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   BGH, 29.04.1975 - VI ZR 225/73   

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https://dejure.org/1975,1399
BGH, 29.04.1975 - VI ZR 225/73 (https://dejure.org/1975,1399)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1975 - VI ZR 225/73 (https://dejure.org/1975,1399)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1975 - VI ZR 225/73 (https://dejure.org/1975,1399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadensersatz aus unerlaubter Handlung - Rote Ampel - Fußgänger - Wartepflicht - Verkehrsunfall - Fußgängerüberweg - Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Haftungsquote bei Schädigung eines Fußgängers auf einem mit Rotlicht gesperrten Fußgängerüberweg

Papierfundstellen

  • VersR 1975, 858
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 04.04.2023 - VI ZR 11/21

    Reichweite des Vertrauensgrundsatzes hinsichtlich des verkehrsgerechten

    Hat - wie im Streitfall - ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn vorbeilassen (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86, NJW 1987, 2377, juris Rn. 20; vom 29. April 1975 - VI ZR 225/73, VersR 1975, 858, 859, juris Rn. 12; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 178/65, VersR 1966, 736, 737, juris Rn. 15; vom 26. Mai 1964 - VI ZR 52/63, VersR 1964, 846 f.).

    Richtig handelt zwar ein Fußgänger, der beim Überschreiten einer belebten und nicht allzu schmalen Straße zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr gestattet, bis zur Mitte geht und dort wartet, bis er auch die andere Fahrbahnhälfte überqueren kann (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1975 - VI ZR 225/73, VersR 1975, 858, 859, juris Rn. 12; vom 7. Juni 1966 - VI ZR 255/64, VersR 1966, 873, 874, juris Rn. 22).

    Ob der Kraftfahrer darauf immer nur dann vertrauen darf, wenn er sicher sein kann, dass der Fußgänger ihn gesehen und sich erkennbar auf die Verkehrslage eingestellt hat, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1975 - VI ZR 225/73 formuliert hat (VersR 1975, 858, 859, juris Rn. 12), kann im Streitfall dahinstehen.

  • BGH, 19.04.1994 - VI ZR 219/93

    Anforderungen auf Rücksichtnahme auf ältere Menschen

    Für ein Vertrauen darauf, daß die Beklagte sich auf die Verkehrslage eingestellt hatte und deshalb nicht in die Fahrbahn des Klägers hineinlaufen werde (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 1975 = VI ZR 225/73 - VersR 1975, 858, 859 und vom 15. Februar 1977 - VI ZR 71/76 - VersR 1977, 434, 435), fehlt es im Streitfall jedoch an einer tatsächlichen Grundlage.
  • OLG München, 31.07.2015 - 10 U 4733/14

    Kollision einer 11-jährigen Tretrollerfahrerin mit einem Auto beim Überqueren der

    - Diese Verpflichtungen bestehen uneingeschränkt auch bei schweren Sorgfaltsverstößen eines Fußgänger, etwa wenn dieser die Fahrbahn trotz für ihn Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlage in oder an der Ampelfurt überschreiten will (BGH Urt. v. 29.04.1975 - VI ZR 225/73 [juris] = VersR 1975, 858; NJW 1992, 1459; VersR 1967, 608).
  • OLG Saarbrücken, 26.05.2023 - 3 U 4/23

    Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten bei Fahrbahnquerung

    Darauf vertrauen darf der Kraftfahrer jedoch nur dann, wenn er sicher sein kann, dass der Fußgänger ihn gesehen und sich erkennbar auf die Verkehrslage eingestellt hat (BGH, Urteil vom 29.4.1975 - VI ZR 225/73, Rn. 12, juris).

    Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte zu 1, die verpflichtet war, die vor ihr liegende Fahrbahn in ihrer gesamten Breite zu beobachten (BGH, Urteil vom 4.4.2023 - VI ZR 11/21, Rn. 11, juris; Urteil vom 29.4.1975 - VI ZR 225/73, Rn. 8, juris), allen Anlass, auf das Auftauchen der Klägerin zu reagieren und ihr Tempo deutlich zu drosseln.

  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 286/81

    Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall - Anspruch auf Zahlung

    Er kann sich jedoch zu seiner Entlastung nicht auf die Rechtsprechung des Senates berufen, daß ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn zunächst bis zur Fahrbahnmitte gehen und dort den von rechts kommenden Verkehr abwarten darf, insoweit also bei einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug in der Regel kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fußgängers spricht (s. Senatsurteile vom 10. Januar 1958 - VI ZR 292/56 = VersR 1958, 169, 170; vom 7. Juni 1966 - VI ZR 255/64 = VersR 1966, 873; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 40/69 = VersR 1970, 818, 819 und vom 29. April 1975 - VI ZR 225/73 = VersR 1975, 858, 859); denn diese Rechtsprechung bezog sich auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften, die zudem zwischen 12 m und 22 m breit und, soweit der Unfall sich bei Dunkelheit ereignete, gut ausgeleuchtet waren.
  • KG, 21.01.2010 - 12 U 29/09

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einem

    Zwar ist anerkannt, dass ein Fußgänger innerhalb geschlossener Ortschaften bei 12 bis 22 m breiten Straßen beim Überqueren der Fahrbahn zunächst bis zur Fahrbahnmitte gehen und dort den von rechts kommenden Verkehr abwarten darf, insoweit also bei einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug in der Regel kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fußgängers spricht (vgl. BGH Urteile vom 12. Juli 1983 - VI ZR 286/81 - NJW 1984, 50; vom 29. April 1975 - ZR 225/73 - VersR 1975, 858; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 40/69 - VersR 1970, 818; vom 7. Juni 1966 - VI ZR 255/64- VersR 1966, 873; vom 10. Januar 1958 - VI ZR 292/56 - VersR 1958, 169).
  • OLG Dresden, 08.03.2022 - 14 U 1267/21

    Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls Einwand eines Mitverschuldens

    Dabei darf er auch zunächst nur bis zur Mitte gehen und dort den von rechts kommenden Verkehr abwarten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.4.1975, VI ZR 225/73, BeckRS 1975, 30393292).
  • BGH, 15.02.1977 - VI ZR 71/76

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers

    Sie verhielt sich mithin richtig (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1966 - VI ZR 225/64, VersR 1966, 873), und der Beklagte als Kraftfahrer konnte darauf vertrauen, dass sie warten werde, bis sie ungefährdet die andere Fahrbahnhälfte überqueren konnte, eben weil sie ihn gesehen und sich erkennbar auf die Verkehrslage eingestellt hatte (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1975 - VI ZR 225/73, VersR 1975, 858 m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung).
  • KG, 06.08.1998 - 12 U 7192/96
    Der Kraftfahrer muß sowohl mit Nachzüglern rechnen als auch sogar mit Fußgängern, die die Fahrbahn verkehrswidrig bei Rotlicht betreten haben (Senat VerkMitt 1977, 39 Nr. 49; vgl. auch BGH VersR 1975, 858, 859 oder 258, 259); der Vertrauensgrundsatz zu Gunsten des Kraftfahrers, für den die Ampel grün zeigt, scheidet insofern schon dadurch aus, weil Fußgänger nach § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO nach Umspringen der Fußgängerampel auf "Rot" verpflichtet sind, ihren Weg zügig fortzusetzen (vgl. BGH NZV 1991, 114, 115), worauf der Fahrzeugverkehr Rücksicht zu nehmen hat (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage, StVO § 37 Rdnr. 58).
  • LG Erfurt, 18.12.2003 - 7 O 2162/01

    Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens bei schuldhaft verursachtem

    Er darf auch dann nicht darauf vertrauen, dass sich kein Fußgänger auf der Fahrbahn befindet, er muss selbst mit Fußgängern, die die Fahrbahn verkehrswidrig bei Rot betreten haben, rechnen (vgl. BGH VersR 1975, Seite 858 f.).
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