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   BGH, 22.09.1981 - VI ZR 257/80   

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https://dejure.org/1981,1501
BGH, 22.09.1981 - VI ZR 257/80 (https://dejure.org/1981,1501)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1981 - VI ZR 257/80 (https://dejure.org/1981,1501)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1981 - VI ZR 257/80 (https://dejure.org/1981,1501)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmtheit des Streitgegenstandes - Antragstellung - Umfang eines Anspruchs - Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses - Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis - Übergang vom Leistungsantrag zum Feststellungsantrag aus Rechtsgründen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 253; ZPO § 256

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 253
    Anforderungen an die Bezeichnung des Klagegegenstandes in der Klageschrift

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 68
  • VersR 1982, 69
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78

    Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - VI ZR 257/80
    Nach welchen Grundsätzen in solchen Fällen Höhe und Dauer des Schadensersatzanspruchs zu bemessen sind, ergibt sich aus dem vom Senat damals in Bezug genommenen Senatsurteil im Verfahren VI ZR 247/78 vom selben Tage (BGHZ 76, 259 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]; vollständiger in VersR 1980, 558 = NJW 1980, 1452).

    In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin unter Aufgabe ihres ursprünglichen, als Leistungsantrag formulierten Freistellungsbegehrens die Feststellung verlangt, daß der Beklagte sie von Unterhaltsansprüchen der Zwillinge "in den durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1980 (VI ZR 247/78) festgelegten Grenzen" freizustellen habe.

    Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß die Klägerin bei ihrem Feststellungsbegehren allgemein auf die Grundsätze des Senatsurteils in der Rechtssache VI ZR 247/78 (BGHZ 76, 259 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]) Bezug genommen hat.

    Der Senat hat allerdings in dem in Bezug genommenen Urteil BGHZ 76, 259, 273 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78] ausgesprochen, daß regelmäßig einem Leistungsbegehren auf Unterhaltsersatz über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus nicht schon im voraus stattgegeben werden sollte.

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 105/78

    Kind als Schaden?

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - VI ZR 257/80
    Diese Entscheidung hat der erkennende Senat durchUrteil vom 18. März 1980 (VI ZR 105/78 - BGHZ 76, 249) aufgehoben und die Sache, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt war, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Ob anstelle der Abweisung des über das Feststellungsbegehren hinausgehenden Leistungsantrags nicht dessen Umdeutung in einen Feststellungsantrag möglich gewesen wäre, wie die Klägerin dies im Anschluß an die Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 18. März 1980 (VI ZR 105/78, insoweit in BGHZ 76, 249 ff nicht abgedruckt) in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zuletzt erbeten hat, mag dahinstehen, denn der Beklagte ist dadurch nicht beschwert.

    In der Sache selbst vermißt die Revision zu Unrecht ausreichende eigene Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob im Streitfall die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die einer Mutter nach fehlgeschlagener Sterilisation infolge der Geburt eines Kindes erwachsende Unterhaltsbelastung zu einem Schadensersatzanspruch gegen den für die fehlerhafte Operation Verantwortlichen führt (BGHZ 76, 249).

  • BGH, 27.11.1958 - II ZR 90/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - VI ZR 257/80
    In derartigen Fällen ist nicht der Antrag als solcher unzulässig; allenfalls ist seine beabsichtigte Beschränkung unbeachtlich, was zur Teilabweisung der Klage als unbegründet führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - VersR 1959, 22).
  • BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80

    Unkrautbekämpfung auf Gleiskörper durch Bodenherbizid - Haftungsgrund als

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - VI ZR 257/80
    Damit aber ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Freistellungsantrags jetzt auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80 - VersR 1981, 173 [zum Abdruck in BGHZ bestimmt]).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

    Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der begehrten Feststellung keinerlei Ungewissheit herrschen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 1981 - VI ZR 257/80 - juris Rn. 8; Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81 -, juris Rn. 39; Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 -, juris Rn. 35).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Beim Feststellungstenor (§ 256 ZPO, hier: des Teilurteils) muss auf der Zulässigkeitsebene das Rechtsverhältnis in der Regel durch Angabe der rechtsbegründenden Tatsachen genau umschrieben werden (BGH VersR 1982, 68; NJW 1983, 2247, 2250; VersR 1991, 788).
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - 17 U 2/19

    Abgasskandal: Berechnung der anzurechnenden Nutzungsvorteile bei einem

    Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der begehrten Feststellung keinerlei Ungewissheit herrschen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 1981 - VI ZR 257/80 - juris Rn. 8; Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81 -, juris Rn. 39; Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 -, juris Rn. 35).
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