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   BGH, 22.06.1977 - IV ZR 128/75   

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https://dejure.org/1977,2493
BGH, 22.06.1977 - IV ZR 128/75 (https://dejure.org/1977,2493)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1977 - IV ZR 128/75 (https://dejure.org/1977,2493)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1977 - IV ZR 128/75 (https://dejure.org/1977,2493)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Eintrittspflicht des Unfallversicherers - Unfall als Ursache für eine Gesundheitsbeschädigung des Versicherungsnehmers - Unfall als Ursache für den Tod des Versicherungsnehmers - Der Unfallbegriff - Tod durch Ertrinken als Unfalltod - Leistungspflicht ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB § 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 921
  • VersR 1977, 736
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Stuttgart, 27.07.2006 - 7 U 208/05

    Unfallversicherung: Leistungsfreiheit bei Tod durch Ertrinken

    Ursachen die zum Ertrinken geführt haben, sind im Rahmen der Ausschlusstatbestände der §§ 3 Abs. 4 AUB 61 bzw. 2 I Nr. 1 AUB 94 zu prüfen (im Anschluss an BGH VersR 1977, 736).

    Er braucht jedoch nicht die Ursachen und den Verlauf des Unfalls zu beweisen, es genügt die Schilderung von Geschehensabläufen, die den Unfallbegriff der maßgeblichen Versicherungsbedingungen erfüllen (BGH VersR 1977, 736).

    Das Eindringen von Wasser in den Kehlkopf stellt das von außen auf den Körper wirkende Ereignis dar, das den Tod unmittelbar verursacht (BGH VersR 1977, 736; Prölss/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 1 AUB 94 Rn. 9; Eichelmann a.a.O.; teilweise abweichend: Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 1 AUB Rn. 33, 34, wonach ein Unfall durch Ertrinken nur angenommen werden könne, wenn die zum Ertrinken führende Kausalkette bereits vorher in einer für den Versicherten unausweichbaren Weise mit einem Geschehen außerhalb des Körpers begonnen habe).

  • BGH, 18.01.2012 - IV ZR 116/11

    Private Unfallversicherung: Tod durch Ertrinken; Darlegungs- und Beweislast

    Der Senat hat hiervon ausgehend die maßgeblichen Grundsätze zur Eintrittspflicht des Versicherers bei Tod durch Ertrinken in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1977 (IV ZR 128/75, VersR 1977, 736, 737) entwickelt.
  • OLG Nürnberg, 19.05.2011 - 8 U 1906/10

    Private Unfallversicherung: Eintrittspflicht bei Tod durch Tauchunfall

    Der BGH hat in einem Urteil vom 22.06.1977 (IV ZR 128/75) zur Eintrittspflicht des Unfallversicherers bei Tod durch Ertrinken folgende Grundsätze aufgestellt, die seitdem in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt sind (z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2006, Az. 7 U 208/05):.

    Der Bundesgerichtshof hat sich bislang nicht dazu geäußert, ob die in seinem Urteil vom 22.06.1977 (IV ZR 128/75) zur Eintrittspflicht des Unfallversicherers bei Tod durch Ertrinken aufgestellten Grundsätze nur im Fall eines typischen Ertrinkens oder auch eines atypischen Ertrinkens gelten.

  • OLG Jena, 31.08.2017 - 4 U 820/15

    Unfallversicherung: Anforderungen an die Bezeichnung der Invaliditätsursache in

    Im Übrigen stelle nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 22. Juni 1977 - IV ZR 128/75 -, juris) jeder Tod durch Ertrinken einen Unfalltod dar, ohne dass es hierbei auf die Ursachen des Ertrinkens ankäme.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH vom 22. Juni 1977 (IV ZR 128/75 -, juris), wonach es bei einem Ertrinkungstod nicht auf die Ursachen des Ertrinkens ankommt.

  • AG Bad Segeberg, 29.12.2011 - 17 C 294/10

    Versicherungsnehmer muss für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer

    27 Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass der Kläger beweisen muss, dass seine Ehefrau sich durch den Sturz eine zum Tode führende Kopfverletzung zugezogen hat bzw. eine durch den Sturz verursachte Kopfverletzung die überwiegende Ursache für das Versterben gewesen ist, denn nur dann hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Unfalltodes geführt (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1977 - IV ZR 128/75, VersR 1977, 736 f., juris Rn. 10; OLG Köln, Urt. v. 05.10.1989, 5 U 14/89, RuS 1989, 415 f.; OLG Hamm, Urt. v. 05.06.2002 - 20 U 217/01, juris Rn. 9 f.; LG Aachen, Urt. v. 30.06.2006 - 9 O 134/06, RuS 2006, 429, juris Rn. 16 f.; LG Flensburg, Urt. v. 08.04.2005 - 4 O 452/04, juris Rn. 18 ff.).
  • OLG Köln, 22.12.1999 - 5 U 106/99

    Für die "demnächst erfolgende Zustellung der Klage" anzusetzende Bearbeitungszeit

    Hierzu muß ein bestimmtes Unfallgeschehen nicht festgestellt werden; es reicht aus, wenn als Ursache für den Tod der versicherten Person nur solche Geschehensabläufe in Betracht kommen, die den Unfallbegriff erfüllen (vgl. BGH, VersR 1977, 736).
  • OLG Zweibrücken, 14.07.2004 - 1 U 11/04

    Notwendige Beweiserhebung im Deckungsprozess gegen eine Lebensversicherung:

    Bei einer Unfall-(Zusatz)-Versicherung muss der Anspruchsberechtigte nachweisen, dass ein Unfall vorgelegen hat, d.h., dass der Versicherte "durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung" (bzw. den Tod) erlitten hat; das ist auch bei Vorliegen eines Tötungsdeliktes der Fall (BGH 4. ZS, Urt. v. 22.06.1977, Az: IV ZR 128/75 zit.n.juris).
  • LG Darmstadt, 25.02.2021 - 28 O 129/19
    Hierbei reicht es aus, wenn als Ursache für den Tod der versicherten Person nur solche Geschehensabläufe in Betracht kommen, die den Unfallbegriff erfüllen (BGH, Urteil vom 22.06.1977, Az. IV ZR 128/75 = BeckRS 2008, 19035).
  • VG Hannover, 28.11.2012 - 5 A 3356/11

    Berufsständische Versorgung; Ertrinken; Hinterbliebenenrente; Unfall; plötzlich

    Im Übrigen ist der Tod durch Ertrinken immer als ein Unfalltod einzuordnen, ohne dass es dabei auf die Ursachen des Ertrinkens ankäme (BGH, U. v. 22.06.1977 - IV ZR 128/75 -, VersR 1977, 736-737 und juris).
  • OLG Zweibrücken, 11.06.1982 - 1 U 79/81
    Bei einer Unfallversicherung, wie sie hier vorliegt, muß der Anspruchsberechtigte nachweisen, daß ein Unfall vorgelegen hat, d. h., daß der Versicherte durch ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung (bzw. den Tod) erlitten hat, ohne daß der Anspruchsberechtigte die Ursachen und dem Verlauf des Unfalls zu beweisen hat (vgl. Prölss/ Martin, VVG 22. Aufl. § 182 Anm. 3 f.;BGH VersR 1977, 736).
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