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   BGH, 25.10.1977 - VI ZR 150/75   

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BGH, 25.10.1977 - VI ZR 150/75 (https://dejure.org/1977,1320)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1977 - VI ZR 150/75 (https://dejure.org/1977,1320)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 (https://dejure.org/1977,1320)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz der Beiträge zur Überbrückung einer unfallbedingten Ausfallzeit durch freiwillige Fortsetzung der sozialen Rentenversicherung - Zeitpunkt des Eintritts der Ausgleichspflicht - Ausfallzeit als beachtliche ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 842; BGB § 843; RVO § 1233; RVO § 1542

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 157
  • MDR 1978, 216
  • VersR 1977, 1158
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.05.1968 - III ZR 76/66

    Anspruch aus einem durch einen auf einer Dienstfahrt befindlichen Angehörigen des

    Auszug aus BGH, 25.10.1977 - VI ZR 150/75
    Daher ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß in Fällen, in denen eine (bereits eingetretene) Verkürzung des Altersruhegeldes als zu ersetzender Schaden geltend gemacht wird, nicht eingewandt werden kann, der Verletzte sei versorgungsmäßig im Ergebnis ebenso (oder gar besser) gestellt, als ohne den Unfall (BGH Urteil vom 13. Mai 1968 - III ZR 76/66 = VersR 1968, 945; Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 = VersR 1977, 130, 131 m.w.Nachw.).

    Dem steht nicht entgegen, daß in den Fällen, in denen Ausgleich für eine sich bereits realisierte Verkürzung des Altersruhegeldes verlangt wird, ein Forderungsübergang auf die Berufsgenossenschaft in Betracht kommen kann, wenn diese durch sachlich und zeitlich kongruente Leistungen den Rentenschaden auffängt (BGH Urteil vom 13. Mai 1968 - III ZR 76/66 = a.a.O.).

  • BGH, 26.10.1976 - VI ZR 216/75

    Rentenversicherung - Unfallrente - Unfallschaden - Regreß

    Auszug aus BGH, 25.10.1977 - VI ZR 150/75
    Daher ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß in Fällen, in denen eine (bereits eingetretene) Verkürzung des Altersruhegeldes als zu ersetzender Schaden geltend gemacht wird, nicht eingewandt werden kann, der Verletzte sei versorgungsmäßig im Ergebnis ebenso (oder gar besser) gestellt, als ohne den Unfall (BGH Urteil vom 13. Mai 1968 - III ZR 76/66 = VersR 1968, 945; Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 = VersR 1977, 130, 131 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76

    Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BGH, 25.10.1977 - VI ZR 150/75
    All das entspricht den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1977 (VI ZR 21/76) erneut hervorgehoben hat.
  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06

    Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei unfallbedingtem

    Im Übrigen muss ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Beiträge für eine freiwillige Versicherung bzw. zur Fortsetzung des Sozialversicherungsverhältnisses gerade in den Fällen bestehen, in denen als Folge der Schädigung (hier: schädigungsbedingter Wechsel auf eine Beamtenstelle) die Pflichtversicherung vollständig unterbrochen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158; vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105), wenn der in der Störung des Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegende Schaden ausgeglichen werden soll.

    Anders als bei der Zahlung von Sozialleistungen Dritter, die ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 366, 370 f.; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f.), wird hier der Schädiger durch eine Anrechnung des Vorteils auch nicht unbillig begünstigt.

  • BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von

    Diese von der Revision nicht in Frage gestellten Grundsätze stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 - VersR 1954, 277, 278; vom 17. Januar 1967 BGHZ 46, 332, 333 ff.; vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 909; vom 18. Oktober 1977 BGHZ 69, 347, 348 ff.; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158; vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105; vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478; vom 12. April 1983 BGHZ 87, 181, 182 ff. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81] vom 8. November 1983 - VI ZR 214/82 - VersR 1984, 237; vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 152/84 - VersR 1986, 391 und vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81

    Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und

    Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen; nicht nur muß er bei Eintritt eines Versicherungsfalls eine verletzungsbedingte Verkürzung der Versicherungsleistung ausgleichen, sondern er kann u.U. verpflichtet sein, dem Verletzten die Mittel zur freiwilligen Beitragszahlung zur Verfügung zu stellen, damit dieser die beitragslose Ausfallzeit durch eine freiwillige Weiterversicherung überbrücken und dadurch einer Verkürzung der Versicherungsleistungen steuern kann (BGHZ 69, 347 m.w.Nachw.; Senatsurteilevom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158 ff;vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105 undvom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478).
  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91

    Beitragszahlung zur Rentenversicherung des Verletzten trotz unfallfester Position

    Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Verletzte einen Ausgleich der unfallbedingten Störung in seinem Rentenaufbau durch die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung dann nicht mehr von dem Schädiger verlangen kann, wenn er in der Sozialversicherung bereits eine Position erworben hat, die durch die beitragslos gebliebene Zeit nicht oder doch nur in einem so geringen Maß gestört wird, daß ein verständiger Betroffener, der die Versicherungslasten selbst zu tragen hätte, von einer freiwilligen Versicherung absehen würde (vgl. BGHZ 69, 347, 350; Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159).
  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86

    Anspruch auf Ersatz unfallbedingt nicht abgeführter Pflichtbeiträge zur

    Eine »unfallfeste Position« hat der Senat angenommen, wenn die Wartezeit nach § 25 Abs. 7 AVG bzw. § 1248 Abs. 7 RVO gegeben und die sogenannte Halbbelegung nach § 36 Abs. 3 AVG bzw. § 1259 Abs. 3 RVO erreicht war (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159).
  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94

    Zum Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den

    Nach dieser Zweckbestimmung wird der Beitragserstattungsanspruch des Geschädigten nicht dadurch berührt, daß ihm infolge des Unfalls eine Verletztenrente gezahlt wird, die eine spätere Verkürzung seines Altersruhegeldes versorgungsmäßig auszugleichen vermag (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f. m.w.N.).
  • BGH, 17.12.1985 - VI ZR 152/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs einer Witwe wegen Verletzung des

    Dann wäre die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Ausfallzeit wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll und braucht vom Schädiger nicht ersetzt zu werden (BGHZ 69, 347, 353; Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159).
  • BGH, 24.02.1981 - VI ZR 154/79

    Rückgriff auf die wegen eines unfallbedingten Arbeitsausfalls nicht gezahlten

    Nicht näher auseinandergesetzt hat sich das Berufungsgericht mit der im übrigen auch von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht weiter verfolgten Frage, ob V. als Folge der beitraglosen Ausfallzeit Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesetzt ist und deshalb von den Beklagten die Mittel zur Überbrückung des Ausfalls durch eine freiwillige Weiterversicherung verlangen konnte (vgl. dazu zuletzt Senatsurteile vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 21/76 = BGHZ 69, 347 und vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 = VersR 1977, 1158 m.w. Nachw.).
  • BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85

    Vorteilsausgleich beim Erwerbsschadensersatz - Schadensbedingte Steuervorteile -

    Halbbelegung i. S. von § 1259 III RVO erreicht hat, weil dann nachteilige Auswirkungen von Ausfallzeiten auf die Höhe der Rente weitgehend ausgeschlossen sind und die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit daher wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll wäre (BGHZ 69, 347 (353) = NJW 1978, 155; Senat, NJW 1978, 157 = VersR 1977, 1158 (1159); Senat, NJW 1986, 984).
  • BGH, 01.04.1980 - VI ZR 36/79

    Zum Regreßanspruch der Berufsgenossenschaft

    Haftungsrechtlich ist der für den Schaden Verantwortliche hierzu vielmehr nur insoweit verpflichtet, als der Rehabilitand auch ohne den Unfall Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung - sei es als Pflichtmitglied, sei es als freiwillig Versicherter - gehabt haben würde und dieser infolge des Beschäftigungsausfalls ohne das Eintreten des Rehabilitationsträgers entzogen oder verkürzt oder durch Unterbrechung der Beitragszahlungen gestört worden wäre (zur Ersatzpflicht des Schädigers bei unfallbedingter Störung des Versicherungsverhältnisses vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 1977 in BGHZ 69, 347 und vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158 jeweils m.Nachw.).
  • LG Frankfurt/Main, 14.11.1995 - 14 O 101/95

    Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision; Übernahme der Verpflichtung des

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