Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.10.1978

Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1978 - VI ZB 11/78   

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https://dejure.org/1978,5259
BGH, 24.10.1978 - VI ZB 11/78 (https://dejure.org/1978,5259)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1978 - VI ZB 11/78 (https://dejure.org/1978,5259)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78 (https://dejure.org/1978,5259)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur selbstständigen Überprüfung der Einhaltung der Fristen an Hand der ihm vorliegenden Akten - Fristwahrung - Büroorganisation - Fristprüfung anhand Akte - Wiedereinsetzungsfrist

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 85 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1979, 159
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.11.1976 - VI ZB 7/76

    Eigenverantwortliche Nachprüfung des Fristablaufs - Fristgebundene Prozeßhandlung

    Auszug aus BGH, 24.10.1978 - VI ZB 11/78
    Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wiederholt entschieden hat (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 - VersR 1977, 255 m.w.Nachw.), ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, anläßlich der Vorlage der Akten zwecks Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung, wozu vor allem die Abfassung der Berufungsbegründungsschrift gehört, die Einhaltung der Fristen an Hand der ihm vorliegenden Akten selbständig zu überprüfen, und zwar auch dann, wenn er die Berechnung und Überwachung der Fristen im übrigen dem geschulten und ordnungsgemäß überwachten Büropersonal überlassen durfte.
  • BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 24.10.1978 - VI ZB 11/78
    Entsprechend wird, wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, anzunehmen sein, daß die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung nunmehr erst dann zu laufen beginnt, wenn die Behebung des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist, so daß also auch hier "äußerste Sorgfalt" nicht mehr verlangt werden darf (vgl. Senatsbeschluß v. 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825).
  • BGH, 12.07.1983 - VI ZB 6/83

    Verfahren - Rechtsmittelfrist - Anwalt - Büroangestellte - Akten - Büroversehen -

    Diese Pflicht des Anwalts besteht aber grundsätzlich nur dann, wenn ihm die Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung vorgelegt werden (stRspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78 - VersR 1979, 159 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZB 13/78 - VersR 1979, 282, 283, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.10.1985 - VI ZB 11/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Wenn dem Anwalt die Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung vorgelegt werden, so ist es seine Aufgabe, die Einhaltung der Fristen anhand der ihm vorliegenden Akten selbständig zu überprüfen (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78 - VersR 1979, 159 m.w.N.).
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 750/80

    Wiedereinsetzung in den vorheringen Stand - Versäumung der

    Bevor Rechtsanwalt B. diese für die Beklagte wesentliche Mitteilung unterschrieb, war er verpflichtet, die Richtigkeit des angegebenen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen (vgl. BGH Beschluß vom 24. Oktober 1978 VI ZB 11/78 = VersR 1979, 159).
  • BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78

    Kriterium der "äußersten Sorgfalt" bei der Überprüfung des Verschuldens einer

    Diese Ausführungen werden mit der Beschwerde insoweit zu Recht gerügt, als nach dem hier maßgeblichen § 233 ZPO n.F., der ausdrücklich auch für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gilt, nicht mehr der Maßstab "äußerster Sorgfalt" anzulegen, sondern nur zu prüfen ist, ob den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden bei der Versäumung der Frist trifft, d.h. ob dieser sich so verhalten hat, wie in seiner Lage bei Berücksichtigung des Umstandes des Falles verständigerweise zu erwarten war (s. zu altem Recht Senatsurteil v. 9. Dezember 1975 - VI ZR 198/74 = NJW 1976, 626, das entsprechend auch für das neue Recht gilt, so Senatsbeschluß v. 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 = VersR 1978, 825 und v. 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1978 - IV ZB 65/78   

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https://dejure.org/1978,9636
BGH, 25.10.1978 - IV ZB 65/78 (https://dejure.org/1978,9636)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1978 - IV ZB 65/78 (https://dejure.org/1978,9636)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1978 - IV ZB 65/78 (https://dejure.org/1978,9636)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Familiensache - Unterhaltsvereinbarung - Wiedereinsetzung - Berufungsfrist - Irrtum über Rechtsmittelzug

Papierfundstellen

  • VersR 1979, 159
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12

    Beschwerde in Familiensachen nach neuem Recht: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Das hat der Senat angenommen im Fall, dass zu einer verfahrensrechtlichen Frage divergierende Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs ergangen ist (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 - FamRZ 2013, 437 Rn. 19; vgl. auch BGH Beschluss vom 25. Oktober 1978 - IV ZB 65/78 - VersR 1979, 159 mwN sowie Musielak/Grandel ZPO 10. Aufl. Rn. 44 mwN).

    Vor diesem Hintergrund war von einem Rechtsanwalt, der bei der bestehenden unklaren Rechtslage mangels vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum zahlenmäßig stark vertretenen Auffassung gefolgt ist, auch nicht zu verlangen, dass er das Verfahrenskostenhilfegesuch sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Oberlandesgericht einreichte, so dass ihm auch im Hinblick auf das Gebot der Wahl des sichersten Weges (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 - FamRZ 2013, 437 Rn. 19; vgl. auch BGH Beschluss vom 25. Oktober 1978 - IV ZB 65/78 - VersR 1979, 159 mwN; ebenso OLG Bamberg FamRZ 2012, 49 - juris Rn. 13) im Ergebnis kein Verschuldensvorwurf zu machen ist.

  • BGH, 05.03.2014 - XII ZB 220/11

    Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde in einer Familiensache:

    Demgegenüber kann ein Rechtsirrtum ausnahmsweise entschuldigt sein, wenn er auch unter Anwendung der genannten Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 - FamRZ 2013, 437 Rn. 19 und BGH Beschluss vom 25. Oktober 1978 - IV ZB 65/78 - VersR 1979, 159 mwN).
  • BGH, 07.03.1979 - IV ZB 162/78

    Streitigkeit bezüglich der gesetzlichen Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten

    An dem Charakter als Familiensache ändert sich nichts, auch wenn die gesetzliche Unterhaltspflicht - wie hier - in einem gerichtlichen Vergleich geregelt wurde (BGHZ 24, 269, 276; 31, 210, 218; vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 1978, 1924 = FamRZ 1978, 674) und wenn dessen Abänderung gemäß § 323 ZPO begehrt wird (Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1978 - IV ZB 65/78 -), weil in beiden Fällen die gesetzlichen Unterhaltsansprüche unmittelbar im Streit sind.
  • BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Einer der Fälle, in denen ein Irrtum über Rechtsmittelzuständigkeiten in Familiensachen ausnahmsweise entschuldigt worden ist (vgl. BGH FamRZ 1979, 222 und VersR 1979, 159, 160), liegt nicht vor.
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