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   BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74   

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https://dejure.org/1977,453
BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74 (https://dejure.org/1977,453)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1977 - VI ZR 249/74 (https://dejure.org/1977,453)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1977 - VI ZR 249/74 (https://dejure.org/1977,453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatz des Schadens infolge eines Skiunfalls - Schadensersatz für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als Präsident des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft - Ersatz des entgangenen Gewinn der Aktiengesellschaft - Schaden des unmittelbar geschädigten ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 843

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249
    Geltendmachung von Schäden eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer GmbH

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1283
  • NJW 1977, 2160 (Ls.)
  • MDR 1977, 568
  • VersR 1977, 374
  • DB 1977, 902
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.04.1962 - VI ZR 162/61

    Schadensersatz hinsichtlich einer Erwerbseinbuße infolge eines Unfalls -

    Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
    Wenn gleichwohl der erkennende Senat in seinemUrteil vom 13. November 1973 (VI ZR 53/72 - BGHZ 61, 380 ff) in Fortführung seines bereitsmit Urteil vom 3. April 1962 (VI ZR 162/61 = VersR 1962, 622) eingenommenen Standpunkts den Geschäftsverlusten einer (nur "mittelbar" geschädigten) Kapitalgesellschaft besonderen Einfluß auf den Schaden des (unmittelbar verletzten) Alleingeseilschafters zuerkannt hat, so war damit nicht beabsichtigt, diese soeben dargestellten Grundsätze aufzulockern oder gar aufzugeben (so schon die Anm. in LM BGB § 249 (D) Nr. 13, wo gerade auch das oben erwähnte Senatsurteil vom 9. März 1971 aufgeführt ist).

    U.a. können die Verluste, die der Gesellschafter durch Gewinneinbußen seiner Gesellschaft erleidet, beeinflußt werden durch die Entschließungen, die die Gesellschaft über Verwendung und Ausweisung der (entgangenen) Gewinne getroffen haben würde (vgl. jedoch die schon imSenatsurteil vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = a.a.O. enthaltenen Einschränkungen).

    Insoweit erscheint die Gesellschaft in schadensrechtlicher Betrachtung praktisch in der Tat als ein "in besonderer Form verwalteter Teil seines Vermögens"(Senatsurteil vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = a.a.O. undvom 13. November 1973 - VI ZR 53/72 = a.a.O.).

    Zu Recht hat ihm das Berufungsgericht - jedenfalls soweit das im Revisionsrechtszug allein in Frage stehende deutsche Schadensrecht betroffen ist - im Blick auf dieses Ausmaß der Beteiligung einem Alleinaktionär gleichgestellt (vgl.Senatsurteil vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = a.a.O.).

  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 53/72

    Gesellschaftsschaden als Gesellschafterschaden

    Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
    Wird der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft infolge Unfallverletzung arbeitsunfähig und entgeht seiner Gesellschaft dadurch ein Geschäftsgewinn, so kann er diesen Verlust als eigenen Schaden von dem für den Unfall Verantwortlichen ersetzt verlangen (Bestätigung von BGHZ 61, 380 ff).

    Weder kann die Konzentrierung der Gesellschaftsbeteiligung in der Hand eines Gesellschafters es rechtfertigen, die gesetzlichen Beschränkungen der deliktischen Haftung des Schädigers (hier: des Beklagten) auf den Schaden des "unmittelbar" Geschädigten (hier: des Klägers) aufzugeben, noch verliert die Frage, inwieweit dieser Schadensersatzanspruch dem Gesellschafts- oder dem Gesellschaftervermögen zugerechnet werden muß, bei der "Ein-Mann-Gesellschaft" ihre Bedeutung; letzteres vor allem nicht wegen der sonst zu befürchtenden Verkürzung der Haftungsgrundlage der Gesellschaftsgläubiger (vgl. dazu Wiedemann, Juristische Person und Gesamthand als Sondervermögen in: WM Sonderbeilage Nr. 4/1975 S. 25; Schanze, Ein Mann Gesellschaft und Durchgriffshaftung in: Arbeiten zur Rechtsvergleichung Bd. 76 (1975), S. 74, 77 ff; 112 ff; K. Schmidt GmbH-Rundschau 1974, 178, 180; Berg NJW 1974, 933, 934; Mann NJW 1974, 492; Roll NJW 1974, 492, 493 [BGH 13.11.1973 - VI ZR 53/72]; Hüffer JuS 76, 83, 85).

    Wenn gleichwohl der erkennende Senat in seinemUrteil vom 13. November 1973 (VI ZR 53/72 - BGHZ 61, 380 ff) in Fortführung seines bereitsmit Urteil vom 3. April 1962 (VI ZR 162/61 = VersR 1962, 622) eingenommenen Standpunkts den Geschäftsverlusten einer (nur "mittelbar" geschädigten) Kapitalgesellschaft besonderen Einfluß auf den Schaden des (unmittelbar verletzten) Alleingeseilschafters zuerkannt hat, so war damit nicht beabsichtigt, diese soeben dargestellten Grundsätze aufzulockern oder gar aufzugeben (so schon die Anm. in LM BGB § 249 (D) Nr. 13, wo gerade auch das oben erwähnte Senatsurteil vom 9. März 1971 aufgeführt ist).

    Insoweit erscheint die Gesellschaft in schadensrechtlicher Betrachtung praktisch in der Tat als ein "in besonderer Form verwalteter Teil seines Vermögens"(Senatsurteil vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = a.a.O. undvom 13. November 1973 - VI ZR 53/72 = a.a.O.).

  • BGH, 08.11.1966 - VI ZR 44/65

    Erwerbsschaden des mitarbeitenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
    Keine Durchbrechung, sondern eine Bestätigung dieser beiden hier ineinandergreifenden Prinzipien ist es, wenn die Rechtsprechung dort, wo es um den Verdienstausfallschaden des verletzten (geschäftsführenden) Gesellschafters geht, dem Schädiger die Berufung darauf versagt, daß die Gesellschaft dem Verletzten, mag dieser auch ihr (alleiniger) Gesellschafter sein, ungeachtet seines Ausfalls den Verdienst (Lohn, Geschäftsführergehalt) weitergezahlt hat (Senatsurteilevom 9. März 1971 - VI ZR 158/69 - LM BGB § 842 Nr. 8 = VersR 1971, 570;vom 14. Oktober 1969 - VI ZR 55/68 = LM § 823 (Eb) Nr. 13 = VersR 70, 38, 39;vom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 = VersR 1967, 83).

    Für die Art und Weise des Schadensausgleichs (§§ 249 ff BGB) ist allerdings zu beachten, daß der Alleingesellschafter, wenn er - allein oder auch neben der ihm entgangenen Tätigkeitsvergütung (vgl. Senatsurteilevom 6. Oktober 1964 - VI ZR 156/63 = a.a.O. undvom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 = a.a.O.) - Gewinnentgang vom Schädiger fordert, damit Einbußen ersetzt verlangt, die identisch mit den Verlusten sind, welche das verselbständigte Vermögen der Gesellschaft belasten und deren Ausgleich an dieser Stelle in der Regel am ehesten geeignet ist, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden haben würde (§ 249 BGB).

  • BGH, 30.03.1976 - VI ZR 143/74

    Ermittlung des ausländischen Rechts durch das Gericht

    Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
    Insoweit könnte die Revision sich nur auf Verfahrensfehler berufen, insbesondere also zur Nachprüfung stellen, ob der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln und von den ihm zugängigen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen (BGHZ 36, 348, 353 [BGH 21.02.1962 - V ZR 144/60]; 57, 72, 78 [BGH 22.09.1971 - VIII ZR 259/69]; Senatsurteil vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74 = NJW 1976, 1581, 1582 m.w.Nachw.).

    Wenn gleichwohl das Berufungsgericht dem Gutachten darin folgt, daß das Recht der Schweiz dem Kläger einen eigenen Ersatzanspruch wegen des der AG entgangenen Gewinns nicht versagt, vielmehr im Blick auf eine entsprechende Rechtsanwendungspraxis zu seinen Gunsten auszulegen ist, so hat es damit entgegen der Meinung der Revision nicht die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens verlassen, das ihm bei der Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts eingeräumt ist (RGZ 126, 196, 202;Senatsurteil vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74 = a.a.O. m.w.Nachw.; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 293 Anm. 5); dies selbst dann nicht, wenn sich die Prognose der Gutachter nicht bestätigen sollte, daß der Kläger mit solchem Anspruch auch vor Schweizer Gerichten Erfolg haben werde.

  • BGH, 22.11.1963 - IV ZR 63/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
    Auch hier wird die Entschädigung nicht der Gesellschaft, sondern dem Alleingesellschafter zugestanden, weil es Sinn und Zweck der Wiedergutmachungsgesetzgebung ist, sie ihm als dem eigentlichen Verfolgten zukommen zu lassen (BGH Urteil vom 22. November 1963 - IV ZR 63/63 = WM 1964, 69;vom 19. November 1965 - IV ZR 284/64 = WM 1966, 146; Schmidt GmbH-Rundsch. 1974, 178, 181; Schanze a.a.O. S. 111).
  • BGH, 06.10.1964 - VI ZR 156/63

    Erwerbsschaden des Mitgesellschafters bei Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung

    Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
    Für die Art und Weise des Schadensausgleichs (§§ 249 ff BGB) ist allerdings zu beachten, daß der Alleingesellschafter, wenn er - allein oder auch neben der ihm entgangenen Tätigkeitsvergütung (vgl. Senatsurteilevom 6. Oktober 1964 - VI ZR 156/63 = a.a.O. undvom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 = a.a.O.) - Gewinnentgang vom Schädiger fordert, damit Einbußen ersetzt verlangt, die identisch mit den Verlusten sind, welche das verselbständigte Vermögen der Gesellschaft belasten und deren Ausgleich an dieser Stelle in der Regel am ehesten geeignet ist, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden haben würde (§ 249 BGB).
  • BGH, 19.11.1965 - IV ZR 284/64

    Anspruch eines Alleingesellschafters auf Entschädigung wegen Schadens am Eigentum

    Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
    Auch hier wird die Entschädigung nicht der Gesellschaft, sondern dem Alleingesellschafter zugestanden, weil es Sinn und Zweck der Wiedergutmachungsgesetzgebung ist, sie ihm als dem eigentlichen Verfolgten zukommen zu lassen (BGH Urteil vom 22. November 1963 - IV ZR 63/63 = WM 1964, 69;vom 19. November 1965 - IV ZR 284/64 = WM 1966, 146; Schmidt GmbH-Rundsch. 1974, 178, 181; Schanze a.a.O. S. 111).
  • BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54

    ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher

    Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
    Zwar wird in diesen Fällen wirtschaftlich die Geltendmachung eines Schadens der Gesellschaft (als nur "mittelbar" Geschädigter) durch den Gesellschafter zugelassen; dies jedoch allein in Anwendung des allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatzes, daß solche "Schadensverlagerung" auf Dritte nicht zur Entlastung des Schädigers führen kann und auch nicht führen soll (BGHZ 7, 30; 21, 112) [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54].
  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55

    Unfall eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
    Zwar wird in diesen Fällen wirtschaftlich die Geltendmachung eines Schadens der Gesellschaft (als nur "mittelbar" Geschädigter) durch den Gesellschafter zugelassen; dies jedoch allein in Anwendung des allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatzes, daß solche "Schadensverlagerung" auf Dritte nicht zur Entlastung des Schädigers führen kann und auch nicht führen soll (BGHZ 7, 30; 21, 112) [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54].
  • BGH, 21.02.1962 - V ZR 144/60

    Revisibilität ausländischen Rechts

    Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
    Insoweit könnte die Revision sich nur auf Verfahrensfehler berufen, insbesondere also zur Nachprüfung stellen, ob der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln und von den ihm zugängigen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen (BGHZ 36, 348, 353 [BGH 21.02.1962 - V ZR 144/60]; 57, 72, 78 [BGH 22.09.1971 - VIII ZR 259/69]; Senatsurteil vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74 = NJW 1976, 1581, 1582 m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.10.1969 - VI ZR 55/68

    Ersatzfähigkeit des nicht weitergezahlten Gehaltes eines GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 09.03.1971 - VI ZR 158/69

    Ersatzfähigkeit des Geschäftsführergehalts des Alleingesellschafters einer GmbH

  • BGH, 22.09.1971 - VIII ZR 259/69

    Internationale Zuständigkeit

  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51

    Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur

  • RG, 14.11.1929 - IV 665/28

    Werden durch die alternative Währungsklausel in Schuldverschreibungen die im

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 U 220/10

    Ersatz von Mietwagenkosten bei unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten;

    Wird der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft in Folge einer Arbeitsverletzung arbeitsunfähig und entgeht seiner Gesellschaft dadurch ein Geschäftsgewinn, kann er diesen Verlust als eigenen Schaden vom Schädiger ersetzt verlangen (BGH VersR 1974, 335; BGH VersR 1977, 374).
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 460/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    1.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dem Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Schaden der Gesellschaft zugerechnet werden mit der Folge, dass dieser einen Nachteil in seinem "Sondervermögen" als persönlichen Schaden geltend machen und Leistung an sich selbst verlangen kann (BGH vom 23.03.1995 - III ZR 80/93; 06.10.1988 - III ZR 143/87; 08.02.1977 - VI ZR 249/74; 13.11.1973 - VI ZR 53/72).

    So führte die Körperverletzung eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft zu einer Schmälerung des Geschäftsgewinns der Gesellschaft (BGH vom 08.02.1977 - VI ZR 249/74), die Schlechtberatung eines Alleingesellschafters durch einen Rechtsanwalt zu dessen Eintragung in eine Schuldnerkartei und damit zur Herabsetzung der Kreditwürdigkeit seiner Gesellschaft durch eine Bank (BGH vom 13.11.1973 - VI ZRV 53/72), Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Alleingesellschafter dazu, dass Renovierungs- und Ausbaupläne an einem Grundstück seiner Gesellschaft nicht realisiert werden konnten (BGH vom 06.10.1988 - III ZR 143/87) und eine vom Gesellschafter beantragte und rechtswidrig versagte Baugenehmigung zu einem Schaden seiner Gesellschaft (BGH vom 23.03.1995 - III ZR 80/93).

  • BGH, 18.05.2000 - III ZR 180/99

    Amtspflichtverletzung durch Anklageerhebung

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß dann, wenn der Alleingesellschafter einer GmbH von einem Dritten schuldhaft verletzt wird und der Schaden an seinem "Sondervermögen", seiner Gesellschaft, eintritt, es nach Lage des Falles im Verhältnis zum Kläger so angesehen werden kann, daß ihn persönlich ein Schaden getroffen hat (BGHZ 61, 380; BGH, Urteile vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 - VersR 1977, 374, vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - WM 1988, 1851 und vom 23. März 1995 - III ZR 80/93 - BGHR BGB § 249 Schaden 8; vgl. auch BGHZ 106, 313, 315).

    Es kann offenbleiben, ob die Grundgedanken dieser Rechtsprechung (s. insbesondere die vertiefenden Ausführungen in dem Urteil vom 8. Februar 1977 aaO) auf den hier vorliegenden Fall einer Zwei-Personen-Gesellschaft, in der die beiden einzigen Gesellschafter (Brüder) zugleich die Geschäftsführung ausgeübt und sich dadurch gleichberechtigt wirtschaftlich betätigt haben, übertragbar wären.

  • BGH, 06.10.1988 - III ZR 143/87

    Entschädigung eines Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft für

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann (BGHZ 61, 380; Urteile vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = VersR 1962, 622 und 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 = NJW 1977, 1283 ).

    An dieser Rechtsprechung, die vornehmlich wegen der Haftungskonstruktion, weniger im Blick auf ihre Ergebnisse, Kritik gefunden hat (vgl. die Nachw. in BGB -RGRK 12. Aufl. § 842 Rn. 26), hat der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung vom 8. Februar 1977 (aaO.) ausdrücklich festgehalten.

    Dabei erscheint die Einmanngesellschaft für die schadensrechtliche Beurteilung praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens (BGH Urteil vom 8. Februar 1977 aaO. m.w. Nachw.).

    b) Wenn der Kläger Anspruch auf Ersatz der im Gesellschaftsvermögen der corporation entstandenen Schäden hat, kann er Zahlung an sich verlangen (vgl. Urteil vom 8. Februar 1977 aaO. unter 3 c).

    Das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1977 (aaO.) betraf zwar eine solche Fallgestaltung, die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung beziehen sich jedoch auf alle Arten von Schäden am Gesellschaftsvermögen als "Sondervermögen" (s. oben) des Alleingesellschafters.

  • OLG München, 15.09.2017 - 10 U 739/16

    Ersatz von Erwerbsnachteilen nach einem Verkehrsunfall

    aa) Der Kläger übersieht, dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BGH NJW 1977, 1283) vorliegend gerade kein Dritter ihm Vorteile zuwenden möchte, die den Schädiger nicht entlasten sollen (BGH NJW 1956, 1473; NZV 1994, 270).

    Eine andere Betrachtungsweise würde an der wirtschaftlichen Wirklichkeit vorbeigehen und den Schädiger auf dem Wege über formale Gegebenheiten ungerechtfertigt entlasten" (BGH NJW 1977, 1283).

    Das ist zu bejahen ... Im Ergebnis wird sein Schaden also dadurch ausgeglichen, dass der Gesellschaft der entstandene Verlust durch die Ersatzleistung des Schädigers wieder zufließt und damit auch ihn entschädigt" (BGH NJW 1977, 1283).

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 192/87

    Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte im Rahmen der Entschädigung für

    b) Die Frage, ob der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann (BGHZ 61, 380; Urteile vom 3. April 1962 - VI ZR 161/61 - VersR 1962, 622 - und vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 - VersR 1977, 374), stellt sich im vorliegenden Fall nicht; denn der Kläger hat seinen Gesellschaftsanteil an der R. Automobile GmbH sogar rechtlich verloren, so daß an einem ihm unmittelbar entstandenen Schaden nicht gezweifelt werden kann.
  • BGH, 29.06.2022 - XII ZR 6/21

    Beurteilung der Vermögenslage bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs

    In einem solchen Fall kann bei der Bemessung des Schadens des Alleingesellschafters der bei der Gesellschaft entstandene Schaden als Passivposten des Gesellschaftsvermögens in die Schadensberechnung über das Vermögen des Alleingesellschafters einzubeziehen sein (vgl. BGH Urteil vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 - NJW 1977, 1283, 1284).

    Ein Schädiger soll in derartigen Fällen nicht aus allein formalen Gründen Vorteile ziehen, auf die er im Ergebnis deshalb keinen Anspruch hat, weil der Alleingesellschafter vermittelt durch Einbußen im Gesellschaftsvermögen (BGH Urteil vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - NJW-RR 1989, 684) wirtschaftlich in dieser Höhe einen eigenen Schaden erlitten hat (BGH Urteil vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 - NJW 1977, 1283, 1284; BGHZ 61, 380 = NJW 1974, 134, 135).

  • BGH, 25.02.1999 - III ZR 53/98

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Revisionsverfahren

    Dem steht nicht entgegen, daß nach der von der Revision an sich zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen der Alleingesellschafter einer GmbH von einem Dritten schuldhaft geschädigt worden und der Schaden an seinem "Sondervermögen", seiner Gesellschaft, eingetreten ist, es nach Lage der Dinge im Verhältnis zum Schädiger so angesehen werden kann, daß ihn, den Alleingesellschafter, persönlich ein Schaden getroffen hat (BGHZ 61, 380; Urteil vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 = NJW 1977, 1283; ferner Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 = BGHR StrEG § 7 Vermögensschaden 1 [betreffend einen Anspruch nach § 7 StrEG]).
  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 246/89

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Mehraufwendungen der Gesellschaft

    Damit wird die rechtliche Verselbständigung der "Ein-Mann-Gesellschaft" gegenüber dem Alleingesellschafter nicht aufgehoben, sondern lediglich auf die Bedeutung zurückgeführt, die die bei der Lösung von Schadensersatzfragen gebotene wirtschaftliche Betrachtung erfordert (BGH Urteil vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 - NJW 1977, 1283 [BGH 08.02.1977 - VI ZR 249/74]).

    Der Bundesgerichtshof hat die geringfügige Beteiligung eines Dritten nicht als Hindernis dafür angesehen, den Hauptgesellschafter einer Kapitalgesellschaft wie einen Alleingesellschafter zu behandeln, der seinem eigenen Unternehmen die Rechts form einer GmbH gegeben hat, ohne daß es dadurch nicht mehr als sein Unternehmen angesehen werden kann (Urteil vom 3. April 1962 aaO: 96, 4 %; vom 8. Februar 1977 aaO: 99, 15 %).

    Beim Verdienstausfallschaden des verletzten (geschäftsführenden) Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ist es dem Schädiger grundsätzlich verwehrt, sich darauf zu berufen, daß die Gesellschaft dem Verletzten ungeachtet seines Ausfalls den Verdienst (Lohn, Geschäftsführervergütung) weitergezahlt hat (BGH Urteil vom 8. Februar 1977 a.a.O. m.w.Nachw.; vgl. auch BGH Urteil vom 23. Mai 1989 - VI ZR 248/88 - BGHR LFZG § 4 Abs. 1 Angestellte 1).

    Ebensowenig kann die Ersatzpflicht eines Schädigers hier davon abhängen, in welcher Weise ein Gewinn verwendet wird (BGH Urteil vom 3. April 1962 aaO; vgl. auch Urteil vom 8. Februar 1977 aaO).

  • BGH, 16.06.1992 - VI ZR 264/91

    Verdienstausfall und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall; Nichtgezahlte

    Dann könnte ihm ein Schaden nur daraus erwachsen sein, daß sich der Gewinn der Gesellschaft infolge des unfallbedingten Ausfalls seiner Tätigkeit vermindert hat (vgl. dazu BGHZ 61, 380, 383 sowie das Senatsurteil vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 - VersR 1977, 374, 376).
  • OLG Nürnberg, 26.08.2002 - 4 W 2125/02

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, Drittschaden

  • OLG München, 27.11.2014 - 1 U 781/13

    Amtspflichtverletzung, Beschlagnahme

  • LG Hamburg, 27.04.2010 - 310 O 368/09

    Pflichtverletzung aus dem mit der Erblasserin geschlossenen

  • OLG Hamm, 04.06.2002 - 27 U 212/01

    Eigener Ersatzanspruch des GmbH-Alleingesellschafters wegen eines Schadens der

  • BGH, 07.11.1991 - IX ZR 3/91

    Grundurteil bei mehrfach gestaffelten Haupt- und Hilfsansprüchen;

  • KG, 11.01.2021 - 8 U 32/19

    Geschäftsraummiete: Schadensersatzanspruch des Alleingesellschafters einer GmbH

  • BGH, 05.07.1977 - VI ZR 44/75

    Umfang des Anspruchs auf entgangenen Verdienst bei Lohnfortzahlung

  • OLG München, 17.02.2003 - 1 U 1599/03

    Zum Schadenersatzanspruch eines Gesellschafters nach dem Entschädigungsgesetz für

  • OLG München, 20.06.2012 - 7 U 3557/11

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mittelbar geschädigter

  • LG Erfurt, 18.05.2011 - 10 O 674/07

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall wegen des Ausweichens vor einem unbeleuchteten,

  • OLG Frankfurt, 04.05.2009 - 1 W 10/09

    Auslieferungshaft: Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft bei später für

  • OLG Köln, 19.10.1999 - 15 U 58/99

    Verdienstausfall eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • OLG München, 18.02.2013 - 4 VAs 56/12

    Strafverfolgungsentschädigung in Bayern: Entschädigungsanspruch einer durch eine

  • LG Köln, 30.08.2005 - 5 O 56/05
  • OLG Karlsruhe, 13.06.2003 - 7 W 20/03

    Arzthaftung: Berechtigung der Eltern auf Ersatz des behinderungsbedingten

  • OLG Brandenburg, 16.03.2021 - 2 W 2/21
  • OLG Hamm, 15.01.2013 - 9 U 233/12

    Schadensersatzansprüche eines Gesellschafters wegen der Verletzung eines

  • OLG Köln, 18.01.2007 - 7 U 136/05
  • LG Köln, 26.07.2011 - 27 O 375/10

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Untreue durch den Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2009 - 23 U 37/09

    Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen unrichtiger steuerlicher

  • OLG Jena, 05.04.2022 - 7 U 1262/21

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs einer GmbH wegen unfallbedingter

  • BGH, 06.10.1981 - VI ZR 218/80

    Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer AG - Auswirkung einer

  • BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76

    Fristlose Kündigung eines Beratervertrages - Auswertung von Umständen zwecks

  • OLG Stuttgart, 03.11.1995 - 2 U 114/95

    Begriff des Verletzten bei einem Wettbewerbsverstoß gegen eine GmbH;

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Rechtsprechung
   BGH, 22.12.1976 - IV ZB 42/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,2358
BGH, 22.12.1976 - IV ZB 42/76 (https://dejure.org/1976,2358)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1976 - IV ZB 42/76 (https://dejure.org/1976,2358)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1976 - IV ZB 42/76 (https://dejure.org/1976,2358)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 374
 
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