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   BGH, 19.09.1979 - IV ZR 87/78   

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https://dejure.org/1979,1503
BGH, 19.09.1979 - IV ZR 87/78 (https://dejure.org/1979,1503)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1979 - IV ZR 87/78 (https://dejure.org/1979,1503)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1979 - IV ZR 87/78 (https://dejure.org/1979,1503)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens - Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich - Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche als Teil der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilungsabkommen (TA)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 1542 Abs. 1
    "Teilungsabkommen"; Auslegung eines Rahmenteilungsabkommens zwischen dem HUK-Verband und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 129
  • VersR 1979, 1093
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.09.1963 - II ZR 118/60

    Ausschluß der Prüfung der Haftungsfrage in einem Teilungsabkommen zwischen

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - IV ZR 87/78
    Nach beiden Bestimmungen entscheidet, soweit es sich um die Frage des Haftpflichtbereichs handelt, der Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis über die Grenzen der Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers (vgl. hierzu bereits die dem vorliegenden Teilungsabkommen vorangegangenen Entscheidungen BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102; VersR 1966, 817; 1967, 269; ferner Senatsurteil VersR 1977, 418).

    Für die Anwendung des § 10 AKB sowie des Teilungsabkommens kommt es auch nicht darauf an, ob der Fahrer des überholten haftpflichtversicherten Wagens sich verkehrsgerecht verhalten hat und - vorbehaltlich des § 1 Abs. 4 TA, siehe unten 2. - ob Haftpflichtansprüche gegen ihn oder den Halter bestehen; auf die Prüfung dieser Fragen haben die Parteien gemäß § 1 Abs. 1 TA, dem Zweck des Abkommens entsprechend, grundsätzlich verzichtet (vgl. hierzu BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102; VersR 1967, 269; 1977, 854; s. ferner Wussow, Teilungsabkommen 4. Aufl. Anm. 13 S. 47 und Anm. 16 a S. 51).

    Damit sind Fälle gemeint, in denen die Einbeziehung des Schadensereignisses in die Erstattungsregelung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre, das Erstattungsverlangen des Abkommenspartners sich als Rechtsmißbrauch darstellen würde (BGHZ 20, 385, 390; BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102 = VersR 1966, 817; s. ferner BGH VersR 1969, 641).

    Deshalb liegt auch dann, wenn eine Haftung des Haftpflichtversicherten einwandfrei zu verneinen sein sollte, kein Rechtsmißbrauch darin, daß die Ersatzkasse die vereinbarte Quote vom Haftpflichtversicherer verlangt, solange nur die Einbeziehung des konkreten Schadensereignisses in die Erstattungsregelung noch mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens in Einklang zu bringen ist (BGH VersR 1963, 1066; 1966, 817).

  • BGH, 06.07.1977 - IV ZR 147/76

    Rechtliche Stellung der zwischen Sozialversicherungsträgern und

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - IV ZR 87/78
    Er ist daher vom Revisionsgericht frei auszulegen (std. Rechtspr., zuletzt BGH VersR 1977, 854; 1978, 278).

    Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängig zu machen, daß zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis ein innerer und nicht etwa nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang besteht (vgl. Senatsurteil VersR 1977, 854 für eine im Wortlaut zwar abweichende, nach ihrem Zweck aber ähnliche Bestimmung eines Teilungsabkommens).

    Für die Anwendung des § 10 AKB sowie des Teilungsabkommens kommt es auch nicht darauf an, ob der Fahrer des überholten haftpflichtversicherten Wagens sich verkehrsgerecht verhalten hat und - vorbehaltlich des § 1 Abs. 4 TA, siehe unten 2. - ob Haftpflichtansprüche gegen ihn oder den Halter bestehen; auf die Prüfung dieser Fragen haben die Parteien gemäß § 1 Abs. 1 TA, dem Zweck des Abkommens entsprechend, grundsätzlich verzichtet (vgl. hierzu BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102; VersR 1967, 269; 1977, 854; s. ferner Wussow, Teilungsabkommen 4. Aufl. Anm. 13 S. 47 und Anm. 16 a S. 51).

    Dies ist das Äquivalent dafür, daß sie auch in Fällen, in denen ein bei ihr Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Abkommen festgelegte Quote zahlen muß (BGHZ a.a.O. S. 391; BGH VersR 1977, 854).

  • BGH, 19.01.1967 - II ZR 138/64

    Streit zwischen Versicherungen über die Pflichten aus einem Teilungsabkommen -

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - IV ZR 87/78
    Nach beiden Bestimmungen entscheidet, soweit es sich um die Frage des Haftpflichtbereichs handelt, der Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis über die Grenzen der Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers (vgl. hierzu bereits die dem vorliegenden Teilungsabkommen vorangegangenen Entscheidungen BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102; VersR 1966, 817; 1967, 269; ferner Senatsurteil VersR 1977, 418).

    Für die Anwendung des § 10 AKB sowie des Teilungsabkommens kommt es auch nicht darauf an, ob der Fahrer des überholten haftpflichtversicherten Wagens sich verkehrsgerecht verhalten hat und - vorbehaltlich des § 1 Abs. 4 TA, siehe unten 2. - ob Haftpflichtansprüche gegen ihn oder den Halter bestehen; auf die Prüfung dieser Fragen haben die Parteien gemäß § 1 Abs. 1 TA, dem Zweck des Abkommens entsprechend, grundsätzlich verzichtet (vgl. hierzu BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102; VersR 1967, 269; 1977, 854; s. ferner Wussow, Teilungsabkommen 4. Aufl. Anm. 13 S. 47 und Anm. 16 a S. 51).

  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 14/76

    Rentenzahlungen wegen eines Verkehrsunfalls - Persönliche Inanspruchnahme eines

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - IV ZR 87/78
    Er ist daher vom Revisionsgericht frei auszulegen (std. Rechtspr., zuletzt BGH VersR 1977, 854; 1978, 278).
  • BGH, 05.05.1969 - VII ZR 176/66

    Klage einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - IV ZR 87/78
    Damit sind Fälle gemeint, in denen die Einbeziehung des Schadensereignisses in die Erstattungsregelung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre, das Erstattungsverlangen des Abkommenspartners sich als Rechtsmißbrauch darstellen würde (BGHZ 20, 385, 390; BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102 = VersR 1966, 817; s. ferner BGH VersR 1969, 641).
  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55

    Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - IV ZR 87/78
    Damit sind Fälle gemeint, in denen die Einbeziehung des Schadensereignisses in die Erstattungsregelung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre, das Erstattungsverlangen des Abkommenspartners sich als Rechtsmißbrauch darstellen würde (BGHZ 20, 385, 390; BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102 = VersR 1966, 817; s. ferner BGH VersR 1969, 641).
  • OLG Hamm, 02.05.2017 - 26 U 67/16

    Regressansprüche des gesetzlichen Krankenversicherers gegenüber dem Halter eines

    Dies ist das Äquivalent dafür, dass er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote - hier 50 % gem. § 1 Abs. 1 des Abkommens - zahlen muss (OLG Hamm Urt. v. 12.04.2002 - 29 U 73/01, juris; BGH Urt. v. 19.09.1979 - IV ZR 87/78, VersR 1979, 1093; BGH VersR 1956, 403, 404; BGH VersR 1977, 854).

    Auf die Fahrweise des Fahrers des versicherten Fahrzeuges, also ein bestimmtes Verhalten des Versicherten, kommt es dann nicht weiter an (vgl. BGH Urt. v. 19.09.1979 - IV ZR 87/78, VersR 1979, 1093; OLG Köln Urt. v. 20.12.1990 - 5 U 73/90, R+S 1991, 8).

    Diese Voraussetzungen sind dann anzunehmen, wenn ohne das Teilungsabkommen auch ein noch so verwegener Anspruchssteller nicht daran denken würde, den Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen (OLG Hamm Urt. v. 12.04.2002 - 29 U 73/01, juris; BGH Urt. v. 19.09.1979 - IV ZR 87/78, VersR 1979, 1093).

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 29 U 73/01

    Fahrzeugversicherung - Fahrer, unberechtigter - Leistungsfreiheit

    Dies ist das Äquivalent dafür, daß er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote - hier 55 % gem. § 1 (7) des Abkommens - zahlen muß (so BGH in der schon vom Landgericht richtig zitierten Entscheidung VersR 1979, 1093, 1094 unter Hinweis auf BGH VersR 1956, 403, 404 und VersR 1977, 854).

    Das geschieht üblicherweise dadurch, daß ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem haftpflichtversicherten Risiko zur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemacht wird (dazu näher Wussow aaO S.35, 36; BGH VersR 1979, 1093).

    Damit wird der gefestigten Rechtsprechung (so BGH VersR 1979, 1093, 1094) Rechnung getragen, daß Sachverhalte auszuscheiden haben, deren Einbeziehung in ein Teilungsabkommen mit dessen Grundgedanken schlechthin unvereinbar wäre und das Erstattungsverlangen sich als Rechtsmißbrauch darstellen würde (BGH aa0 m.w.N.; Wussow aaO S. 88 ff ["Groteskfälle"]).

  • BGH, 15.06.1983 - IVa ZR 209/81

    Haftung eines verkehrsgerecht parkenden Pkw-Fahrers für Unfallverletzungen durch

    Es handelt sich um einen sogenannten "Groteskfall" (vgl. BGH Urteil vom 19.9.1979 - IV ZR 87/78 - LM Teilungsabkommen Nr. 12 = VersR 1979, 1093).
  • BGH, 02.10.1980 - IVa ZR 19/80

    Auslegung eines Teilungsabkommens zwischen dem Badischen

    Es ist daher von dem Revisionsgericht frei auszulegen (std. Rspr., zuletzt BGH VersR 1979, 1093).

    Gleiches gilt für die Entscheidung des früheren IV. Zivilsenats in VersR 1979, 1093.

    Durch diese Regelung sind vorweg die "Groteskfälle" (vgl. dazu BGH VersR 1979, 1093) von der Anwendung des TA ausgeschlossen.

  • OLG Köln, 20.12.1990 - 5 U 73/90

    Inanspruchnahme einer Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines

    Auf die Fahrweise des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges, also ein bestimmtes Verhalten des Versicherten, kommt es dann nicht weiter an (BGH VersR 79, 1093, 1094).

    Es handelt sich dabei um die sogenannten "Groteskfälle", in denen ohne Bestehen des Teilungsabkommens niemand auf den Gedanken kommen würde, angesichts des konkreten, unstreitig gegebenen Sachverhalts Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherten zu erheben (BGH VersR 79, 1093, 1094; 83, 771 = NJW 84, 41; 84, 889, 890 m.w.N.).

    Dies ist das Äquivalent dafür, daß sie auch in Fällen, in denen ein bei ihr Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote zahlen muß (BGH VersR 79, 1093, 1094 m.w.N.).

  • BGH, 11.07.1984 - IVa ZR 171/82

    Inanspruchnahme des Kfz-Halters durch den verunglückten Fahrer; Eintrittspflicht

    Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängig zu machen, daß zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis ein innerer und nicht nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 19.9.1979, IV ZR 87/78 = LM Teilungsabkommen Nr. 12 = VersR 1979, 1093).

    Damit sind die sogenannten "Groteskfälle", bei denen die Einbeziehung des Schadensereignisses in die Eintrittsregelung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre, von der Anwendung des Teilungsabkommens ausgenommen (vgl. BGHZ 20, 385; BGH, Urteile vom 19.9.1979, IV ZR 87/78 = LM Teilungsabkommen Nr. 12 = VersR 1979, 1093; vom 2.10.1980, IVa ZR 19/80 = LM Teilungsabkommen Nr. 13 - VersR 1980, 1170 = MDR 1981, 214; vom 26.5.1982, IVa ZR 78/81 = LM Teilungsabkommen Nr. 16 = VersR 1982, 774, MDR 1982, 997; vom 15.6.1983, IVa ZR 209/81 = NJW 1984, 41 [BGH 15.06.1983 - IVa ZR 209/81] = VersR 1983, 771).

  • BGH, 13.02.1985 - IVa ZR 71/83

    Geltung des Teilungsabkommens bei Vorsatz des Geschädigten

    Nach § 1 Nr. 3 des Teilungsabkommens ist die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängig, daß zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis ein innerer und nicht nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang besteht (vgl. dazu z.B. BGH Urteil vom 19. September 1979, IV ZR 78/78 = LM Teilungsabkommen Nr. 12 = VersR 1979, 1093 ).
  • BGH, 08.02.1983 - VI ZR 48/81

    Zur Auslegung eines Teilungsabkommens, das für Regresse nach RVO § 1542 und nach

    Diese Regelung entspricht weitgehend dem Vertragsinhalt herkömmlicher Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern, durch die zur beschleunigten Regulierung und zur Kostenersparnis ein Streit um das Bestehen einer Haftung nach der Rechtslage im konkreten Schadensfall ausgeschlossen sein, die abkommensmäßige Regulierung vielmehr auch dann stattfinden soll, wenn eine gerichtliche Nachprüfung der Sach- und Rechtslage ergeben würde, daß das Schadensereignis keine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten ausgelöst hat (BGHZ 20, 385, 390 ff; Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 = aaO; BGH Urteile vom 23. September 1963 - II ZR 118/60 = VersR 1963, 1066; vom 2. Juni 1966 - II ZR 45/64 = VersR 1966, 817, 818; vom 19. Januar 1967 - II ZR 138/64 = VersR 1967, 269; vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 = VersR 1977, 854; vom 19. September 1979 - IV ZR 87/78 = VersR 1979, 1093; vom 2. Oktober 1980 - IVa ZR 19/80 = VersR 1980, 1170, 1171).
  • LG Bamberg, 02.02.2022 - 11 O 160/20

    (Kein) Anspruch aus Teilungsabkommen zwischen Krankenkasse und

    Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängig zu machen, dass zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis ein innerer und nicht etwa nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 19.09.1979, IV ZR 87/78, Randnr. 13 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 03.11.2000 - 14 U 216/98

    "Adäquater Kausalzusammenhang"; Teilungsabkommen; Beweislast bei mehreren

    Die Prüfung der Haftpflichtfrage wurde - anders als in den von der Klägerin herangezogenen Fällen (insbesondere auch in BGH VersR 1979, 1093) - nicht ausgeschlossen.
  • BGH, 09.12.1981 - IVa ZR 222/80

    Verursachung eines Unfalls durch ein am Straßenrand wartendes Taxi

  • BGH, 15.02.1985 - IVa ZR 71/83

    Ersatz unfallbedingter Aufwendungen eines Krankenversicherers aus einem

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