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   BGH, 31.03.1976 - IV ZR 108/74   

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BGH, 31.03.1976 - IV ZR 108/74 (https://dejure.org/1976,1973)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1976 - IV ZR 108/74 (https://dejure.org/1976,1973)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1976 - IV ZR 108/74 (https://dejure.org/1976,1973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 828
  • VersR 1976, 577
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus BGH, 31.03.1976 - IV ZR 108/74
    Wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Urteil vom 20. Juni 1975 (BGHZ 64, 333 ff) ausgeführt hat, kann bei der Aufteilung eines Grundstücks in der Weise, daß ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird und die Grundstücksteile in das Eigentum verschiedener Personen gelangen, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß hinsichtlich des Eigentums an dem Gebäude eine vertikale Aufspaltung entlang der Grenze stattgefunden habe.
  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 34/92

    Repräsentantenstellung im Versicherungsrecht

    Zu solchen wertmindernden Umständen gehört auch, wenn schon vor dem Brand feststand, daß das Gebäude abgerissen werden mußte (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juni 1984 - IVa ZR 149/82 - VersR 1984, 843 unter II 2, vom 19. Mai 1976 - IV ZR 35/75 - VersR 1976, 845 unter 2, vom 31. März 1976 - IV ZR 108/74 - VersR 1976, 577, 578).
  • BGH, 06.06.1984 - IVa ZR 149/82

    Begriff der Verwendbarkeit zu Wohnzwecken in der Feuerversicherung; Begriff der

    Im Rahmen des § 3 Abs. 2 a AFB können nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 31.3.1976 - IV ZR 108/74 - VersR 1976, 577, vom 19.5.1976 - IV ZR 35/75 - VersR 1976, 845) auch Umstände Berücksichtigung finden, die nicht die Substanz der versicherten Sache selbst betreffen und damit nicht den Baukostenwert als solchen mindern, sondern nur den Verkehrs-(Verkaufs-)Wert des Gebäudes beeinträchtigen.

    Der Versicherer ist zur Entschädigung nur in Höhe des Wertes des versicherten Interesses verpflichtet (BGH VersR 1976, 577, 578 und 845).

    So verhielt es sich im Gegensatz zu der vorliegenden Sache in den vom IV. Zivilsenat entschiedenen Fällen zu § 3 Abs. 2 a AFB (BGH VersR 1976, 577 und 845).

  • LG Essen, 14.02.1992 - 42 O 155/91

    Ersatz des Versicherungswertes eines Gebäudes im Zeitpunkt des

    Demgegenüber verlangt die Rechtssprechung, daß die Absicht als endgültig und unwiderruflich nach außen in Erscheinung getreten sein muß (vgl . BGH VersR 1976, 577, 578 und 845, 846; 1984, 843,844; OLG Hamm VersR 1984, 151; 1987, 148 und 173, 174; LG Berlin VersR 1984, 1163 ).

    Vielmehr genügt es für die Entwertung, wenn sich der Entschluß, das Gebäude abzureißen, so verfestigt hat, daß eine andere wirtschaftliche Verwertung für die Beteiligten nicht mehr in Betracht kam ( BGH VersR 1976, 577; OLG Hamm VersR 1984, 1163 ).

  • BGH, 19.05.1976 - IV ZR 35/75

    Anforderungen an Feuerversicherung zum Ersatz der Kosten für Wiederherstellung

    Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 31. März 1976 - IV ZR 108/74 - unter Hinweis auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in SeuffArch 59, 402 und ZVersWiss 14, 282 entschieden hat, genügt dazu aber der bloße Wille oder Entschluß, das Gebäude niederzureißen, noch nicht.
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