Weitere Entscheidung unten: KG, 28.03.1977

Rechtsprechung
   BGH, 30.03.1977 - VIII ZB 9/77   

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https://dejure.org/1977,5505
BGH, 30.03.1977 - VIII ZB 9/77 (https://dejure.org/1977,5505)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1977 - VIII ZB 9/77 (https://dejure.org/1977,5505)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1977 - VIII ZB 9/77 (https://dejure.org/1977,5505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedereinsetzungsantrag - Armenrecht - Überlegungsfrist - Mittelloser Rechtsmittelkläger

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 626
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.07.1952 - IV ZB 57/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.03.1977 - VIII ZB 9/77
    Überdies ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß eine dem Beklagten etwa nach der teilweisen Versagung des Armenrechts zuzubilligende kurze Überlegungsfrist am 1. Februar 1977 längst verstrichen gewesen wäre (vgl. BGH Beschluß vom 7. Juli 1952 - IV ZB 57/52 = LM ZPO § 233 Nr. 24).
  • BGH, 06.02.1957 - IV ZB 19/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.03.1977 - VIII ZB 9/77
    Dieses Hindernis war am 6. Januar 1977 behoben, weil nach der unbeanstandet gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichts an diesem Tage die Armenrechtsbewilligung seinem Prozeßbevollmächtigten zuging (vgl. BGH Urteil vom 21. März 1951 - IV ZR 13/50 = LM ZPO § 234 Nr. 1 und Beschluß vom 6. Februar 1957 - IV ZB 19/57 = LM ZPO § 234 Nr. 17).
  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BGH, 30.03.1977 - VIII ZB 9/77
    Einem mittellosen Rechtsmittelkläger, der nach Bewilligung des Armenrechts die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag versäumt hat, kann allerdings gegen die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil die mittellose Partei, um ihr Rechtsmittel anbringen zu können, regelmäßig auf den Weg der Wiedereinsetzung angewiesen ist (BVerfGE 22, 83 = NJW 1967, 1267).
  • BGH, 21.03.1951 - IV ZR 13/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.03.1977 - VIII ZB 9/77
    Dieses Hindernis war am 6. Januar 1977 behoben, weil nach der unbeanstandet gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichts an diesem Tage die Armenrechtsbewilligung seinem Prozeßbevollmächtigten zuging (vgl. BGH Urteil vom 21. März 1951 - IV ZR 13/50 = LM ZPO § 234 Nr. 1 und Beschluß vom 6. Februar 1957 - IV ZB 19/57 = LM ZPO § 234 Nr. 17).
  • BSG, 22.11.1977 - 3 RK 60/77

    Vom Gericht ausgewählten Rechtsanwalt - Verschulden - Versäumung einer Frist

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG in SozR 5 67 SGG Nrn 20 und 37) ist auch die Nachholfrist eine Verfahrensfrist im Sinne des 5 67 Abs. 1 SGG, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung möglich ist (zur Frist des 5 234 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vgl BGH in VersR 1977, 626).
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Rechtsprechung
   KG, 28.03.1977 - 12 U 2468/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,2306
KG, 28.03.1977 - 12 U 2468/75 (https://dejure.org/1977,2306)
KG, Entscheidung vom 28.03.1977 - 12 U 2468/75 (https://dejure.org/1977,2306)
KG, Entscheidung vom 28. März 1977 - 12 U 2468/75 (https://dejure.org/1977,2306)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Waschanlage; Fahrzeug; Schaden; Positive Forderungsverletzung; Positive Vertragsverletzung; Im Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 276

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 626
  • DB 1977, 1501
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

    Dieser Vorgang lag außerhalb der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs (vgl. KG VersR 1977, 626, 627; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 7 StVG Rd. 9), da das Fahrzeug lediglich als sich nicht von selbst bewegender Gegenstand durch die Waschstraße befördert wurde.
  • OLG Koblenz, 05.08.2019 - 12 U 57/19

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: "Betrieb" eines Kraftfahrzeugs bei einem

    Die besonderen Gefahren des eigentlichen Betriebes des Kraftfahrzeuges (Geschwindigkeit, Ausmaße, Gewicht) entfalten hingegen in diesem Moment keine Relevanz (Zum gleichen Ergebnis kommend: KG Berlin in VersR 1977, 626; LG Paderborn 5 S 56/14, Urteil vom 26.11.2014, juris; AG Köln 272 C 33/12, Urteil vom 26.06.2012, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 7 StVG Rn. 8).

    Die besonderen Gefahren des Betriebes des Kraftfahrzeuges (Geschwindigkeit, Ausmaße, Gewicht) haben in diesem Moment keinerlei Relevanz entfaltet (zum gleichen Ergebnis kommend: KG Berlin in VersR 1977, 626; LG Paderborn, 5 S 56/14, Urteil vom 26. November 2014, juris; AG Köln, 272 C 33/12, Urteil vom 26.06.2012, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 8).

  • OLG Zweibrücken, 27.01.2021 - 1 U 63/19

    Unfall in einer Autowaschanlage: Haftung bei Fahrzeugbeschädigung im Zusammenhang

    Denn in dieser Situation betreibt der Fahrer nicht das Fahrzeug und es wirken auch keine Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs; dieses ist vielmehr mit einem beliebigen Gegenstand vergleichbar, der automatisch transportiert wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2019, Az. 12 U 57/19; KG, Urteil vom 28.03.1977, Az. 12 U 2468/75; jeweils Juris).
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