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   BGH, 20.11.1973 - VI ZR 72/72   

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BGH, 20.11.1973 - VI ZR 72/72 (https://dejure.org/1973,521)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1973 - VI ZR 72/72 (https://dejure.org/1973,521)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 (https://dejure.org/1973,521)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Schadenersatzforderungen von Versorgungsberechtigten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übergang von Schadenersatzforderungen - Kriegsopferfürsorge - Verjährung - Kenntnis des Leistungsträgers - Leistungsträger - Übertragung von Aufgaben

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 319
  • MDR 1974, 395
  • VersR 1974, 340
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08

    Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach §

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139 ; 134, 343, 346 ; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 -VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628 ; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 -VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514).
  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84

    Verjährungsbeginn bei Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen

    Der Übergang findet auch wegen Aufwendungen für Berufsförderungsmaßnahmen nach § 26 BVG statt; § 27 g BVG steht dem nicht entgegegen (Senatsurteil vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 341 zu der entsprechenden Überleitungsvorschrift des § 27 e BVG a.F.).

    Er vollzog sich ungeachtet der erst 1982 erklärten Überleitung dem Grunde nach bereits im Augenblick des Unfalls, wenn mit Rücksicht auf die Art und die Schwere der Verletzungen die Notwendigkeit von Aufwendungen für die berufliche Umschulung bereits damals nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 341).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, kommt es in den Fällen, in denen - wie hier - ein Schadensersatzanspruch im Augenblick des schädigenden Ereignisses kraft Gesetzes auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger übergegangen ist, für die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis darauf an, wann der zuständige Bedienstete die den Lauf der Verjährung auslösende Kenntnis erlangt hat (Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 342 m.w.N.).

    Zu den auf die Hauptfürsorgestelle übergegangenen Aufgaben gehört kraft Sachzusammenhangs auch die eigenverantwortliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 81 a Abs. 1 BVG wegen derartiger Leistungen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 342).

    Diese "Versorgung" umfaßt aber nicht auch Leistungen der Kriegsopferfürsorge (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 341 li.Sp.).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. November 1973 (a.a.O. S. 342) ausgeführt, daß die behördlichen Zuständigkeitsregelungen bei Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB hinzunehmen sind und auch der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes, auf den sich das Berufungsgericht zusätzlich beruft, von der Verpflichtung zur Beachtung der behördlichen Zuständigkeitsabgrenzung nicht entbindet.

    Daß damit für die auf den Leistungsträger übergegangenen Ansprüche je nach dem, ob sie von den Versorgungsämtern oder der Hauptfürsorgestelle geltend zu machen sind, unterschiedliche Verjährungsabläufe gelten, ist eine aus der behördlichen Zuständigkeitsverteilung folgende Konsequenz, die bei Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 342).

    Das Berufungsgericht weist weiter darauf hin, daß der Senat im Urteil vom 20. November 1973 (aaO) offengelassen habe, ob der "Grundsatz der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand" zu einem anderen Ergebnis führen könne, wenn - anders als im damaligen und im vorliegenden Streitfall - die in Rede stehende Verwaltungsaufgabe von zwei verschiedenen Dienststellen des Bundes wahrgenommen würde.

  • VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Preisüberprüfung

    In den Urteilen vom 20. November 1973 (VI ZR 72/72 - NJW 1974, 319) und vom 24. September 1985 (VI ZR 101/84 - NVwZ 1986, 152) hat der Bundesgerichtshof mit Blickrichtung auf die ebenfalls drei Jahre lange Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung festgehalten, dass es bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern für den Verjährungsbeginn nicht nur auf die Kenntnis dieses Rechtsträgers als solchen, sondern darüber hinaus auf die Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung von Regressansprüchen zuständigen Bediensteten "der verfügungsbefugten Behörde" (BGH, U.v. 24.9.1985 - VI ZR 101/84 - NVwZ 1986, 152/153) ankommt.

    Eine andere Betrachtungsweise würde in unzulässiger Weise in die normativ geregelte Verwaltungsorganisation eingreifen (BGH, U.v. 20.11.1973 - VI ZR 72/72 - NJW 1974, 319).

    Dieselben Erwägungen, die es verbieten, die Länder bei der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten als Organe des Bundes anzusehen und ihr Handeln dem Bund haftungsrechtlich zuzurechnen (vgl. BGH, U.v. 30.12.1954 - III ZR 102/53 - BGHZ 16, 95/99 f.), müssten dazu führen, der verselbständigten Position des Bundes einer- und der Länder andererseits im Rahmen des § 852 BGB Rechnung zu tragen (BGH, U.v. 20.11.1973 - VI ZR 72/72 - NJW 1974, 319).

    Für die Verjährung von Ansprüchen, die diese Träger öffentlicher Gewalt selbständig und eigenverantwortlich durchzusetzen haben, sei deshalb allein auf die Kenntnis ihrer zuständigen Bediensteten abzustellen (BGH, U.v. 20.11.1973 a.a.O. S. 320).

    Vorstellungen von der "Einheitlichkeit der öffentlichen Hand" könnten sich weder über die einschlägigen Zuständigkeitsregelungen hinwegsetzen noch sie modifizieren (BGH, U.v. 20.11.1973 a.a.O. S. 320).

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 227/06

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs bei Leistungen nach dem OEG

    Nach diesen Grundsätzen vollzieht sich ein Forderungsübergang nach § 81a BVG dem Grunde nach bereits im Augenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sein werden (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918 und vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 58; Fehl in: Wilke, SozEntschR, 7. Aufl., § 81a BVG, Rn. 20).
  • BGH, 04.02.1997 - VI ZR 306/95

    Beginn der Verjährung bei Behörden und öffentlichen Körperschaften; Anforderungen

    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, müssen die behördlichen Zuständigkeitsregelungen bei Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB hingenommen werden (Senatsurteil vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 24. September 1985 aaO. S. 165).
  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 196/05

    Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

    Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278).
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 12/00

    Verjährungsbeginn bei einem Teilungsabkommen

    Die Rechtsprechung des Senats zu § 852 BGB, nach der es bei Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten ankommt, bestand bereits lange vor Abschluß des Teilungsabkommens im Jahre 1984 (Senatsurteil vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342 m.w.N.), und es muß angenommen werden, daß diese Rechtsprechung rechtskundigen Personen, die bei dem Teilungsabkommen mitgewirkt haben, bekannt war.
  • VG Mainz, 13.11.2019 - 3 K 40/19

    Verjährung des Erstattungsanspruchs in nur drei Jahren

    Er ist zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung aufgrund eigener Organisation berufen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 -, MDR 1974, 395 = juris Rn. 28 zur Bundesauftragsverwaltung durch die Länder).
  • OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem Forderungsübergang

    Beruht der Schadensersatzanspruch wie vorliegend auf einem gesetzlichen Forderungsübergang und geht er sofort mit seiner Entstehung auf den Leistungsträger über, so kommt es im Rahmen des § 852 BGB nur auf dessen Kenntnis an (BGH, Urteil vom 20.11.1973, Az.: VI ZR 72/72, NJW 1974, 319).

    3.2 Die den Lauf der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB auslösende Kenntnis wird dem Kläger durch seine zuständigen Bediensteten vermittelt (BGH, NJW 1974, 319; BGH, Urteil vom 22.04.1986, Az.: VI ZR 133/85, NJW 1986, 2315; BGH, Urteil vom 11.02.1992, Az.: VI ZR 133/91, 1992, 1755, 1756).

  • BGH, 22.04.1986 - VI ZR 133/85

    Zurechnung der Kenntnisse verschiedener Bediensteter einer Behörde für den

    Damit vollzog sich nach §§ 5 OEG, 81 a BVG, 823 StGB der Anspruchsübergang auf das klagende Land bereits im Augenblick der dem Beklagten zur Last gelegten Verletzungshandlung (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 341 und vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164).

    Diese Kenntnis wird dem klagenden Land als Anspruchsträger durch seine zuständigen Bediensteten vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 342, vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 und vom 24. September 1985 - a.a.O. S. 164, 165).

  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 244/94

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei Eintrittspflicht mehrerer

  • BGH, 06.10.1992 - VI ZR 305/91

    Schadensersatz bei Tötung der Ehefrau eines Körperbehinderten

  • BGH, 04.10.1983 - VI ZR 44/82

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem

  • OLG Stuttgart, 16.10.2008 - 7 U 119/08

    Deliktische Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von

  • BGH, 19.03.1985 - VI ZR 190/83

    Zurechnung von Wissen des Kompaniechefs im Rahmen der Abwicklung von

  • OLG Koblenz, 06.02.2014 - 2 U 1116/12

    Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung!

  • OLG Hamburg, 28.06.2019 - 1 U 160/18

    Rückerstattung von Zahlungen für die Vermittlung und Betreuung von Patienten;

  • BGH, 24.05.1977 - VI ZR 75/76

    Verjährung einer auf die BfA übergegangenen Regreßforderung

  • BGH, 21.12.1988 - III ZR 181/87

    Maßgeblichkeit der Kenntnis des Anspruchsgegeners von Schaden und Schädiger für

  • OLG Hamm, 30.05.1994 - 3 U 248/93

    Verzicht auf Verjährungseinrede wirksam? Wie lange?

  • OLG Köln, 31.10.1991 - 1 U 20/91
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