Rechtsprechung
KG, 06.10.1977 - 12 U 767/77 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kreuzung; Verkehr; Ampel; Grünlicht; Verursachungsanteil
Papierfundstellen
- VersR 1978, 156
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 08.09.2008 - 12 U 194/08
Verkehrsunfallhaftung: Haftungsverteilung in einem atypischen Kreuzungsräumerfall
Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der Regelhaftung des Kreuzungsräumer von 1/3 führen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 - VM 1993, 35 Nr. 50); das gilt vor allem dann, wenn der Teilnehmer des Querverkehrs sich sicher sein konnte, dass der hängen gebliebene Kreuzungsräumer ihm die Vorfahrt lassen werde.Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der Regelhaftung des Kreuzungsräumers von 1/3 führen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 - VM 1993, 35 Nr. 50); das gilt vor allem dann, wenn der Teilnehmer des Querverkehrs sich sicher sein konnte, dass der hängengebliebene Kreuzungsräumer ihm die Vorfahrt lassen werde (…vgl. BGH, a.a.O.).
- KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09
Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei der Kollision zwischen …
In dieser Verkehrssituation ist die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger bevorrechtigt und haftet, soweit sich nicht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Einzelfall hiervon abzuweichen wäre, als Nachzügler, der die Kreuzung nicht mit der gebotenen Sorgfalt räumt, bei einer Kollision zu 1/3 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 94/03 - NZV 2005, 95; Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48; Senat, Urteil vom 26. März 1981 - 12 U 4387/80 - VM 1981, 75 Nr. 89; Senat, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 -).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 09.06.1976 - 15 U 209/75 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- verkehrslexikon.de
Zur Haftung bei leicht fahrlässiger Beschädigung von Vorführwagen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1978, 156
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 18.12.1979 - VI ZR 52/78
Haftungsausschluß im Verhältnis zu Halter und probefahrendem Fahrer eines Kfz
An dieser rechtlichen Begründung, die sich letztlich an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientiert, hält der Senat gegenüber den gelegentlich in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen anderen Lösungsvorschlägen (Batsch, NJW 1972, 1706; Ströfer, NJW 1979, 2553; OLG Düsseldorf, VersR 1978, 156) fest. - OLG Köln, 20.11.1995 - 16 U 32/95
Beschädigung eines PKW bei Probefahrt
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kfz-Händler, der einem Kaufinteressenten ein KFZ zu einer Probefahrt überläßt, von diesem jedenfalls dann keinen Ersatz für die - leicht fahrlässige - Beschädigung des Fahrzeugs verlangen, wenn diese im Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht (vgl. BGH NJW 1972, 1363; NJW 1980, 1681; OLG Düsseldorf VersR 1978, 156; NZV 1994, 317; OLG Karlsruhe DAR 1987, 380; OLG Köln NZV 1992, 279).Beim Kaufinteressenten wird schutzwürdiges Vertrauen dahingehend erweckt, der mit derartigen Risiken ständig konfrontierte und über entsprechende Erfahrungen verfügende Verkäufer habe sich gegen diese Risiken durch Abschluß einer Kaskoversicherung entsprechend abgesichert (OLG Düsseldorf VersR 1978, 156).