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   BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74   

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BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74 (https://dejure.org/1976,306)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1976 - VIII ZR 244/74 (https://dejure.org/1976,306)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1976 - VIII ZR 244/74 (https://dejure.org/1976,306)
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Versand gefüllter Batterien

§ 823 BGB;

Verpackungsmangel, pVV, § 278 BGB, § 377 HGB, § 254 BGB

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Herstellerhaftung - Herstellerspezifische Verkehrssicherungspflicht - Batterien - Schaffung einer Gefahrenquelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht bei Versendung von unverpackten betriebsbereiten Batterien

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 208
  • NJW 1976, 1353
  • MDR 1976, 835
  • VersR 1976, 882
  • WM 1976, 742
  • DB 1976, 1282
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 95/57
    Auszug aus BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74
    a) Zwar kann ein Käufer u. U. auch aus einer schadhaften, unvollständigen oder fehlenden Verpackung der Kaufsache Gewährleistungsansprüche herleiten, - und zwar etwa dann, wenn die Mängel der Verpackung die Möglichkeit der Weiterverwendung oder des Weiterverkaufs erschweren und damit auch der Wert oder die Tauglichkeit der Sache selbst zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch aufgehoben und gemindert ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 95/57 = Betrieb 1958, 868; Brüggemann in HGB-RGRK, 3. Aufl. § 377 Anm. 9).
  • BGH, 20.11.1967 - VIII ZR 126/65

    Sommerweizen - Winterweizen - Gattungskauf, §§ 480, 477 BGB <Fassung bis

    Auszug aus BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74
    Dabei bedarf es keiner Vertiefung der Frage, in welchem Umfang überhaupt Schadensersatzansprüche wegen Lieferung einer anderen als der bedungenen Ware (§ 378 HGB) innerhalb der kurzen Frist des § 477 BGB verjähren (vgl. dazu Senatsurteile vom 22. März 1961 - VIII ZR 52/60 = LM BGB § 477 Nr. 5 und vom 20. November 1967 - VIII ZR 126/65 = LM BGB § 477 Nr. 10 = NJW 1968, 640); denn wenn überhaupt, so werden von der kurzen Verjährung nur Ansprüche erfaßt, die in einer mangelhaften Leistung oder der Lieferung eines aliud ihren Grund haben (BGHZ 47, 312,319), - und das ist, wie oben dargelegt, bei den hier streitigen Ansprüchen nicht der Fall.
  • BGH, 22.03.1961 - VIII ZR 52/60

    Buchenparkett - § 480 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Gattungskauf: Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74
    Dabei bedarf es keiner Vertiefung der Frage, in welchem Umfang überhaupt Schadensersatzansprüche wegen Lieferung einer anderen als der bedungenen Ware (§ 378 HGB) innerhalb der kurzen Frist des § 477 BGB verjähren (vgl. dazu Senatsurteile vom 22. März 1961 - VIII ZR 52/60 = LM BGB § 477 Nr. 5 und vom 20. November 1967 - VIII ZR 126/65 = LM BGB § 477 Nr. 10 = NJW 1968, 640); denn wenn überhaupt, so werden von der kurzen Verjährung nur Ansprüche erfaßt, die in einer mangelhaften Leistung oder der Lieferung eines aliud ihren Grund haben (BGHZ 47, 312,319), - und das ist, wie oben dargelegt, bei den hier streitigen Ansprüchen nicht der Fall.
  • BGH, 18.06.1968 - VI ZR 120/67

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74
    Dabei ist es unerheblich, ob die Speditionsfirma im Auftrage der Firma L. tätig geworden ist und aus diesem Grunde kein Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB vorlag; denn auch wenn die Beklagte zu 1 ihre Verkäuferpflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung bereits mit Aushändigung der Batterien durch die Beklagte zu 2 an die Speditionsfirma erfüllt hatte und für den Weitertransport nicht mehr verantwortlich war, stellte sie dieser Umstand doch nicht von der Verpflichtung frei, die Batterien in ordnungsgemäß verpacktem und gesichertem Zustand zu übergeben; sie haftet für diese Pflichtverletzung auch dann, wenn der Schaden selbst erst nach der Übergabe eintrat (Senatsurteil vom 14. Oktober 1964 - VIII ZR 40/63 = Betrieb 1964, 1697 = MDR 1965, 38; BGH Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 = WM 1968, 1302 = NJW 1968, 1929; Staudinger/Ostler, BGB, 11. Aufl. § 447 Anm. 15; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 447 Anm. 20).
  • BGH, 05.04.1967 - VIII ZR 32/65

    Verkäuferhaftung des Händlers wegen Verletzung einer Belehrungspflicht

    Auszug aus BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74
    Dabei bedarf es keiner Vertiefung der Frage, in welchem Umfang überhaupt Schadensersatzansprüche wegen Lieferung einer anderen als der bedungenen Ware (§ 378 HGB) innerhalb der kurzen Frist des § 477 BGB verjähren (vgl. dazu Senatsurteile vom 22. März 1961 - VIII ZR 52/60 = LM BGB § 477 Nr. 5 und vom 20. November 1967 - VIII ZR 126/65 = LM BGB § 477 Nr. 10 = NJW 1968, 640); denn wenn überhaupt, so werden von der kurzen Verjährung nur Ansprüche erfaßt, die in einer mangelhaften Leistung oder der Lieferung eines aliud ihren Grund haben (BGHZ 47, 312,319), - und das ist, wie oben dargelegt, bei den hier streitigen Ansprüchen nicht der Fall.
  • BGH, 30.04.1975 - VIII ZR 164/73

    Wellstegträger - § 480 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Gattungskauf, §§ 377,

    Auszug aus BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74
    Dem Interesse des Käufers an einer ordnungsgemäßen Erfüllung steht das ebenfalls schutzwürdige Interesse des Verkäufers gegenüber, von den bei zumutbarer Prüfung zutage tretenden Mängeln der von ihm gelieferten Sache möglichst rasch zu erfahren und dadurch einen drohenden Schaden noch rechtzeitig abwenden zu können (zuletzt Senatsurteil vom 30. April 1975 - VIII ZR 164/73 = WM 1975, 562 = NJW 1975, 2011 m. w. Nachw.).
  • BGH, 03.02.1959 - VIII ZR 14/58
    Auszug aus BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74
    Es ist den Beklagten auch einzuräumen, daß die rügelose Entgegennahme als Genehmigung gilt und damit neben den Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen Sinne (§§ 462f BGB) auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen eines nicht rechtzeitig gerügten Fehlers verloren gehen (Senatsurteil vom 3. Februar 1959 - VIII ZR 14/58 = LM HGB § 377 Nr. 5; Baumbach/Duden, HGB, 21. Aufl. §§ 377, 378 Anm. l C; Brüggemann aaO § 377 Anm. 8).
  • BGH, 14.10.1964 - VIII ZR 40/63
    Auszug aus BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74
    Dabei ist es unerheblich, ob die Speditionsfirma im Auftrage der Firma L. tätig geworden ist und aus diesem Grunde kein Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB vorlag; denn auch wenn die Beklagte zu 1 ihre Verkäuferpflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung bereits mit Aushändigung der Batterien durch die Beklagte zu 2 an die Speditionsfirma erfüllt hatte und für den Weitertransport nicht mehr verantwortlich war, stellte sie dieser Umstand doch nicht von der Verpflichtung frei, die Batterien in ordnungsgemäß verpacktem und gesichertem Zustand zu übergeben; sie haftet für diese Pflichtverletzung auch dann, wenn der Schaden selbst erst nach der Übergabe eintrat (Senatsurteil vom 14. Oktober 1964 - VIII ZR 40/63 = Betrieb 1964, 1697 = MDR 1965, 38; BGH Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 = WM 1968, 1302 = NJW 1968, 1929; Staudinger/Ostler, BGB, 11. Aufl. § 447 Anm. 15; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 447 Anm. 20).
  • RG, 30.10.1906 - II 139/06

    Verhältnis des § 464 B.G.B. zu § 377 H.G.B.

    Auszug aus BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74
    Ganz abgesehen von der Frage, ob § 464 BGB überhaupt auf Lieferungen eines aliud Anwendung findet und ob die Kenntnis des Fahrers einer die Ware abholenden Vertragsspedition bereits dem Käufer zuzurechnen ist (vgl. dazu RGZ 64, 236; Ballerstedt aaO § 464 Anm. 3), verkennt die Beklagte zu 1, daß die vorbehaltlose Annahme schon nach dem Wortlaut und der rechtssystematischen Einordnung dieser Vorschrift lediglich den Verlust von Gewährleistungsansprüchen im weitesten Sinne, nicht dagegen von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht zur Folge hat.
  • BGH, 16.09.1987 - VIII ZR 334/86

    Rechtsfolgen der Verletzung der Rügeobliegenheit

    Soweit dem nicht schon die obigen Ausführungen (zu aa) entgegenstehen, setzt sich die Revision mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in Widerspruch, nach der durch das Unterlassen der Rüge neben den Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen Sinne (§§ 462 f., 480 BGB) auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen eines nicht rechtzeitig gerügten Fehlers verlorengehen (BGHZ 66, 208, 212; Urteile vom 30. April 1975 aaO unter II und vom 22. Mai 1985 - VIII ZR 140/84 = WM 1985, 975 unter I 1; RGZ 106, 309, 310).

    Denn bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung handelt es sich - anders als bei solchen aus positiver Vertragsverletzung - nicht um Gewährleistungsansprüche im weiteren Sinne, bei denen allein ein Ausschluß durch rügelose Annahme der mangelhaften Ware gerechtfertigt erscheint (BGHZ 66, 208, 213).

    Dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung ist allerdings einzuräumen, daß der rechtspolitische Sinn des § 377 HGB insofern weitergeht, als die Rügeobliegenheit auch dem Interesse des Verkäufers dient, von den bei zumutbarer Prüfung zutage tretenden Mängeln der von ihm gelieferten Sache möglichst rasch zu erfahren, um dadurch drohenden Schaden noch rechtzeitig abwenden zu können (BGHZ 66, 208, 213; Senatsurteil vom 30. April 1975 - VIII ZR 164/73 = WM 1975, 562 unter I 4).

    Im Rahmen der Deliktsverantwortlichkeit des Verkäufers ermöglicht zudem die Vorschrift des § 254 BGB bei einer Selbstgefährdung des Käufers, die ihm wegen Unterlassens einer gebotenen Untersuchung der schädlichen Ware anzulasten sein kann, einen flexibleren und abgestufteren Interessenausgleich als die starre Regelung des § 377 HGB (BGHZ 66, 208, 214 m. Anm. Hiddemann LM Nr. 17 zu § 377 HGB unter 2 a.E. zum Fall eines nicht auf einem Sachmangel beruhenden Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung; vgl. auch Schlechtriem, Festschrift für Rheinstein aaO S. 704).

  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

    Dazu gehört nicht nur die Sorge für die Verträglichkeit des von ihr hergestellten Getränks; vielmehr ist sie auch dafür verantwortlich, daß die Behältnisse, in denen sie ihre Limonade in den Handel gibt, nicht zu Verletzungen führen, sei es beim Verbraucher, sei es bei anderen mit dem Transport befaßten Personen (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1967 - VI ZR 14/65 = VersR 1967, 498 - Plastikmassebehälter; BGH Urteil vom 28. April 1976 - VIII ZR 244/74 = VersR 1976, 882 - Batterie).
  • BGH, 19.06.1991 - VIII ZR 149/90

    Abbedingung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB in den AGB des

    Im Handelsverkehr soll möglichst schnell Klarheit darüber geschaffen werden, ob das Geschäft ordnungsgemäß abgewickelt worden ist; der Verkäufer, dessen Interessen nach der vom Gesetz getroffenen Wertentscheidung der Vorrang zu geben ist, soll durch die den Käufer treffende Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelrüge in die Lage versetzt werden, entsprechende Feststellungen und notwendige Dispositionen zu treffen, insbesondere einen möglichen Schaden abwenden zu können, der sich aus Gewährleistungs-, Schadensersatz- oder Nachlieferungsansprüchen des Käufers ergeben könnte (BGHZ 66, 208, 213; 91, 293, 299 f; BGH, Urteil vom 31. Januar 1966 - VII ZR 43/64 = LM § 377 HGB Nr. 10; BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - VIII ZR 157/86 = WM 1987, 902 unter II 1 a bb; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1987 - VIII ZR 324/86 = BGHR HGB § 377 Abs. 1 Mängelrüge 1).
  • BGH, 07.03.1983 - VIII ZR 331/81

    Annahme eines gerichtlichen Geständnisses; Verjährung der Schadensersatzansprüche

    Hat eine schuldhafte Verletzung der Nebenpflicht des Verkäufers zur ordnungsgemäßen Verpackung der Kaufsache ausschließlich eine Mangelhaftigkeit der Kaufsache zur Folge, so unterliegen Schadensersatzansprüche des Käufers aus dieser positiven Vertragsverletzung, die unmittelbar mit der Mangelhaftigkeit der Kaufsache zusammenhängen, der kurzen Verjährung des § 477 BGB (Abgrenzung zu BGHZ 66, 208).

    Wenn von der Verpackung die Haltbarkeit der Ware, ihr Wert oder die Möglichkeit des Weiterverkaufs abhängen, oder wenn die Originalverpackung die Ware kennzeichnet, dann sind Verpackungsmängel zugleich als Qualitätsmängel der Ware selbst anzusehen (Senatsurteile vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 95/57 = DB 1958.868; vom 28. April 1976 - VIII ZR 244/74 = BGHZ 66, 208, 212; RGZ 59, 120, 123 f.; Brüggemann in RGRK-HGB, 3. Aufl. § 377 Anm. 9).

    Für eine Verletzung dieser Verpflichtung haftet die Beklagte auch dann, wenn der Schaden selbst erst nach Übergabe eingetreten ist (Senatsurteile vom 28. April 1976 - VIII ZR 244/74 = BGHZ 66, 208; vom 14. Oktober 1964 - VIII ZR 40/63 = LM BGB § 447 Nr. 3 = BB 1964, 1451; BGH, urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 = LM BGB § 447 Nr. 7 unter 2 c aa = WM 1968, 1302, 1303 = NJW 1968.1929, 1930; Westermann in MünchKomm, § 447 Rdn. 19; Mezger in RGRK-BGB, 12. Aufl. § 447 Rdn. 14).

    Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 47, 312; BGHZ 66, 208; Senatsurteile vom 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60 = NJW 1962, 1196; vom 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 = NJW 1965, 148 [BGH 19.10.1964 - VIII ZR 20/63]) sind nicht geeignet, ihre Auffassung zu stützen, wonach es sich im vorliegenden Fall um Ansprüche der Klägerin aus der Verletzung von kaufvertraglichen Nebenpflichten handele, auf die § 477 Abs. 1 BGB nicht anwendbar sei.

    Das gilt insbesondere für die von der Revision mehrfach für ihre Ansicht in Anspruch genommene Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. April 1976 (BGHZ 66, 208).

  • OLG Nürnberg, 22.02.2017 - 12 U 812/15

    Schadenersatzansprüche bei unterlassener oder unzureichender Ladungssicherung und

    Eine unzureichende oder fehlende Verpackung begründet jedoch nur dann einen Mangel des Kaufgegenstandes, wenn von der Verpackung die Haltbarkeit der Ware, deren Wert oder die Weiterverkaufsmöglichkeit abhängt oder wenn die Originalverpackung die Ware kennzeichnet (BGH, Urteil vom 28.04.1976 - VIII ZR 244/74, BGHZ 66, 208, Tz. 14ff. nach juris; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. § 377 Rn. 15, 49).
  • BGH, 26.04.1989 - VIII ZR 312/87

    Tankverwechslung - PVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verjähren Ansprüche aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten nur dann in entsprechender Anwendung des § 477 BGB innerhalb von sechs Monaten, wenn die positive Vertragsverletzung einen Mangel der Kaufsache verursacht hat oder wenn der entstandene Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Mangel oder einer die Verwendungsfähigkeit beeinflussenden Eigenschaft der Kaufsache steht (BGHZ 47, 312, 319; 66, 208, 213 f. mit Anmerkung Hiddemann in LM Nr. 17 zu § 377 HGB; 77, 215, 219,; 87, 88, 93; 88, 130, 136 f. mit Anmerkung Paulusch in LM Nr. 39 zu § 477 BGB; Urteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 309/75 = WM 1977, 1027 unter II 4 d; Urteil vom 19. September 1983 - VIII ZR 321/81 = WM 1983, 1155 unter II 2 b und Urteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84 = WM 1985, 1145 unter III 2).

    Die Ansprüche des Klägers unterliegen deshalb, nicht anders als in den vom Senat in den Urteilen BGHZ 66, 208, vom 29. Juni 1977 und vom 12. Juni 1985 (jeweils aaO) entschiedenen Fällen, der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

    Die Versäumung der sich aus §§ 377, 378 HGB ergebenden Rügelast führt nur dann zum Verlust von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung, wenn diese mit einem Mangel der Kaufsache zusammenhängen; die Abgrenzung erfolgt insoweit nicht anders als bei dem Problem der Verjährung (BGHZ 66, 208, 212 f.).

  • BGH, 04.04.1977 - VIII ZR 143/75

    Verletzung der Anzeigepflicht des Mieters

    Darüber hinaus verfolgt jedoch § 545 BGB als konkrete Ausgestaltung der Obhutspflicht des Mieters in erster Linie den Zweck, die dem Mieter vom Vermieter übergebene Sache vor Schäden zu bewahren, während für die Obliegenheit des Käufers zur unverzüglichen Mängelrüge das allgemeine Interesse des Handelsverkehrs an einer raschen und endgültigen Abwicklung von Rechtsgeschäften im Vordergrund steht (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1976 - VIII ZR 244/74 = WM 1976, 742).
  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 112/82

    Beratungspflicht des Baustoffherstellers

    Der erkennende Senat hat zwar mehrfach das Eingreifen der kurzen Verjährungsfrist mit dem Grundgedanken der Vorschrift des § 477 Abs. 1 BGB erklärt, die nur dann nicht anzuwenden sei, wenn es sich um einen mit einem Mangel der Kaufsache nicht zusammenhängenden Anspruch handele (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 19. Oktober 1964 aaO), und gelegentlich auch formuliert, daß § 477 BGB für alle Ansprüche gelte, die unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware hergeleitet würden (Senatsurteile vom 27. Januar 1971 aaO; vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161, 162; ähnlich BGHZ 60, 9, 12; 66, 208, 214; Senatsurteile vom 29. Juni 1977 a.a.O. 1029; vom 10. November 1982 aaO; vom 7. März 1983 - VIII ZR 331/81 = WM 1983, 448, 449).

    In der von dem Beklagten weiter angeführten Senatsentscheidung BGHZ 66, 208 gründete sich der Ersatzanspruch auf die unsachgemäße Versendung gefüllter Batterien, die statt der bestellten ungefüllten Batterien geliefert worden waren; diese kaufvertragliche Nebenpflicht bezog sich mithin ebenfalls nicht auf eine die Verwendungsfähigkeit der Kaufsache beeinflussende Eigenschaft.

  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 20/83

    tropische Hölzer - § 378 HGB (Hinweis: nunmehr § 434 Abs. 3 BGB <Fassung seit

    Dem Interesse des Käufers an einer ordnungsgemäßen Erfüllung steht das ebenfalls schutzwürdige Interesse des Verkäufers gegenüber, von den bei zumutbarer Prüfung zutage getretene Mängeln der von ihm gelieferten Sache möglichst rasch zu erfahren (vgl. BGHZ 66, 208 (213) = NJW 1976, 1353 m. w. Nachw.).

    Der Käufer muß die sich für ihn aus der Versäumung rechtzeitiger Untersuchung und Rüge ergebenden Nachteile hinnehmen, weil typischerweise die Feststellung von Mängeln mit zunehmendem Zeitablauf unvertretbar erschwert würde (BGHZ 66, 208 (214) = NJW 1976, 1353) und es für den Verkäufer nicht erträglich wäre, noch nach längerer Zeit Ansprüchen des Käufers ausgesetzt zu sein, obwohl er sich bei ausgebliebener Käuferrüge auf die Vertragsmäßigkeit seiner Leistung verlassen durfte.

  • BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 333/94

    Pflichten des Verkäufers bei langjährigem Bezug stets gleichartig beschaffener

    Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, dies verhelfe der Klägerin nicht zum Erfolg, weil die Änderung der Zurichtung zu einem Mangel des Leders geführt habe, was in dem von ihm bejahten Falle der Verletzung von Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten im Sinne des § 377 HGB auch den Verlust des Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung zur Folge habe, entspricht dies der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 66, 208, 213; BGHZ 107, 331, 337).
  • BGH, 06.11.1991 - VIII ZR 294/90

    Haftung des Verkäufers für unzutreffende Gewichtsangabe

  • BGH, 31.05.1989 - VIII ZR 140/88

    Hinweispflicht auf Änderung der Beschaffenheit von in laufender

  • BGH, 22.05.1985 - VIII ZR 140/84

    Verzug des Verkäufers einer Gattungssache

  • BGH, 09.02.1994 - VIII ZR 282/93

    Haftung des Verkäufers wegen schuldhafter Lieferung einer mangelhaften Sache

  • OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04

    Streit um Mangelhaftigkeit von Edelstahlblechen als Fassadenverkleidung

  • OLG München, 07.02.2013 - 23 U 4160/12

    Rechtsfolgen fehlender Einbauanleitung; Umfang der Rügepflicht

  • BGH, 19.09.1983 - VIII ZR 321/81

    Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts - Bestimmtheitserfordernisse an ein

  • BGH, 06.05.1981 - VIII ZR 125/80

    Verkauf von zur Herstellung von Paletten benötigten Brettern und Kanthölzern -

  • OLG Düsseldorf, 26.10.1995 - 18 U 46/95

    Seehandel, Güterbeförderung, seemäßige Verpackung

  • OLG Naumburg, 13.10.1994 - 2 U 173/93

    Wann verjähren Ansprüche gegen den Baustofflieferanten?

  • OLG Koblenz, 16.12.1988 - 2 U 1436/87

    Anwendbarkeit der Vorschriften über den Werkvertrag auf Werklieferungsverträge;

  • BGH, 04.04.1977 - VIII ZR 145/75
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