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   BGH, 11.06.1974 - VI ZR 37/73   

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https://dejure.org/1974,365
BGH, 11.06.1974 - VI ZR 37/73 (https://dejure.org/1974,365)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1974 - VI ZR 37/73 (https://dejure.org/1974,365)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1974 - VI ZR 37/73 (https://dejure.org/1974,365)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Haftung des Halters und des Fahrers eines Kraftfahrzeuges, wenn ein von diesem hochgeschleuderter Stein die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Kraftwagens zertrümmert

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kausalität

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Baustelle - Stein gegen die Windschutzscheibe - Gefahren in der Nähe von Bauarbeiten - Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr - Sicherheitsabstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7
    Beweisführung bei Schädigung durch Steinschlag; Pflichten eines Kraftfahrers in einer Baustelle

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1510
  • MDR 1974, 1012
  • VersR 1974, 1030
  • DB 1974, 1478
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.03.2017 - 2 S 2191/16

    Anspruch auf Schadensersatz - ein unabwendbares Ereignis

    Insbesondere hat die Kammer bereits darauf hingewiesen, dass es verfahrensrechtlich unbedenklich ist, dass das Erstgericht als möglichen Schadensablauf einen auf der Straße liegenden Stein angenommen hat, der von den Rädern des Beklagten-LKW aufgewirbelt und auf das nachfolgende Klägerfahrzeug geschleudert wurde: Dass die Klägerin einen solchen Sachverhalt zunächst nicht vorgetragen hat, ist prozessual unbedenklich, da davon auszugehen ist, dass sie sich die ihr insoweit günstigen Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht hat (vgl. BGH VersR 1974, 1030).

    Beim zugrundezulegenden Sachverhalt (auf der Straße liegender Stein wurde durch den Beklagten-LKW aufgewirbelt und auf das nachfolgende Klägerfahrzeug geschleudert) ist eine Haftung der Beklagten aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG iVm § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich zunächst ohne weiteres zu bejahen, da der Schaden am Klägerfahrzeug "beim Betrieb" des versicherten Beklagten-LKWs entstanden ist (z.B. BGH VersR 1974, 1030; LG Heidelberg NZV 2012, 299).

    Ein solch unabwendbares Ereignis kann vorliegen, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines LKW aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wird (z.B. LG Heidelberg NZV 2012, 299; AG Buchen r+s 2016, 362 m.w.N.; vgl. auch BGH VersR 1974, 1030).

    Das könnte dann zu bejahen sein, wenn ein Kraftfahrer auf einer gut ausgebauten, mit Asphalt versehenen Straße fährt, zumal wenn diese als Fernverkehrs Straße dient, auf der hohe Geschwindigkeiten eingehalten zu werden pflegen und eingehalten werden dürfen, und wenn kein Anhaltspunkt für das Herumliegen loser Steine besteht (BGH VersR 1974, 1030).

    Da die Darlegungs- und Beweislast für die Unabwendbarkeit des Schadenseintritts bei den Beklagten liegt, wären diese im Weiteren gehalten gewesen vorzutragen, dass gleichwohl keine Anhaltspunkte für das Herumliegen loser Steine bestanden (vgl. BGH VersR 1974, 1030).

  • AG Brandenburg, 28.11.2017 - 34 C 146/16

    Imkerhaftung wenn Personen von Bienen gestochen werden

    Die Beweislast dafür, dass der Schaden durch eine vom Beklagten gehaltene Honigbiene verursacht wurde - mithin auch der Kausalzusammenhang -, obliegt aber grundsätzlich stets dem Geschädigten, hier also dem Kläger ( BGH , Urteil vom 13.07.1982, Az.: VI ZR 113/81, u.a. in: NJW 1982, Seite 2669; BGH , Urteil vom 28.04.1982, Az.: IVa ZR 8/81, u.a. in: NJW 1983, Seiten 998 f. BGH , Urteil vom 12.01.1982, Az.: VI ZR 269/80, u.a. in: VersR 1982, Seiten 274 f.; BGH , VersR 1974, Seite 1030; BGH , NJW 1972, Seiten 1809 f.; OLG München , VersR 1983, Seite 468; OLG Stuttgart , VersR 1964, Seite 78; OLG Düsseldorf , VersR 1987, Seite 568; KG Berlin , VerkMitt 1988, Seite 50; KG Berlin , VerkMitt 1983, Seiten 31 f., Nr. 37; OLG Köln , DAR 2001, Seite 35, Nr.: 8; OLG Köln , Urteil vom 11.11.1988, Az.: 20 U 32/88, u.a. in: NZV 1989, Seite 237; OLG Köln , VRS Band 88, Seite 184; OLG München , VersR 1966, Seite 936 ).
  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88

    Schlaganfall nach Verkehrsunfall - § 823 Abs. 1 BGB, Adäquanz,

    Denn nach feststehender Rechtsprechung sind dem Schädiger auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte (Senatsurteile vom 19. Mai 1970 aaO; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 37/73 - VersR 1974, 1030, 1031 und vom 12. November 1985 aaO).
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