Rechtsprechung
LG Braunschweig, 19.12.1979 - 1 O 51/79 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,2962) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AKB § 2 Nr. 2 c
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AKB § 2 Abs. 2c
Papierfundstellen
- VersR 1980, 837
Wird zitiert von ...
- BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87
Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers
Auch der IV. Zivilsenat hat sich in einer - allerdings nicht tragenden und auch nicht näher begründeten - Bemerkung im Urteil vom 12. März 1976 - IV ZR 79/73 - (VersR 1987, 170 [EuGH 27.01.1987 - - 45/85]) der letztgenannten Ansicht angeschlossen (ebenso verschiedene Instanzgerichte: AG München VersR 1967, 1045; LG Düsseldorf VersR 1967, 948; OLG Oldenburg NJW 1974, 2133 [OLG Oldenburg 21.06.1974 - 6 U 65/74]; LG Braunschweig VersR 1980, 837).
Rechtsprechung
LG Berlin, 10.03.1980 - 19 O 367/79 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,7310) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1980, 837
Wird zitiert von ...
- KG, 06.03.1981 - 6 U 3107/80
Umfang des Regressverzichts (AKB- und Währungsanpassungen nötig)
Die Leistungsfreiheit der Klägerin beläuft sich deswegen auf einen Betrag in Höhe von 5.000,00 DM (LG Berlin, Urt. v. 10. März 1980, VersR 1980, 837)." Anmerkung zu dem Zitat: Die Entscheidung des LG Berlin besagt überhaupt nichts über die Höhe des Regresses, sondern nur etwas darüber, daß der Versicherer dann, wenn er gegenüber mehreren (Versicherungsnehmer, Mitversicherten) leistungsfrei ist und 5.000,00 DM (jetzt: 2.500,00 EUR) fordern kann, von jedem den vollen Betrag verlangen kann.