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   OLG Karlsruhe, 03.06.1981 - 13 U 150/80   

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OLG Karlsruhe, 03.06.1981 - 13 U 150/80 (https://dejure.org/1981,2970)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.1981 - 13 U 150/80 (https://dejure.org/1981,2970)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Juni 1981 - 13 U 150/80 (https://dejure.org/1981,2970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 1664; StVG § 7; RVO § 1542; VVG § 67

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 823, 1664; StVG § 7; RVO §§ 539, 1542; VVG § 67: StVO § 1
    Unerlaubte Handlungen; Haftung bei Verletzung eines Kindes durch einen Verkehrsunfall; Aufsichtspflichtverletzung der Mutter; Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überschreiten der Fahrbahn; Fußgänger; Sorgfaltsmaßstab; Straßenverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 § 1664; StVG § 7
    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn an der Hand der Mutter überquerenden, 5 1/2 Jahre alten Kind

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 450
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.01.1979 - VI ZR 243/76

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines nicht hinreichend beaufsichtigten, noch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.06.1981 - 13 U 150/80
    Gemäß § 829 BGB den Verursachungsbeitrag des Kindes A. haftungsmildernd zu berücksichtigen, ist allerdings nicht gerechtfertigt: Für die Anwendung dieser Vorschrift besteht in aller Regel (und auch hier) kein Anlaß, wo der unbedachten Selbstgefährdung eines noch sehr kleinen Kindes die Gefährdungshaftung des § 7 StVG gegenübersteht, in deren Höchstgrenzen sich der Klaganspruch hält, und die im Regelfall von der Pflichtversicherung gedeckt wird (BGH NJW 1979, 973).

    Da es dem Sinn dieser Einschränkung, dem Schutz der Familiengemeinschaft, widerspräche, wenn der von dem Unfallversicherer in Anspruch genommene, außerhalb des gesetzlichen Unfallversicherungsverhältnisses stehende und deshalb dessen Beschränkung nicht unterworfene Zweitschädiger von dem mitverantwortlichen familienangehörigen (Erst-)Schädiger entsprechend dem beiderseitigen Unfallbeitrag Ausgleichung verlangen könnte, und andererseits kein sachlicher Grund besteht, die Begünstigung des familienangehörigen Erstschädigers im Ergebnis zu Lasten des Zweitschädigers ausschlagen zu lassen, indem man ihm bei uneingeschränkter Inanspruchnahme einen Rückgriff auf den Erstschädiger versagt, ist der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Zweitschädiger auf denjenigen Betrag beschränkt, der entsprechend dem Unfallbeitrag des Zweitschädigers aufgrund des Ausgleichsverhältnisses zum familienangehörigen Erstschädiger endgültig auf den Zweitschädiger entfällt, und zwar unabhängig davon, ob dieser im Einzelfall durch eine private Haftpflichtversicherung geschützt ist oder nicht (BGH NJW 1970, 1844; vgl. auch BGH NJW 1979, 973, wonach Dritter/Zweitschädiger und schuldiger Familienangehöriger/Elternteil als Gesamtschuldner nach §§ 823, 840, 426 BGB haften).

  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 179/68

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Zweitschädiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.06.1981 - 13 U 150/80
    Da es dem Sinn dieser Einschränkung, dem Schutz der Familiengemeinschaft, widerspräche, wenn der von dem Unfallversicherer in Anspruch genommene, außerhalb des gesetzlichen Unfallversicherungsverhältnisses stehende und deshalb dessen Beschränkung nicht unterworfene Zweitschädiger von dem mitverantwortlichen familienangehörigen (Erst-)Schädiger entsprechend dem beiderseitigen Unfallbeitrag Ausgleichung verlangen könnte, und andererseits kein sachlicher Grund besteht, die Begünstigung des familienangehörigen Erstschädigers im Ergebnis zu Lasten des Zweitschädigers ausschlagen zu lassen, indem man ihm bei uneingeschränkter Inanspruchnahme einen Rückgriff auf den Erstschädiger versagt, ist der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Zweitschädiger auf denjenigen Betrag beschränkt, der entsprechend dem Unfallbeitrag des Zweitschädigers aufgrund des Ausgleichsverhältnisses zum familienangehörigen Erstschädiger endgültig auf den Zweitschädiger entfällt, und zwar unabhängig davon, ob dieser im Einzelfall durch eine private Haftpflichtversicherung geschützt ist oder nicht (BGH NJW 1970, 1844; vgl. auch BGH NJW 1979, 973, wonach Dritter/Zweitschädiger und schuldiger Familienangehöriger/Elternteil als Gesamtschuldner nach §§ 823, 840, 426 BGB haften).
  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.06.1981 - 13 U 150/80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 41, 31 = NJW 1964, 860) ist der Forderungsübergang nach § 1542 RVO bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen.
  • BGH, 15.03.1956 - 4 StR 74/56

    Kinder im Straßenverkehr - Begleitung durch Erwachsene - Schutzbereich der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.06.1981 - 13 U 150/80
    Bei Kleinkindern im Vorschulalter, wie dem Kind A., gilt dieser Grundsatz zwar nicht uneingeschränkt; er findet jedoch Anwendung, wenn Kinder, auch Kleinkinder, sich unter der Aufsicht Erwachsener befinden: Dann darf der Kraftfahrer grundsätzlich darauf vertrauen, daß dieser seiner Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt, und ein verkehrswidriges Verhalten des Kindes verhindert (vgl. BGHSt 9, 92 = VRS 10, 381; BayObLG VRS 47, 53; Full/Möhl, StVO § 1 Rdn. 76; Jagusch, Straßenverkehrsrecht § 25 StVO Rdn. 32).
  • OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - 1 U 65/08

    Haftungsprivileg bei Aufsichtspflichtverletzung: Mithaftung einer Mutter

    Das Haftungsprivileg des § 1664 BGB findet Anwendung, wenn die Pflichtverletzung der Eltern in einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht liegt (im Anschluss an die überwiegend vertretene Auffassung in Lit. und Rspr. und in Abgrenzung zu OLG Karlsruhe VersR 1977, 232 und 1982, 450).

    Auch den älteren Entscheidungen des 10. Zivilsenats (VersR 1977, 232) und des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 1982, 450), die - ohne weitere Begründung - davon ausgehen, dass die Haftungserleichterung des § 1664 BGB bei Verletzung der Aufsichtspflicht keine Anwendung finde, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

  • OLG München, 31.07.2015 - 10 U 4733/14

    Kollision einer 11-jährigen Tretrollerfahrerin mit einem Auto beim Überqueren der

    - Aus dem grundsätzlichen Vorrang des Kraftfahrzeugverkehrs folgt schon allgemein keineswegs ein geschütztes Vertrauen darauf, dass Fußgänger sich immer verkehrsgerecht, vorsichtig und der StVO entsprechend verhalten, sondern nur unter besonderen Umständen (BGH VersR 1955, 156; BayObLG VRS 58, 85 = S. 221; BGH NJW 1966, 1211; BayObLG NJW 1978, 1491; OLG Karlsruhe VersR 1982, 450; OLG Hamm r+s 1988, 102; BGH NJW 2000, 3069).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.09.1980 - 13 U 222/79   

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https://dejure.org/1980,4256
OLG Hamm, 15.09.1980 - 13 U 222/79 (https://dejure.org/1980,4256)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.1980 - 13 U 222/79 (https://dejure.org/1980,4256)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. September 1980 - 13 U 222/79 (https://dejure.org/1980,4256)
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Papierfundstellen

  • VersR 1982, 450
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