Partei bewilligte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch Wirkungen für eine andere Partei des Berufungsverfahrens haben könne, kommt es deshalb nicht an. - BGH, 30.06.2011 - I ZB 37/10
Auslegungsfähigkeit von Prozesshandlungen entsprechend der für …
Dementsprechend kann auch eine ohne (wirksamen) Antrag bewilligte Fristverlängerung wirksam sein (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72, VersR 1972, 1128, 1129 mwN).Dies setzt allerdings voraus, dass sich aus der ergangenen Verfügung ergibt, dass die Verlängerung für die betreffende Partei bewilligt worden ist (BGH, VersR 1972, 1128, 1129).
- BGH, 29.01.2009 - III ZB 66/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde, wonach eine Fristverlängerung auch dann wirksam sein könne, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wurde, und zudem (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72 - VersR 1972, 1128, 1129) die Möglichkeit bestehe, dass die auf Antrag einer Partei bewilligte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch Wirkungen für eine andere Partei des Berufungsverfahrens haben könne, kommt es deshalb nicht an. - BGH, 29.01.2009 - III ZB 62/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde, wonach eine Fristverlängerung auch dann wirksam sein könne, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wurde, und zudem (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72 - VersR 1972, 1128, 1129) die Möglichkeit bestehe, dass die auf Antrag einer Partei bewilligte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch Wirkungen für eine andere Partei des Berufungsverfahrens haben könne, kommt es deshalb nicht an. - BGH, 15.02.2017 - IV ZR 236/14
Beiderseitige Berufung - aber nur eine Fristverlängerung für die …
Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich eine Erstreckung auf die für den Kläger laufende Frist aus dieser Verfügung ergäbe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72, VersR 1972, 1128 unter 1 a). - BGH, 05.07.1990 - IX ZB 71/90 Eine solche Umdeutung setzt hinreichende Anhaltspunkte in der Rechtsmittelschrift selbst voraus (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72, VersR 1972, 1128, 1129 unter 1 b;… Urt. v. 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, NJW 1987, 3263; Rimmelspacher JR 1988, 93 f).