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   BGH, 09.11.1976 - VI ZR 264/75   

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BGH, 09.11.1976 - VI ZR 264/75 (https://dejure.org/1976,844)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1976 - VI ZR 264/75 (https://dejure.org/1976,844)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1976 - VI ZR 264/75 (https://dejure.org/1976,844)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO 1970 § 37 Abs. 2 Nr. 1; StVO 1970 § 11 Abs. 1 und 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem bei Grünlicht in einer Kreuzung "hängen gebliebenen" Fahrzeug des Querverkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grünlicht - Querverkehr - Kreuzungsbereich - Linksabbieger - Räumung der Kreuzung

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1394
  • MDR 1977, 305
  • VersR 1977, 154
  • DB 1977, 348
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70

    Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung

    Auszug aus BGH, 09.11.1976 - VI ZR 264/75
    Es wird an der Regel festgehalten, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, auch dann dem in der Kreuzung hängengebliebenen Querverkehr ermöglichen muss, die Kreuzung zu räumen, wenn Fahrbahnen einer der sich kreuzenden Straßen durch Mittelstreifen getrennt sind; dass zuweilen Linksabbieger des Gegenverkehrs dieses Vorrecht missbrauchen, ändert an dieser Regel nichts (Bestätigung von BGHZ 56, 146).«.

    Das Berufungsgericht ist sich bewusst, dass seine Entscheidung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH steht, die zur Straßenverkehrsordnung a.F. ergangen ist (s. BGHZ 56, 146; Senatsurteil vom 14. April 1961 - VI ZR 152/60, VersR 1961, 524 ).

    Auch die Straßenverkehrsordnung 1970 gibt keine Veranlassung, von ihr abzuweichen Verkehrsteilnehmer, für die durch grünes Licht der Verkehr freigegeben ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 StVO 1970), brauchen zwar im Allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise in die Kreuzung einfahren (wie bisher BGHZ 56, 146, 150 m.w.N.).

    Es führt hierzu aus: Da in diesem Kreuzungsbereich nicht nur Nachzügler, sondern auch neu ankommende, gemäß § 9 Abs. 3 StVO wartepflichtige Linksabbieger des freigegebenen Gegenverkehrs stehen könnten, führe die Entscheidung BGHZ 56, 146 zu einer unterschiedlichen Vorfahrtregelung dieser beiden Gruppen, damit aber für den an sich Vorfahrtberechtigten zu einer unklaren Verkehrslage, die es im Interesse eines zügigen Verkehrs zu vermeiden gelte.

    Denn der an sich Vorfahrtberechtigte könne bei im Kreuzungsbereich haltenden Verkehrsteilnehmern nicht unterscheiden, ob es sich um bevorrechtigte Nachzügler(BGHZ 56, 146)oder um wartepflichtige Neuankömmlinge (§ 9 Abs. 3 StVO )handele.

    Diese Überlegungen rechtfertigen es nicht, von den Grundsätzen des Urteils BGHZ 56, 146 abzugehen.

    Der Senat hat schon in seinem Urteil BGHZ 56, 146 darauf hingewiesen, dass es sich bei den Nachzüglern auch um mehrere, hintereinander stehende Fahrzeuge handeln kann, die dann jedenfalls den Verkehr auf einer der beiden Fahrbahnen hindern würden.

    Wie der Senat schon in BGHZ 56, 146, 152 ausgeführt hat, kann es nicht darauf ankommen, ob die im Kreuzungsbereich hängen gebliebenen Fahrzeuge im Einzelfall den mit grün einsetzenden Verkehr tatsächlich behindern oder in einem mehr oder weniger abgeschirmten Raum stehen.

    Es ist ein allgemeiner, sich jetzt aus § 1 Abs. 2 StVO 1970 ergebender Grundsatz, dass derjenige, der im Kreuzungsbereich aufgehalten worden ist, auf den möglicherweise nach "grün" wieder einsetzenden Verkehr achten muss (so schon BGHZ 56, 146, 154 m.w.N.).

  • BGH, 14.04.1961 - VI ZR 152/60

    Haftungsverteilung bei Kollision eines mit hoher Geschwindigkeit bei Grünlicht in

    Auszug aus BGH, 09.11.1976 - VI ZR 264/75
    Das Berufungsgericht ist sich bewusst, dass seine Entscheidung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH steht, die zur Straßenverkehrsordnung a.F. ergangen ist (s. BGHZ 56, 146; Senatsurteil vom 14. April 1961 - VI ZR 152/60, VersR 1961, 524 ).
  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 7 U 22/16

    Nachzügler muss warten, wenn der Querverkehr schon länger Grün hat

    Vielmehr hat er den Kreuzungsbereich vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen (vgl. BGH, NJW 1977, 1394; OLG Köln, NZV 2012, 276; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 258; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19).

    Verkehrsteilnehmer, für die durch grünes Licht der Verkehr freigegeben ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 StVO), brauchen zwar im allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise in die Kreuzung einfahren (vgl. BGH, NJW 1977, 1394).

    Allerdings befreit das ihm zustehende Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, auf Nachzügler, also auf Teilnehmer des Querverkehrs, Rücksicht zu nehmen, die, als für sie noch grün galt, berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; NJW 1977, 1394).

    Diesen Nachzüglern ist, um Stauungen zu vermeiden, zunächst die Möglichkeit zu geben, die Kreuzung zu räumen (sog. "Nachzüglervorrang") (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; NJW 1977, 1394; OLG Köln, NZV 2012, 276; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVO Rn. 17).

  • KG, 13.06.2019 - 22 U 176/17

    Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten nach Kollision im Kreuzungsbereich

    Der Vorfahrtberechtigte muss daher Nachzüglern das Verlassen der Kreuzung ermöglichen (BGH, Urteil vom 09. November 1976 - VI ZR 264/75 -, juris Rdn. 9).

    Andererseits darf der Nachzügler, der den Kreuzungsbereich bevorrechtigt räumen darf, nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 1993 - 1 U 116/92 -, juris Rdn. 5), sondern hat den Kreuzungsbereich vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen (BGH, Urteil vom 09. November 1976 - VI ZR 264/75 -, juris Rdn. 19).

  • LG Karlsruhe, 03.09.2009 - 2 O 18/09

    Ersatz der Anwaltskosten bei Schadensabwicklung mit der eigenen

    Davon abweichend muss dem in der Kreuzung hängengebliebenen Querverkehr ermöglicht werden, die Kreuzung zu räumen (BGH NJW 1977, 1394).
  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 8/80

    Schutzzweck des Rotlichts

    Dennoch gibt auch ihm die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 StVO ein Gebot, nämlich - möglichst noch bei gelbem Lichtzeichen, notfalls auch bei "rot" - die Kreuzung zu räumen und zwar vorrangig vor dem etwa schon einfahrenden Gegenverkehr (BGHZ 56, 146 und Senatsurt.v. 9. November 1976 - VI ZR 264/75 = VersR 1977, 154 m.w.Nachw.), dies allerdings unter Einhalten besonderer Sorgfalt (vgl. dazu auch BGH-Beschluß vom 4. Juli 1978 - 4 StR 133/78 - VRS 55, 226).
  • LG Karlsruhe, 01.08.2008 - 3 O 381/07

    Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Haftung eines in einem

    Ähnelt er dagegen baulich einer Kreuzung oder Einmündung in dem Sinne, dass bis zur Gegenfahrbahn nach dem Einbiegen in den Mittelstreifen erst eine Geradeausfahrt erforderlich ist, so gewinnt der Kraftfahrer die Gegenfahrbahn nicht durch Wenden im Rechtssinn, sondern durch zweimaliges Linksabbiegen, so dass § 9 Abs. 1-4 gelten (Jagusch/Hentschel, a. a. O. m. w. N.; OLG Hamm, NZV 1997, 438; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.04.2008, Az. 4 U 193/07, zit. n. juris; BGH, VersR 1977, 154; KG Berlin, NZV 2005, 95; KG Berlin, Urteil vom 13.08.1998, Az. 12 U 67/97, zit. n. juris, KG Berlin, DAR 1975, 297; OLG Hamburg, DAR 1981, 327, 328).
  • OLG Köln, 26.10.1995 - 7 U 52/95

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug

    Nach dem Vertrauensgrundsatz kann sich ein Verkehrsteilnehmer in der Regel darauf verlassen, daß er bei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist (BGH NJW 1971, 1407, 1408; 1977, 1394, 1395).
  • LG Essen, 24.11.2022 - 16 O 116/21

    Kreuzungsräumer

    In der Regel gilt, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, dem in der Kreuzung hängengebliebenen Querverkehr ermöglichen muss, die Kreuzung zu räumen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.11.1976, Az.: VI ZR 264/75, NJW 1977, 1394; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2012, Az.: 1 U 66/12, NZV 2013, 188 ff.).

    Nachzüglern muss also, um Stauungen zu vermeiden, die Möglichkeit gegeben werden, die Kreuzung alsbald zu verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1976, Az.: VI ZR 264/75 - juris; Urteil vom 11.05.1971, Az.: VI ZR 11/70, NJW 1971, 1407; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2012 - 1 U 66/12, NZV 2013, 188 ff.).

  • KG, 12.05.2011 - 22 U 40/11

    Haftung bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen eines Nachzüglervorrangs des

    Im Übrigen gilt hier - anders als das Landgericht unter Bezug auf § 11 Abs. 1 StVO (möglicherweise missverständlich) ausgeführt hat - allenfalls bei für den Zeugen V... noch erkennbarer besonderer Verkehrslage ein Nachzüglervorrang des Kreuzungsräumers nach § 11 Abs. 3 StVO (vgl. zu dem der jetzt geltenden Fassung des Abs. 3 entsprechenden § 11 Abs. 2 StVO a.F.: BGH mit Urteil vom 9. November 1976 - VI ZR 264/75 - NJW 1977, 1394 [II.1.] = BGHZ 56, 149 [150] und OLG Hamm mit Urteil vom 9. Januar 1990 - 27 U 177/89 - NZV 1991, 31), so dass sich die Beklagte zu 1. als Kreuzungsräumer zumindest zuvor über den Vorfahrtsverzicht mit dem Zeugen V... hätte verständigen müssen (vgl. Zieres in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 735).
  • LG Nürnberg-Fürth, 09.09.2010 - 8 O 1617/10

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten für die

    In diesem Zusammenhang kann sich der Beklagte zu 1) nicht auf die so genannte "Kreuzungsräumer"-Rechtsprechung berufen (z.B. BGH VersR 1977, 154; KG DAR 2003, 516).
  • LG Dortmund, 04.05.2011 - 21 O 302/10

    Unfallverursachung durch Passieren einer grünen Ampel hinter einem Rettungswagen

    Für den Beklagten zu 1) ergab sich aus dieser Situation die Verpflichtung, auf Nachzügler, also auf Teilnehmer des Querverkehrs, Rücksicht zu nehmen, die, als für sie noch Grün galt, berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten (BGH NJW 1971, 1407; NJW 1977, 1394; OLG Hamm, NZV 2005, 411 jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 16.09.1996 - 8 U 17/96
  • OLG Zweibrücken, 03.05.2021 - 1 U 18/20

    Haftungsverteilung nach Kreuzungsunfall: Kollision zwischen Grünlichtfahrer und

  • KG, 10.02.2003 - 22 U 49/02

    Haftungsverteilung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Kollision mit einem

  • KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90

    In Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen ist das Parken in

  • KG, 26.05.2003 - 12 U 319/01

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Atypischer Kreuzungsräumerfall

  • OLG Hamm, 25.04.2002 - 27 U 200/01

    Sorgfaltsverstoß im Straßenverkehr; Abwägung beiderseitiger Verursachungsanteile

  • OLG Hamm, 09.01.1990 - 27 U 177/89

    Pflicht zur Rücksichtnahme auf Nachzügler im Ampelbereich

  • AG Rendsburg, 18.06.2013 - 3 C 834/12
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