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   OLG Celle, 02.04.1980 - 3 U 186/79   

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OLG Celle, 02.04.1980 - 3 U 186/79 (https://dejure.org/1980,2163)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.04.1980 - 3 U 186/79 (https://dejure.org/1980,2163)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. April 1980 - 3 U 186/79 (https://dejure.org/1980,2163)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1980, 874
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    (2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern - OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen - VersR 1996, 343 - organisierte Radwanderung - NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt - OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring - OLG Hamm, VersR 1985, 296 - Squash-Trainingsspiel - OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR 242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925 - Segelwettkampf - OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour - VersR 1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs - OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -).
  • OLG Brandenburg, 28.06.2007 - 12 U 209/06

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftung auf Grund eines in einem Motorradpulk

    Wird die allgemeine Gefahr, die mit der gemeinsamen sportlichen Betätigung verbunden war, von den Beteiligten bewusst auf sich genommen und kann zusätzlich dem einen kein größerer Vorwurf gemacht werden als dem anderen, so besteht keine Veranlassung, den einen mit höheren Haftungsrisiken zu belasten als den anderen (OLG Celle, VersR 1980, 874).

    Diese ursprünglich für sportliche Wettkämpfe entwickelten Grundsätze finden nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele Anwendung, etwa beim Motorrad-Motorsport (OLG Celle, VersR 1980, 874) oder organisierten Radtouristikfahrten (OLG Stuttgart, Urteil v. 14.02.2006, Az. 1 U 106/05, zitiert nach juris; weitere Nachweise in BGH NJW 2003, 2018).

  • OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im

    Sie werden von der Rechtsprechung auch auf vergleichbare Aktivitäten im privaten Bereich wie das Fahrrad- oder Motorradfahren im Pulk (OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251; OLG Brandenburg, NJW-RR 2008, 340) oder im Gelände (OLG Celle, VersR 1980, 874 ff.) erstreckt.
  • AG Bremen, 10.10.2003 - 7 C 161/03

    Schadensersatz für eine beim Basketballspielen zerbrochene Brille; Annahme einer

    Diese Grundsätze sind zwar auch von der Rechtsprechung für besonders gefährliche (Parallel-)Sportarten wie Autorennen oder Felsenklettern entwickelt worden (BGH VersR 1974, 356; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705; OLG Celle, VersR 1980, 874).

    Mit der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches für eine Schädigung, die trotz Einhaltung der Regeln entstanden ist, würde sich der Geschädigte in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten setzen und verhielte sich daher treuwidrig i.S. d. § 242 BGB (BGHZ 34, 355, 363; 63, 140, 143 ff; BGH NJW 2003, 2018, 2019; OLG Celle, VersR 1980, 874; im Ergebnis auch MüKo-Mertens, Band 5, 3. Auflage, § 823, Rn. 333).

    Dies gilt auch für Unfälle, die sich außerhalb eines eigentlichen Wettkampfes beim Training von Basketballspielern ereignen (OLG Celle, VersR 1980, 874).

  • OLG Naumburg, 15.02.2013 - 10 U 33/12

    Haftungsausschluss bei der gemeinsamen Ausübung besonders gefährlicher Sportarten

    Diese ursprünglich für den Bereich der "Kampfspiele" entwickelten Grundsätze gelten auch bei sonstigen sportlichen Wettkämpfen (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02; OLG Celle, Urteil vom 02.04.1980, Az.: 3 U 186/79, beide zitiert nach juris).

    Dabei kommt es darauf an, dass sich bei einer gemeinsamen Sportausübung, für die zumindest ein stillschweigender Konsens über die zu beachtenden Regeln gilt, die der Sportart immanente Gefahr realisiert, ohne dass dabei gegen eine der Regeln grob verstoßen wurde bzw. ansonsten dem Teilnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen wäre (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2006, Az.: 1 U 106/05 (Radtouristikfahrt); OLG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01, (unabhängiges Befahren einer Motorcrossbahn mit Motorrädern); OLG Celle, Urteil vom 02.04.1980, Az.: 3 U 186/79 (Motorsport mit Geländemotorrädern); BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02 ("Gleichmäßigkeitsprüfung" auf dem Hockenheimring); BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az.: VI ZR 98/07 (35."Akademisches" auf dem Hockenheimring, Einhalten einer bestimmten vorgegebenen Geschwindigkeit), alle zitiert nach juris).

  • AG Nordhorn, 07.05.2015 - 3 C 219/15

    Haftung bei Auffahrunfall anlässlich Rennrad-Trainingsfahrt im Pulk

    Ein solcher Haftungsausschluss ergibt sich auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, da es als "anstößig" zu werten ist, wenn der jeweils Verletzte versucht, den Schaden auf den anderen abzuwälzen, der genauso gut ihn hätte treffen können (OLG Celle Urteil vom 02.04.1980 in 3 U 186/79; OLG Zweibrücken Urteil vom 14.07.1993 in 1 U 153/92).
  • LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04

    Haftung für Verletzungen bei einem Kfz-Rennen im Straßenverkehr

    Dies folgt aus dem Grundgedanken, daß es anstößig ist, wenn der Verletzte den Schaden auf einen Dritten abwälzen will, der ebensogut diesen hätte treffen können (BGHZ 63, 140; OLG Celle, VersR 1980, 874).
  • KG, 19.07.2007 - 10 W 23/07

    Haftung für Körperverletzung beim American Football

    Die besonderen Haftungsgrundsätze bei gemeinsamer sportlicher Betätigung finden nicht nur für die eigentliche Wettkampfveranstaltung Anwendung, sondern generell für sportliche Betätigungen, insbesondere Training, und sogar bei bloßer Pflege eines gemeinsamen Hobbies (BGH, NJW 1976, 2161 "Basketball-Trainingsabend"; OLG München, NJW-RR 1990, 732 "Stammtisch-Fußballmannschaft"; OLG Celle, VersR 1980, 874; Landgericht Nürnberg-Fürth, ZfS 1990, 76).
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