Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 09.06.1976

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   KG, 06.10.1977 - 12 U 767/77   

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KG, 06.10.1977 - 12 U 767/77 (https://dejure.org/1977,6081)
KG, Entscheidung vom 06.10.1977 - 12 U 767/77 (https://dejure.org/1977,6081)
KG, Entscheidung vom 06. Oktober 1977 - 12 U 767/77 (https://dejure.org/1977,6081)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kreuzung; Verkehr; Ampel; Grünlicht; Verursachungsanteil

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 156
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 08.09.2008 - 12 U 194/08

    Verkehrsunfallhaftung: Haftungsverteilung in einem atypischen Kreuzungsräumerfall

    Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der Regelhaftung des Kreuzungsräumer von 1/3 führen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 - VM 1993, 35 Nr. 50); das gilt vor allem dann, wenn der Teilnehmer des Querverkehrs sich sicher sein konnte, dass der hängen gebliebene Kreuzungsräumer ihm die Vorfahrt lassen werde.

    Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der Regelhaftung des Kreuzungsräumers von 1/3 führen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 - VM 1993, 35 Nr. 50); das gilt vor allem dann, wenn der Teilnehmer des Querverkehrs sich sicher sein konnte, dass der hängengebliebene Kreuzungsräumer ihm die Vorfahrt lassen werde (vgl. BGH, a.a.O.).

  • KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei der Kollision zwischen

    In dieser Verkehrssituation ist die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger bevorrechtigt und haftet, soweit sich nicht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Einzelfall hiervon abzuweichen wäre, als Nachzügler, der die Kreuzung nicht mit der gebotenen Sorgfalt räumt, bei einer Kollision zu 1/3 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 94/03 - NZV 2005, 95; Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48; Senat, Urteil vom 26. März 1981 - 12 U 4387/80 - VM 1981, 75 Nr. 89; Senat, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 -).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.06.1976 - 15 U 209/75   

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https://dejure.org/1976,8428
OLG Düsseldorf, 09.06.1976 - 15 U 209/75 (https://dejure.org/1976,8428)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.1976 - 15 U 209/75 (https://dejure.org/1976,8428)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Juni 1976 - 15 U 209/75 (https://dejure.org/1976,8428)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 156
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Karlsruhe, 01.03.1973 - 4 U 39/72
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1976 - 15 U 209/75
    So ist anerkannt, dass denjenigen das Risiko ausreichender Aufklärung trifft, bei dem der unerfahrene Kunde sich auf besondere vertragliche Risiken einlassen soll (OLG Frankfurt aM in NJW 64, 254 und OLG Hamm in MDR 63, 43: beim Automatenvertrag; OLG Hamm in BB 73, 1510: bei Formularverträgen; OLG Köln in DAR 71, 295: beim Gebrauchtwagenkauf; BGH in NJW 69, 1625: beim Maklervertrag; OLG Karlsruhe/Freiburg in NJW 73, 1796: bei Automietverträgen).
  • BGH, 07.06.1972 - VIII ZR 35/71

    Probefahrten - Haftungserleichterung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1976 - 15 U 209/75
    Das ist bei Probefahrten mit Fahrzeugen der Verkäuferin weitgehend anerkannt (vgl BGH in NJW 72, 1363; OLG Stuttgart in DAR 64, 267; OLG Düsseldorf in DAR 67, 323; OLG Karlsruhe in VersR 71, 1049) und wird vom BGH aaO damit begründet, für den Kraftfahrzeughändler bedeute es keine unzumutbare Belastung, dass er für seine Vorführwagen eine Kaskoversicherung abschließe, während der Kaufinteressent nur dann gegen die Risiken einer Probefahrt abgesichert sei, wenn - was aber weithin unbekannt und unüblich sei - eigens eine Versicherung für das gelegentliche Führen oder Benutzen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge bestehe.
  • OLG Karlsruhe, 29.12.1970 - 9 U 228/69
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1976 - 15 U 209/75
    Das ist bei Probefahrten mit Fahrzeugen der Verkäuferin weitgehend anerkannt (vgl BGH in NJW 72, 1363; OLG Stuttgart in DAR 64, 267; OLG Düsseldorf in DAR 67, 323; OLG Karlsruhe in VersR 71, 1049) und wird vom BGH aaO damit begründet, für den Kraftfahrzeughändler bedeute es keine unzumutbare Belastung, dass er für seine Vorführwagen eine Kaskoversicherung abschließe, während der Kaufinteressent nur dann gegen die Risiken einer Probefahrt abgesichert sei, wenn - was aber weithin unbekannt und unüblich sei - eigens eine Versicherung für das gelegentliche Führen oder Benutzen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge bestehe.
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 115/60

    Wegfall der Schadensersatzansprüche oder Minderung des Schadensersatzes wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1976 - 15 U 209/75
    Mit Rücksicht hierauf hat der BGH auch in anderen Fällen, insbesondere bei sogenannten Gefälligkeitsfahrten, einen stillschweigenden Haftungsverzicht verneint (vgl BGH in VersR 61, 427; BGH 43, 72, 76; BGH in NJW 66, 41; BGH 30, 40, 46ff).
  • BGH, 23.04.1969 - IV ZR 780/68

    Arglistige Täuschung beim Abschluss eines Alleinauftrages - Rechtsgrundsätze des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1976 - 15 U 209/75
    So ist anerkannt, dass denjenigen das Risiko ausreichender Aufklärung trifft, bei dem der unerfahrene Kunde sich auf besondere vertragliche Risiken einlassen soll (OLG Frankfurt aM in NJW 64, 254 und OLG Hamm in MDR 63, 43: beim Automatenvertrag; OLG Hamm in BB 73, 1510: bei Formularverträgen; OLG Köln in DAR 71, 295: beim Gebrauchtwagenkauf; BGH in NJW 69, 1625: beim Maklervertrag; OLG Karlsruhe/Freiburg in NJW 73, 1796: bei Automietverträgen).
  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1976 - 15 U 209/75
    Es ist der Grundsatz des gegen Treu und Glauben verstoßenden venire contra factum proprium, der einen solchen Widerspruch als mit der Rechtsordnung unvereinbar nicht zulässt (vgl BGH 32, 273, 279; BGH 63, 140, 145; Palandt-Heinrichs aaO § 242 BGB Anm 4 C e; Knopp in Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl § 242 BGB Anm 228).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1976 - 15 U 209/75
    Sie bestehen nur dann, wenn das geplante Rechtsgeschäft für den anderen, meist geschäftsungewandten, Teil ein besonderes, für ihn nur schwer durchschaubares Risiko birgt (vgl etwa BGH 47, 207).
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56

    Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1976 - 15 U 209/75
    Die rechtliche Einordnung vermag, wie Batsch in NJW 72, 1706 zutreffend hervorhebt, jedoch nicht zu überzeugen, weil das Zurückgreifen auf einen erklärten Parteiwillen, sofern hierfür nicht Anhaltspunkte gegeben sind (so bei der Übernahme der Versicherungsprämie durch den Mieter bei der Vermietung eines kaskoversicherten Fahrzeuges: BGH 22, 109; oder bei ausdrücklichen Hinweisen des Vermieters auf eine bestehende Kaskoversicherung: BGH 43, 295), auf eine Fiktion hinausliefe, mit der ein vom Richter als angemessen angesehenes Ergebnis begründet wird.
  • BGH, 30.04.1959 - II ZR 126/57

    Schadensersatzpflicht des beauftragten Fahrers eines fremden Kfz bei leichter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1976 - 15 U 209/75
    Mit Rücksicht hierauf hat der BGH auch in anderen Fällen, insbesondere bei sogenannten Gefälligkeitsfahrten, einen stillschweigenden Haftungsverzicht verneint (vgl BGH in VersR 61, 427; BGH 43, 72, 76; BGH in NJW 66, 41; BGH 30, 40, 46ff).
  • BGH, 09.05.1960 - III ZR 32/59

    Enteignungsrecht. Unanwendbarkeit der Bereicherungsvorschriften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1976 - 15 U 209/75
    Es ist der Grundsatz des gegen Treu und Glauben verstoßenden venire contra factum proprium, der einen solchen Widerspruch als mit der Rechtsordnung unvereinbar nicht zulässt (vgl BGH 32, 273, 279; BGH 63, 140, 145; Palandt-Heinrichs aaO § 242 BGB Anm 4 C e; Knopp in Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl § 242 BGB Anm 228).
  • BGH, 08.01.1965 - VI ZR 234/63

    Rückgriffsrecht des Versorgungsträgers bei Schädigung von Familienangehörigen

  • BGH, 30.03.1965 - VI ZR 248/63

    Haftungsausschluß aufgrund einer Erklärung über Kaskoversicherung bei einem

  • BGH, 20.09.1962 - VII ZB 1/62

    Vorlegung kraft Landesrecht

  • BGH, 18.12.1979 - VI ZR 52/78

    Haftungsausschluß im Verhältnis zu Halter und probefahrendem Fahrer eines Kfz

    An dieser rechtlichen Begründung, die sich letztlich an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientiert, hält der Senat gegenüber den gelegentlich in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen anderen Lösungsvorschlägen (Batsch, NJW 1972, 1706; Ströfer, NJW 1979, 2553; OLG Düsseldorf, VersR 1978, 156) fest.
  • OLG Köln, 20.11.1995 - 16 U 32/95

    Beschädigung eines PKW bei Probefahrt

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kfz-Händler, der einem Kaufinteressenten ein KFZ zu einer Probefahrt überläßt, von diesem jedenfalls dann keinen Ersatz für die - leicht fahrlässige - Beschädigung des Fahrzeugs verlangen, wenn diese im Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht (vgl. BGH NJW 1972, 1363; NJW 1980, 1681; OLG Düsseldorf VersR 1978, 156; NZV 1994, 317; OLG Karlsruhe DAR 1987, 380; OLG Köln NZV 1992, 279).

    Beim Kaufinteressenten wird schutzwürdiges Vertrauen dahingehend erweckt, der mit derartigen Risiken ständig konfrontierte und über entsprechende Erfahrungen verfügende Verkäufer habe sich gegen diese Risiken durch Abschluß einer Kaskoversicherung entsprechend abgesichert (OLG Düsseldorf VersR 1978, 156).

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