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   BGH, 10.02.1976 - VI ZR 160/74   

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https://dejure.org/1976,1931
BGH, 10.02.1976 - VI ZR 160/74 (https://dejure.org/1976,1931)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1976 - VI ZR 160/74 (https://dejure.org/1976,1931)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1976 - VI ZR 160/74 (https://dejure.org/1976,1931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Veranstalters einer Jagd wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Kolllision eines aufgestörten Rehes mit einem Pkw - Erhöhung der Wahrscheinlichkeit von Wildwechsel über eine verkehrsreiche Straße - Differenzierung zwischen Treibjagden und Suchjagden

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BJagdG § 20 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht der Veranstalter einer Jagd im Hinblick auf erhöhte Gefahr von Wildwechsel

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 566
  • VersR 1976, 593
  • DB 1976, 720
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.04.1952 - III ZR 118/51

    Verkehrssicherungspflicht für eingebrachtes Gut

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 160/74
    Vielmehr ergibt sich das bereits aus dem aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatz des Deliktsrechts, daß, wer eine Gefahrenquelle schafft, im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren Maßnahmen treffen muß, damit sich diese (potentiellen) Gefahren nicht in einem Schaden Dritter auswirken können (BGHZ 5, 378, 380; 14, 83, 85; 60, 54, 55).
  • BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53

    Verkehrssicherung auf Landstraßen II. Ordnung

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 160/74
    Vielmehr ergibt sich das bereits aus dem aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatz des Deliktsrechts, daß, wer eine Gefahrenquelle schafft, im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren Maßnahmen treffen muß, damit sich diese (potentiellen) Gefahren nicht in einem Schaden Dritter auswirken können (BGHZ 5, 378, 380; 14, 83, 85; 60, 54, 55).
  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 205/67

    Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung - Grundlagen der Darlegung von

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 160/74
    Mag auch der Benutzer einer solchen Straße nicht zu jeder Tageszeit ohne besondere Warnung auf einen Wildwechsel gefaßt sein müssen (Senatsurteil vom 26. November 1968 - VI ZR 205/67 = VersR 1969, 161) und deshalb für einen Unfall hieraus nicht immer selbst verantwortlich sein, so sind solche Unfälle im Verhältnis zum Jäger als Lasten des Straßenverkehrs anzusehen, für die der Geschädigte den zur Jagdausübung Berechtigten nicht zur Verantwortung ziehen kann.
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 160/74
    Vielmehr ergibt sich das bereits aus dem aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatz des Deliktsrechts, daß, wer eine Gefahrenquelle schafft, im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren Maßnahmen treffen muß, damit sich diese (potentiellen) Gefahren nicht in einem Schaden Dritter auswirken können (BGHZ 5, 378, 380; 14, 83, 85; 60, 54, 55).
  • OLG Celle, 27.05.1974 - 9 U 4/74
    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 160/74
    Zu Recht wird deshalb der Jagdausübungsberechtigte z.B. für verpflichtet gehalten, bei Treib- oder Drückjagden das Wild nicht in Hichtung auf eine befahrene Straße zu treiben oder zu drücken, sondern das Treiben von der Straße möglichst wegzuführen und dabei durch möglichst dichte Treiberketten einem Auswechseln des Wildes nach rückwärts zusätzlich vorzubeugen, durch Anbringen von sog. Jagdlappen entlang der gefährdeten Straßen ausbrechendes Wild von einem Wechsel über die Straße abzuhalten, durch Warnbilder und Warnposten die Verkehrsteilnehmer auf die Jagd hinzuweisen (vgl. insbesondere Curtze, Jagen ohne Risiko, 1973, S. 51 ff; ferner OLG Schleswig, Entscheidungen in Jagdsachen (EJS) III S. 52 Nr. 2; AG Friedberg/Hessen EJS III S. 40 Nr. 3; Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 823 Rdz. 357; § 835 Rdz. 11; Mitzschke/Schäfer, BJagdG 3. Aufl. Vorbem. 2 vor § 26 ff; Gaisbauer, Versicherungspraxis 1972, 114, 116; derselbe in Staats- und Kommunalverwaltung 1974, 18, 19 ff; VersR 1975, 187 m.w.Nachw.; Nick/Frank, Das Jagdrecht in Bayern 3. Aufl. S. 113).
  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 122/88

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen; Anbringung von Wildschutzzäunen

    Ist Wildwechsel in Betracht zu ziehen, wird ein sorgfältiger Kraftfahrer zum Beispiel die Geschwindigkeit mäßigen, den Fahrbahnrand verstärkt beobachten, seine Reaktionsbereitschaft erhöhen oder auf andere Weise sein Fahrverhalten der jeweiligen Gefahrenlage anpassen (Urt. des BGH vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 = BGHR StVO § 7 Abs. 2 - Wildunfall 1 = VersR 1987, 158; siehe auch Urteil des BGH vom 10. Februar 1976 - VI ZR 160/74 = VRS 50, 321, 322; OLG Köln DAR 1976, 58).
  • AG Bad Segeberg, 30.10.2014 - 17 C 65/14

    Klage auf sog. Rettungskostenersatz gegen die Teilkaskoversicherung: Beweislast

    Ebenso ist es möglich, dass das Reh auf die Motorhaube und von dort gegen die Windschutzscheibe geschleudert wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1976 - VI ZR 160/74, VersR 1976, 593 f.; BGH, Urt. v. 26.11.1968 - VI ZR 205/67, VersR 1969, 161; LG Aachen, Urt. v. 30.08.1990 - 6 S 176/90, VersR 1992, 74; AG Stuttgart, Urt. v. 02.05.1985 - 15 C 740/85, VersR 1985, 1031).
  • OLG Oldenburg, 05.12.2013 - 14 U 80/13

    Schadenersatz nach Ausbruch von Rindern aus einer Weide als Jagdschaden

    In der Rechtsprechung ist jedoch im Grundsatz anerkannt, dass der Jagdausübungsberechtigte als Veranstalter und Organisator einer Jagd für die sich aus dem Jagdgeschehen ergebenden besonderen Gefahren nach deliktischen Grundsätzen haftet (BGH, Urteil v. 10.02.1976, VI ZR 160/74, VersR 1976, 593-594; LG Rostock, Urteil v. 06.09.2002, NJW-RR 2003, 522-524, jeweils zur erhöhten Gefahr von Wildwechsel bei Treibjagden).
  • LG Paderborn, 03.04.2003 - 1 S 25/02
    Der Beklagte war als Jagdausübungsberechtigter zunächst nicht gehalten, den Straßenverkehr vor den allgemeinen Gefahren zu schützen, die von über die Straße wechselndem Wild in seinem Revier ausgehen; denn Abwehr und Steuerung solcher durch die Widmung der Straße geschaffenen Gefahren obliegen nicht ihm, sondern den für die Unterhaltung und Sicherung verantwortlichen Stellen (vgl. BGH, VersR 1976, 593; LG Aachen, VersR 1992, 74).

    Nur wenn der Straßenverkehr über das Maß "normaler" Verkehrserwartung hinaus durch bei einer Treibjagd aufgescheuchtes Wild beeinträchtigt wird, ist der Jagdausübende bzw. der Veranstalter und Organisator einer Treibjagd zur Gefahrenabwehr verpflichtet; denn wer eine Gefahrenquelle schafft, muß im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren Maßnahmen treffen, damit sich diese Gefahren nicht in einem Schaden Dritter realisieren (vgl. BGH, VersR 1976, 593 f.; LG Aachen, VersR 1992, 74).

    Zusätzlich ist durch möglichst dichte Treiberketten einem Auswechseln des Wildes nach rückwärts vorzubeugen, ggfs. durch Anbringen sog. Jagdlappen entlang der gefährdeten Straße ausbrechendes Wild zurückzuhalten bzw. durch Warnschilder oder -posten die Verkehrsteilnehmer auf die Jagd hinzuweisen (vgl. BGH, VersR 1976, 593; LG Aachen, VersR 1992, 74).

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - 15 U 66/01

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers eines wertvollen Pferdes, das wegen einer

    (Münchener Kommentar-Mertens, BGB, 3. Aufl. 1997, § 823, Rdnr. 329 ff.) Hinsichtlich der deliktischen Haftung des Jagdausübungsberechtigten in Verbindung mit der Veranstaltung einer Treibjagd hat der Bundesgerichtshof (VersR 1976, 593) und ihm folgend das Landgericht Rostock (NJW-RR 2003, 522) entschieden, dass der Jagdausübungsberechtigte zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, wenn er - etwa als Veranstalter und Organisator einer Jagd - die Wahrscheinlichkeit von Wildwechsel über eine verkehrsreiche Straße erhöht, er es also zu verantworten hat, dass sich die hieraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr vergrößern.

    Deshalb wird der Jagdausübungsberechtigte für verpflichtet gehalten, bei Treib- oder Drückjagden das Wild nicht in Richtung auf eine befahrbare Straße zu treiben oder zu drücken, so dass entlang der gefährdeten Straße ausbrechendes Wild von einem Wechsel über die Straße abgehalten werde, oder durch Warnbilder und Warnposten die Verkehrsteilnehmer auf die Jagd hinzuweisen (BGH, VersR 1976, 593 (594) m.w.N.).

  • LG Rostock, 06.09.2002 - 4 O 176/02

    Haftungsverteilung bei Unfall mit Tieren im Bereich einer Jagdveranstaltung

    Hierzu ist zunächst auszuführen, dass der Jagdausübungsberechtigte nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB , gehalten ist, den Straßenverkehr vor den allgemeinen Gefahren zu schützen, die von über die Straße wechselndem Wild in seinem Jagdrevier ausgehen (vl. BGH, VersR 1976, 593).
  • LG Arnsberg, 26.05.2010 - 3 S 22/10

    Verkehrssicherungspflicht des Jagdleiters; Schuss im Wald; Reitunfall

    So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass den Veranstalter einer Treibjagd eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend trifft, Verkehrsunfälle, die durch fliehendes Wild beim Überqueren von Straßen verursacht werden können, zu vermeiden (vgl. BGH VersR 1976, 593, 594; LG Aachen - Urteil vom 30.08.1990 - 6 S 176/90; Munte in : Die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht bei Treib-, Drück- und Erntejagden; in NZV 2009 274 ff. m. w. N.).
  • BGH, 11.04.1978 - VI ZR 259/76

    Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers gegenüber einer an einer

    Indessen hat er durch das Zurücklassen des Klägers für diesen schon objektiv keine gefährliche Lage geschaffen, deren Auswirkungen er hätte verhindern müssen (vgl. BGHZ 60, 54, 55 [BGH 18.12.1972 - III ZR 121/70];Senatsurteil vom 10. Februar 1976 - VI ZR 160/74 - VersR 1976, 593).
  • LG Bielefeld, 29.05.2007 - 6 O 140/07

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen eine Jagdgesellschaft wegen

    Der Beklagte war deshalb gehalten, das Wild nicht in Richtung auf die vielbefahrene Bundesstraße 68 zu treiben, sondern das Treiben von der Straße möglichst weg zu führen und dabei durch Postenketten einen Wildwechsel in Richtung auf die Straße zusätzlich vorzubeugen (vgl. BGH Versicherungsrecht 1976, 593).
  • AG Helmstedt, 10.09.2008 - 3 C 135/08

    Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung eines Swimmingpools durch ein

    Erhöhte Sicherheitsvorkehrungen müssen vielmehr bei Jagden für den Bereich befahrender Straßen erfolgen (vgl. BGH Urteil v. 10.02.1976, VI ZR 160/74 zitiert nach [...], Wagner, in Münchener Kommentar, a.a.O. § 823 Rn. 526 f.).
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