Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 12.01.1972

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   BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72   

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BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72 (https://dejure.org/1973,783)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1973 - VI ZR 12/72 (https://dejure.org/1973,783)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 (https://dejure.org/1973,783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung und Betreuung eines Soldaten bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr - Voraussetzungen für das Vorliegen einer unerlaubten Handlung - Übergang des einem Beamten infolge einer Körperverletzung gegenüber einem ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ErwG § 4; SoldVG § 91 a

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 896
  • MDR 1973, 663
  • VersR 1973, 467
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61

    Ansprüche von Beamten gegen ihren Dienstherrn aus Anlass eines Dienstunfalls -

    Auszug aus BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72
    Zutreffend beschränkt das Berufungsgericht das Rückgriffsverbot des § 4 ErwZulG auf Versorgungsleistungen, die für Dienstunfälle bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne von § 1 ErwZulG erbracht werden (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = LM Nr. 1 zu § 151 BBG).

    Das ergibt sich aus der bereits näher dargelegten Beschränkung des Rückgriffsverbots auf den Anwendungsbereich des Erweiterungsgesetzes, das sich nur auf die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen des Versorgungsberechtigten bezieht (BGH Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = LM Nr. 1 zu § 151 BBG).

  • BGH, 26.01.1965 - VI ZR 207/63

    Status privatrechtlich organisierter Versorgungsbetriebe einer Gemeinde

    Auszug aus BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72
    Sie geht davon aus, daß sich auf Dauer jede Behörde einmal in der Stellung des Gläubigers, ein andermal in der des Schuldners solcher Leistungen befinden wird und so ein Ausgleich sich von selbst einstellt (vgl. amtl. Begründung zu § 4 in DJ 1944/45 S. 22; BGHZ 20, 301, 303 [BGH 25.04.1956 - VI ZR 43/55] ; 43, 337, 342) [BGH 26.01.1965 - VI ZR 207/63] .

    Der Anwendung des Rückgriffsverbots in § 4 ErwZulG steht schließlich nicht entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte die Benutzung des Freibades nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet hatte und mit seinem Betrieb keine Aufgaben erfüllte, die in aller Regel von Beamten wahrgenommen werden (BGHZ 43, 337, 342 [BGH 26.01.1965 - VI ZR 207/63] ;Senatsurteil vom 25. Mai 1956 - VI ZR 33/55 = LM Nr. 7 zu Dienst- und ArbeitsunfallG).

  • BGH, 30.09.1968 - III ZR 86/66

    Allgemeines zur Rückwirkung von Gesetzen

    Auszug aus BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72
    In der Beschränkung von Ansprüchen gegen andere öffentlich-rechtliche Dienstherren wirkt sich darüberhinaus die gesetzgeberische Überlegung aus, daß der Beamte durch seinen eigenen Dienstherren aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Treue- und Fürsorgeverhältnisses in jedem Fall der Dienstbeschädigung einen sofort wirksamen, die allgemeinen Schadensersatzansprüche unter Umständen sogar übersteigenden, angemessenen Ausgleich seines Schadens erhält, ohne daß es auf eine Haftung nach allgemeinem Schadensersatzrecht ankommt, und daß ihm deshalb eine Beschränkung auf diese Ansprüche auch im Verhältnis zu anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren, die ihren eigenen Beamten eine entsprechende Fürsorge gewährleisten, zugemutet werden kann (vgl. dazu auch BVerfGE 31, 212, 219 [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69] ; BGHZ 6, 3, 10 f; BGH in VersR 1968, 1168 f m.w.Nachw.; Pagendarm in ZBR 1959 S. 347 f).
  • BayObLG, 22.12.1965 - RReg. 1a Z 289/64
    Auszug aus BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72
    Hieraus sowie aus der Bezogenheit des Erweiterungsgesetzes auf die Beschränkungen des Versorgungsrechts, von denen das Gesetz in seinem Anwendungsbereich befreien soll, ergibt sich deshalb ferner, daß das Rückgriffsverbot des § 4 ErwZulG nur in solchen Fällen besteht, in denen die Beschränkungen des Versorgungsrechts für die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche ohne die Regelung des Erweiterungsgesetzes eingreifen würden (ebenso Bay ObLG NJW 1966, 889, 890).
  • BGH, 21.03.1955 - III ZR 93/54

    Dienstunfall im "öffentlichen Verkehr"

    Auszug aus BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72
    Diese Vergleichbarkeit mit der Rechtslage sonstiger Verkehrsteilnehmer ergibt sich für den vorliegenden Fall daraus, daß Bradtmüller nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt im Verhältnis zu der Beklagten, worauf es allein ankommt (BGHZ 17, 65, 66 [BGH 21.03.1955 - III ZR 93/54] m.w.Nachw.; Urt. des Senatsvom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 = LW Nr. 10 zu Dienst- und Arbeitsunfall G), wie jeder andere Besucher des Freibades Anstaltsbenutzer war und als solcher verletzt worden ist.
  • BGH, 25.04.1956 - VI ZR 43/55

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72
    Sie geht davon aus, daß sich auf Dauer jede Behörde einmal in der Stellung des Gläubigers, ein andermal in der des Schuldners solcher Leistungen befinden wird und so ein Ausgleich sich von selbst einstellt (vgl. amtl. Begründung zu § 4 in DJ 1944/45 S. 22; BGHZ 20, 301, 303 [BGH 25.04.1956 - VI ZR 43/55] ; 43, 337, 342) [BGH 26.01.1965 - VI ZR 207/63] .
  • BGH, 25.05.1956 - VI ZR 33/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72
    Der Anwendung des Rückgriffsverbots in § 4 ErwZulG steht schließlich nicht entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte die Benutzung des Freibades nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet hatte und mit seinem Betrieb keine Aufgaben erfüllte, die in aller Regel von Beamten wahrgenommen werden (BGHZ 43, 337, 342 [BGH 26.01.1965 - VI ZR 207/63] ;Senatsurteil vom 25. Mai 1956 - VI ZR 33/55 = LM Nr. 7 zu Dienst- und ArbeitsunfallG).
  • BGH, 20.02.1958 - VII ZR 76/57

    Übergang vertraglicher Schadensersatzansprüche nach § 1542 RVO

    Auszug aus BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72
    In dieser Gegenüberstellung können auch Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten den Ansprüchen "nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften" zugeordnet sein, da auch sie nur "nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften" geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 26, 365, 368 ff [BGH 20.02.1958 - VII ZR 76/57] zur Auslegung des § 1542 RVO).
  • BGH, 21.11.1958 - VI ZR 255/57
    Auszug aus BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72
    Diese Vergleichbarkeit mit der Rechtslage sonstiger Verkehrsteilnehmer ergibt sich für den vorliegenden Fall daraus, daß Bradtmüller nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt im Verhältnis zu der Beklagten, worauf es allein ankommt (BGHZ 17, 65, 66 [BGH 21.03.1955 - III ZR 93/54] m.w.Nachw.; Urt. des Senatsvom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 = LW Nr. 10 zu Dienst- und Arbeitsunfall G), wie jeder andere Besucher des Freibades Anstaltsbenutzer war und als solcher verletzt worden ist.
  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 10/69

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung im SVG

    Auszug aus BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72
    In der Beschränkung von Ansprüchen gegen andere öffentlich-rechtliche Dienstherren wirkt sich darüberhinaus die gesetzgeberische Überlegung aus, daß der Beamte durch seinen eigenen Dienstherren aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Treue- und Fürsorgeverhältnisses in jedem Fall der Dienstbeschädigung einen sofort wirksamen, die allgemeinen Schadensersatzansprüche unter Umständen sogar übersteigenden, angemessenen Ausgleich seines Schadens erhält, ohne daß es auf eine Haftung nach allgemeinem Schadensersatzrecht ankommt, und daß ihm deshalb eine Beschränkung auf diese Ansprüche auch im Verhältnis zu anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren, die ihren eigenen Beamten eine entsprechende Fürsorge gewährleisten, zugemutet werden kann (vgl. dazu auch BVerfGE 31, 212, 219 [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69] ; BGHZ 6, 3, 10 f; BGH in VersR 1968, 1168 f m.w.Nachw.; Pagendarm in ZBR 1959 S. 347 f).
  • BVerfG, 26.07.1971 - 2 BvR 163/67

    Verfassungswidrigkeit des § 150 Abs. 2 BEG

  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder

    Diese Beurteilung ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163; vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785).
  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785).
  • BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73

    Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn -

    § 170 NBG besagt, daß dem Beamten eine Beschränkung auf die Versorgungsbezüge, die ihm sein Dienstherr gewährt, auch im Verhältnis zu anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die ihren eigenen Beamten eine entsprechende Fürsorge gewährleisten, zugemutet werden kann (vgl. BVerfGE 31, 212, 219 [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69] ; BGHZ 6, 3, 10 ff.;Urt. v. 13. März 1973 - VI ZR 12/72 = LM Dienst- u.ArbeitsunfallG Nr. 20 m.w.Nachw.).

    Doch ist das Verbot des § 4 ErwZulG auf Versorgungsleistungen beschränkt, die für Dienstunfälle bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne von § 1 ErwZulG erbracht werden, wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 = a.a.O. dargelegt hat.

    Entscheidend ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erleidet, für den die Zugehörigkeit des Verunglückten zum Organisationsbereich des für den Unfall verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Verletzte also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (BGHZ 17, 65, 66 [BGH 21.03.1955 - III ZR 93/54] ; 19, 114, 118 ff [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] ; 33, 339, 349 ff [BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59] ; Urteile des Senatsvom 21. November 1958 - VI ZR 255/57, vom 18. April 1961 - VI ZR 130/60, vom 30. Juni 1964 - VI ZR 67/63, vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72, abgedruckt in LM Dienst- und ArbeitsunfallG Nr. 10, 12, 15 und 20).

    Ein Unfall auf diesem Gang wird daher zwar in der Regel als Dienstunfall anerkannt; er ereignet sich jedoch ganz überwiegend in einem Bereich, für den das Erweiterungsgesetz durch die Heraushebung als "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" gerade die versorgungsrechtlichen Beschränkungen lockern wollte (BGHZ 8, 330, 337 [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52] ; Senatsurteilevom 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 = VersR 1967, 1201;vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 = a.a.O.).

  • BGH, 30.11.1982 - VI ZR 77/81

    Haftung für die Folgen eines Narkosezwischenfalls; Verweisung des

    Als übergangsfähig im Sinne der Vorschrift müssen aber auch vertragliche Ersatzansprüche jedenfalls dann angesehen werden, wenn sie der Verletzung von Pflichten entspringen, die - wie hier die Pflicht der Beklagten zur Bewahrung des Erstklägers vor Gesundheitsschäden aus ärztlicher Behandlung - dem Vertragsschuldner im außervertraglichen Bereich kraft Gesetzes nicht geringer aufgegeben sind (zur vergleichbaren Rechtslage von § 91 a Abs. 1 SoldVG vgl. Senatsurteile vom 12. März 1973 - VI ZR 12/72 = VersR 1973, 467, 469; für § 1542 RVO vgl. BGHZ 26, 365, 368 ff).
  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 348/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785).
  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

    Ein Unfall ist bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne von § 1 ErwZulG eingetreten wenn der Geschädigte nicht in seinem innerdienstlichen Verhältnis zum Schädiger von dem Unfall betroffen worden ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53; vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392; vgl. ferner BGH, Urteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.1975 - VIII ZR 185/73

    Zu geringe Wassertiefe in der Umgebung eines Sprungbretts als ein Fehler der

    Dieses Urteil hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die erste Revision der Beklagten durch Urteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - (NJW 1973, 896) unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht mit der Begründung aufgehoben, daß die Klägerin die Klage nicht auf übergegangene Ansprüche B. stützen könne.

    Insoweit kann auf die Gründe des im ersten Revisionsverfahren ergangenen Urteils des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1973 (a.a.O.) Bezug genommen werden.

    Wie bereits der VI. Zivilsenat in seinem im ersten Revisionsverfahren ergangenen Urteil vom 13. März 1973 (a.a.O.) ausgeführt hat, steht das Rückgriffsverbot des § 4 ErwZulG dem Klaganspruch nur entgegen, soweit die Klägerin ihn zunächst auch auf übergegangene Ansprüche B.s gestützt hatte, nicht hingegen, soweit sie von der Beklagten die Erstattung ihrer Versorgungsaufwendungen aufgrund eigener vertraglicher Rechte verlangen kann.

  • BGH, 21.06.1983 - VI ZR 276/81

    Erstattungsanspruch des Landes für geleistetes Arbeitsunfähigkeitsentgelt an

    Dem durch § 4 Abs. 1 ErwZulG verhängten Verbot eines Rückgriffs des Versorgungsträgers bei einer anderen öffentlichen Verwaltung lag der Gedanke zugrunde, daß sich auf Dauer jede Behörde einmal in der Stellung des Gläubigers, ein anderes Mal in der des Schuldners solcher Leistungen befindet und sich so ein Ausgleich in der großen Zahl von selbst einstellen werde; deshalb sollten die Beziehungen der Behörden zueinander nicht zusätzlich mit dem Verwaltungsaufwand für Einzelabrechnungen belastet werden (vgl. amtliche Begründung zu § 4 in DJ 1944/1945, 22; BGHZ 43, 337, 342; Senatsurteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 = NJW 1973, 896 = VersR 1973, 467, 468).

    Ob die in Anspruch genommene Beklagte öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig geworden war, ist unerheblich; für § 4 Abs. 1 ErwZulG genügt es, daß sie als Anstellungsbehörde von Beamten öffentlich-rechtliche Dienstherrhfähigkeit besitzt (BGHZ 43, 337, 343; BGH Senatsurteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 = aaO).

    Diese unterschiedliche Ausgangslage für die "Entsperrung" durch § 1 ErwZulG mußte sich notwendig auch der Regelung des Rückgriffsverbots in § 4 ErwZulG für Forderungsübergänge aus den durch § 1 ErwZulG "entsperrten" Schadensersatzansprüchen mitteilen: Für den Rückgriff aufgrund dieser ("entsperrten") Schadensersatzansprüche, um die es in § 4 ErwZulG allein geht (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1973 - aaO; BGH Urteil vom 24. April 1975 = aaO, jeweils m.w.Nachw.), kam als Ersatzschuldner eine andere öffentliche Verwaltung grundsätzlich nur bei Dienstunfällen von Beamten in Frage; deshalb befaßt sich § 4 Abs. 1 ErwZulG auch nur mit Regressen aus Dienstunfällen von Beamten bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr.

  • BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86

    Gesamtschuldnerausgleich bei teilweiser Haftungsfreistellung aufgrund

    Die Haftungsfreistellung der Firma D. erfaßt auch etwaige vertragliche Ersatzansprüche des Klägers aus §§ 611, 618 BGB, die im Sinne von § 636 RVO "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" geltend gemacht werden können (vgl. dazu BGHZ 26, 365, 368; Senatsurteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469).
  • BGH, 09.02.1995 - III ZR 164/94

    Haftungsbegrenzung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Da der Begriff der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" ein relativer ist, kommt es allein auf das Verhältnis des Bediensteten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger an (Senatsurteile BGHZ 17, 65 (66); 33, 339 (349); 64, 201 (203); BGH, Urteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467; Senatsurteil vom 10. März 1983 - III ZR 1/82 - VersR 1983, 636), mithin auf die Frage, ob die Teilnahme am allgemeinen Verkehr sich im Verhältnis gerade zu diesem nicht lediglich als innerdienstlicher Vorgang darstellt (Senatsurteil BGHZ 17, 65 (66)).
  • BGH, 26.03.1992 - III ZR 81/91

    "Ausgeweitete Schulaufsicht" aufgrund von winterlichen Straßenverhältnissen -

  • BGH, 09.10.1979 - VI ZR 238/77

    Haftung eines Flugliniebetreibers für Beerdigungskosten aus einem Flugzeugunglück

  • BGH, 09.10.1979 - VI ZR 232/77

    Fluggast-Unfallversicherung bei Charterflügen

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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 12.01.1972 - 4 U 87/71   

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https://dejure.org/1972,7874
OLG Saarbrücken, 12.01.1972 - 4 U 87/71 (https://dejure.org/1972,7874)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.01.1972 - 4 U 87/71 (https://dejure.org/1972,7874)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12. Januar 1972 - 4 U 87/71 (https://dejure.org/1972,7874)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1973, 467
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.06.1960 - VI ZR 146/59
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.01.1972 - 4 U 87/71
    Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.6.1960 -VI ZR 146/59 - (AP Nr. 1 zu RVO § 533 = VersR 60, 748) darüber hinaus festgestellt, daß § 533 RVO auch ein Schutzgesetz zugunsten des Sozialversicherungsträgers (SVT) ist.
  • RG, 26.10.1932 - IX 249/32

    Sind die sämtlichen Vorschriften der §§ 1487 bis 1494 RVO. Schutzgesetze im Sinne

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.01.1972 - 4 U 87/71
    Daß die auf die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge gerichteten Vorschriften der §§ 533-536 RVO Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB sind, wird in Rechtsprechung und Rechtslehre seit der Entscheidung des RG in RGZ 138, 165 anerkannt.
  • OLG Düsseldorf, 17.12.1974 - 4 U 96/74

    Sozialversicherung; Beiträge; Schutzgesetz; Nichtabführung; Strafe; Auffassung

    * Die Auffassung des OLG Saarbrücken (VersR 1973, 467), daß die "einschlägigen Bestimmungen der RVO, insbesondere der § 393 RVO " auch Schutzgesetze für die Arbeitgeberanteile seien, entspricht nicht dem Gesetz *.

    Der Auffassung des OLG Saarbrücken (VersR 1973, 467), die "einschlägigen Bestimmungen (der RVO), insbesondere der § 393 RVO " seien Schutzgesetze i. S. von § 823 Abs. 2 BGB auch für Arbeitgeberanteile, kann nicht gefolgt werden.

  • LAG Berlin, 15.12.1981 - 3 Sa 49/81

    Fürsorgepflicht hinsichtlich der Ruhegeldansprüche von Arbeitnehmern;

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  • OLG Köln, 25.06.1976 - 19 U 25/76
    § 393 RVO stellt im Gegensatz zu §§ 533, 536 a. F. RVO kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB dar (ebenso OLG Düsseldorf VersR 1975, 466; a. A. OLG Saarbrücken VersR 1973, 467).
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