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   BGH, 11.05.1973 - I ZR 123/71   

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https://dejure.org/1973,736
BGH, 11.05.1973 - I ZR 123/71 (https://dejure.org/1973,736)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1973 - I ZR 123/71 (https://dejure.org/1973,736)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1973 - I ZR 123/71 (https://dejure.org/1973,736)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch bezüglich einer Behauptung, die den Anspruch erweckt Urheberrechte seien vom betroffenen Verlag zurückerworben worden - Haftung eines Presseinformanten für falsche Aussagen - Nachweis der Verursachung des sachlich unwahren Eindrucks durch den ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kollo-Schlager

    §§ 823, 824 BGB

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 824

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1460
  • MDR 1973, 740
  • GRUR 1974, 105
  • VersR 1973, 764
  • DB 1973, 1399
  • afp 1973, 533
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 43/66

    Pelzversand

    Auszug aus BGH, 11.05.1973 - I ZR 123/71
    Abgesehen davon, daß schon im Hinblick auf das Redaktionsgeheimnis oft nur schwer aufgeklärt werden kann, von welcher Seite die Initiative ausgegangen ist, kann sich niemand von der Verantwortung für eine Presseinformation bereits dadurch freizeichnen, daß er sich nicht dazu gedrängt hat, sondern ohne sein Zutun um sie gebeten worden ist (BGH GRUR 1968, 645, 646 - Pelzversand, insoweit nicht in BGHZ 50, 1).

    Vielmehr hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf die vorbezeichnete "Weizenkeimöl" - Entscheidung bezogen und nicht in Zweifel gezogen, daß die Zurechenbarkeit des eingetretenen Erfolgs eine Frage der konkreten Fallgestaltung mit ihren maßgebenden Begleitumständen ist; eine Haftung des Informanten für jede Presseveröffentlichung, deren vorherige Überprüfung er sich nicht vorbehalten hat, ist dort nicht ausgesprochen worden, wenngleich auch darauf hingewiesen worden ist, daß bei der Tagespresse häufig mit Ungenauigkeiten oder Verallgemeinerungen der gegebenen Information gerechnet werden müsse (vgl. auch BGHZ 50, 1, 7, 8 - Pelzversand).

    Wenn auch bei einem Vorgehen zu Zwecken des Wettbewerbs teilweise sehr enge Maßstäbe angelegt werden müssen (vgl. BGHZ 50, 1, 5 - Persianer-Stückemäntel BGH GRUR 1964, 329, 394 - Weizenkeimöl), so kann doch nicht von dem Erfordernis einer adäquaten Verursachung abgesehen werden (vgl. BGH aaO).

  • BGH, 21.02.1964 - Ib ZR 108/62

    Anforderungen an die Haftung eines in Wettbewerbsabsicht handelnden und dabei die

    Auszug aus BGH, 11.05.1973 - I ZR 123/71
    Die Haftung des Informanten für eine Presseberichterstattung, die als unerlaubte Handlung (§§ 823 Abs. 1; 824; 826 BGB) oder als Wettbewerbsverletzung (insbesondere nach §§ 1, 14 UWG) beanstandet wird, beruht auf der Erwägung, daß der Informant durch seine Informationserteilung (meist als mittelbarer Täter oder Anstifter) die Verletzungshandlung veranlaßt hat (vgl. BGH GRUR 1964, 392, 394 - Weizenkeimöl; 1967, 362, 365 - Spezialsalz, insoweit nicht in BGHZ 46, 305).

    Der Bundesgerichtshof hat daher in seinem Urteil vom 21. Februar 1964 (GRUR 1964, 392, 393 - Weizenkeimöl) ausgeführt, daß derjenige, der durch seine Information eine Tageszeitung zu einer bestimmten Berichterstattung veranlasse und dabei durch sein Verhalten zu erkennen gebe, daß er die Fassung des Zeitungsberichts vor dessen Veröffentlichung nicht überprüfen wolle, sich im Rahmen seiner Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus wettbewerbswidrigem Verhalten sowohl eine sachlich unrichtige oder mißverständliche Darstellung als auch Schärfen der Ausdrucksweise des Presseberichts entgegenhalten lassen müsse, soweit nach den Umständen mit derartigen Abweichungen oder Ungenauigkeiten der Darstellung habe gerechnet werden müssen.

  • BGH, 14.12.1966 - Ib ZR 125/64

    Zulässigkeit von Eisenzusatz bei Lebensmitteln

    Auszug aus BGH, 11.05.1973 - I ZR 123/71
    Die Haftung des Informanten für eine Presseberichterstattung, die als unerlaubte Handlung (§§ 823 Abs. 1; 824; 826 BGB) oder als Wettbewerbsverletzung (insbesondere nach §§ 1, 14 UWG) beanstandet wird, beruht auf der Erwägung, daß der Informant durch seine Informationserteilung (meist als mittelbarer Täter oder Anstifter) die Verletzungshandlung veranlaßt hat (vgl. BGH GRUR 1964, 392, 394 - Weizenkeimöl; 1967, 362, 365 - Spezialsalz, insoweit nicht in BGHZ 46, 305).

    Diese Grundsätze sind in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1966 (BGH GRUR 1967, 362, 365 - Spezialsalz) - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu Lasten des Informanten verschärft worden.

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 266/64

    Verbreitung einer erwerbsgefährdenden Tatsache - Unrichtiger Bericht über die

    Auszug aus BGH, 11.05.1973 - I ZR 123/71
    Damit ist die Klägerin - jedenfalls für die ebenfalls mitangesprochenen Fachkreise erkennbar (vgl. BGH GRUR 1966, 633, 635 - Teppichkehrmaschine) - durch die beanstandete Presseveröffentlichung betroffen und daher klageberechtigt.
  • BGH, 11.06.1969 - I ZR 54/67

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage über die Wirksamkeit einer Rechtshandlung -

    Auszug aus BGH, 11.05.1973 - I ZR 123/71
    Einen Rechtsstreit des Beklagten mit anderen Verlagen hat der Bundesgerichtshof am 11. Juni 1969 zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen (I ZR 54/67).
  • BGH, 03.07.1970 - I ZR 80/68

    Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund - Pflichten des

    Auszug aus BGH, 11.05.1973 - I ZR 123/71
    Unter anderem ist zwischen den Parteien ein Verfahren über die Rechte an den vorgenannten Titeln anhängig (vgl. BGH vom 3.7.1970 - I ZR 80/68).
  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

    Auszug aus BGH, 11.05.1973 - I ZR 123/71
    Er haftet jedoch nur für eine adäquate Verursachung, also nur für solche von ihm gesetzten Bedingungen, die nach den ihm damals bekannten Umständen die objektive Möglichkeit des eingetretenen Erfolgs nicht unerheblich erhöht haben (vgl. BGHZ 3, 261, 266, 267).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Denn sie hat die in schwerwiegendem Maße persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung der Beklagten zu 1 und 2 durch ihre nicht erweislich wahren Informationen veranlasst (vgl. zur Haftung des Informanten: BGH, Urteile vom 11. Mai 1973 - I ZR 123/71, VersR 1973, 764 - Kollo-Schlager; vom 18. Februar 1993 - I ZR 14/91, AfP 1993, 566, 567 - Produktinformation I; vom 19. September 1996 - I ZR 130/94, AfP 1997, 524, 525 - Orangenhaut mwN; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 229; Soehring in Soehring/Hoene, aaO, § 7 Rn. 32 ff.; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 381 ff.).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2006 - 14 W 10/06

    Kannibale von Rotenburg

    Sieht man lediglich in der Verbreitung des Filmes den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (vgl. dazu OLG München OLGR 2001, 171), hat auch der Hersteller hierzu einen Ursachenbeitrag geleistet, wobei eine mittelbare Beeinträchtigung ausreicht (BGH NJW 1973, 1460).
  • LG Berlin, 05.07.2018 - 27 O 155/17

    Anspruch auf Richtigstellung: Unwahre Tatsachenbehauptung eines Abgeordneten des

    Neben dem Verleger haftet auch der Verfasser als Autor oder Redakteur für eine von ihm vorgenommene Veröffentlichung eines rechtsverletzenden Berichtes, sofern ebenfalls eine konkrete Mitwirkung an der Veröffentlichung vorliegt (Wenzel/Gamer, a.a.O:, Kap. 13, Rn. 53 a; BGH NJW 1968, 1419; BGH NJW 1967, 675; BGH NJW 1973, 1460).
  • BGH, 20.11.1986 - I ZR 156/84

    Arztinterview; Pflichten des Arztes zur Verhinderung einer werbenden

    Im vorliegenden Fall mußte der Beklagte sowohl nach der Natur der von ihm gegebenen - stark auf seine Person bezogenen - Informationen, die sich u.a. mit seinen - in der Öffentlichkeit wiederholt kontrovers diskutierten - Behandlungsmethoden befaßten, als auch im Hinblick auf den bekannten Charakter des in Frage stehenden Publikationsmediums als Bildillustrierte für ein Millionenpublikum mit einer solchen Möglichkeit rechnen, so daß er gehalten sein konnte, sich vor Gewährung des Interviews ein Überprüfungsrecht vorzubehalten (vgl. BGH, OLG Hamburg, KG und OLG Düsseldorf a.a.O. sowie BGH Urt. v. 11.5.1973 - I ZR 123/71, GRUR 1974, 105, 106 - Kollo-Schlager).
  • OLG München, 22.06.1988 - 21 U 2954/88

    Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen im Pressedienst; Passivlegitimation nach

    Nach Auffassung des BGH (U.v. 11.05.1973, NJW 1973, 1460-Kollo-Schlager) haftet, der Informant einer Presseberichterstattung jedenfalls für eine adäquate Verursachung (ebenso Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 2. Aufl. 1986, Kapitel 41 RN 20 = S. 267).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2001 - 2 U 126/00

    Schadensersatz; Unerlaubte Handlung; Schmerzensgeld; Unterlassung; Schutzgesetz;

    Es kann außer von dem Beklagten zu 2. als Autor des Buches auch von dem Beklagten zu 1. als dem Verleger (vgl. BVerfGE 30, 173, 189 = NJW 71, 1645, 1646: BGH NJW 80, 2810, 2811) und auch von dem ggf. als Auftraggeber und Informant gem. § 830 BGB mithaftenden (vgl. BGH NJW 73, 1460, 1461) Beklagten zu 3. in Anspruch genommen werden.
  • OLG Stuttgart, 01.02.1991 - 2 U 255/90

    Anspruch gegen einen Vertreiber von Hörgeräten auf Untersagung von Behauptungen

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  • OLG Rostock, 19.04.1995 - 2 U 79/94

    Voraussetzungen des Einstehens für eine vergleichende oder sittenwidrige

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