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   BGH, 15.12.1982 - IVa ZR 33/81   

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BGH, 15.12.1982 - IVa ZR 33/81 (https://dejure.org/1982,2052)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1982 - IVa ZR 33/81 (https://dejure.org/1982,2052)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1982 - IVa ZR 33/81 (https://dejure.org/1982,2052)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung - Ersatz von Haftpflichtschäden aus einem Verkehrsunfall - Verletzung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Aufklärungspflicht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 i. d. F. vom 1.1.1975 (VerBAV 75; AKB § 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 473
  • VersR 1983, 258
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.02.1968 - II ZR 12/66

    Vorliegen einer Unfallflucht - Verletzung einer Aufklärungspflicht und

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVa ZR 33/81
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Pflicht in Fällen, in denen die Benachrichtigung der Polizei - wie in dem vorliegenden Fall - einer Selbstanzeige des VN gleichzusetzen wäre, nicht zu entnehmen (vgl. Urteil des II. Zivilsenats vom 19. Februar 1968 - II ZR 12/66 - VersR 1968, 385, 386; Urteil des IV. Zivilsenats vom 24. Juni 1970 - IV ZR 180/69 = VersR 1970, 997, 998 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.02.1970 - IV ZR 1005/68

    Verkehrsunfallflucht - Aufklärungspflicht - Aufklärungsinteresse

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVa ZR 33/81
    Für den Fall des Verstoßes gegen elementare, allgemein bestehende und bekannte Pflichten, die schlechthin verbindlich sind, solle allerdings nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Urteil vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1089/68 = VersR 1970, 410, 411; Urteil vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1005/68 = VersR 1970, 458; Urteil vom 9. Februar 1972 - IV ZR 210/69 = VersR 1972, 339, 340) dieses allgemeine Unrechtsbewußtsein den Vorsatz der Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Versicherer mitumfassen.
  • BGH, 18.02.1970 - IV ZR 1089/68

    Unfall - Aufklärungsinteresse - Unfallstelle - Leistungsfreiheit -

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVa ZR 33/81
    Für den Fall des Verstoßes gegen elementare, allgemein bestehende und bekannte Pflichten, die schlechthin verbindlich sind, solle allerdings nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Urteil vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1089/68 = VersR 1970, 410, 411; Urteil vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1005/68 = VersR 1970, 458; Urteil vom 9. Februar 1972 - IV ZR 210/69 = VersR 1972, 339, 340) dieses allgemeine Unrechtsbewußtsein den Vorsatz der Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Versicherer mitumfassen.
  • BGH, 24.06.1970 - IV ZR 180/69

    Gefährdung der Interessen des Versicherers durch Entfernung des

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVa ZR 33/81
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Pflicht in Fällen, in denen die Benachrichtigung der Polizei - wie in dem vorliegenden Fall - einer Selbstanzeige des VN gleichzusetzen wäre, nicht zu entnehmen (vgl. Urteil des II. Zivilsenats vom 19. Februar 1968 - II ZR 12/66 - VersR 1968, 385, 386; Urteil des IV. Zivilsenats vom 24. Juni 1970 - IV ZR 180/69 = VersR 1970, 997, 998 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.02.1972 - IV ZR 210/69

    Gewährung von Versicherungsschutz wegen eines Verkehrsunfallschadens -

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVa ZR 33/81
    Für den Fall des Verstoßes gegen elementare, allgemein bestehende und bekannte Pflichten, die schlechthin verbindlich sind, solle allerdings nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Urteil vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1089/68 = VersR 1970, 410, 411; Urteil vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1005/68 = VersR 1970, 458; Urteil vom 9. Februar 1972 - IV ZR 210/69 = VersR 1972, 339, 340) dieses allgemeine Unrechtsbewußtsein den Vorsatz der Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Versicherer mitumfassen.
  • BGH, 12.11.1975 - IV ZR 5/74

    Pflichten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung; Verletzung der

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVa ZR 33/81
    In dem Urteil des IV. Zivilsenats vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 = VersR 1976, 84, 85 ist ausgeführt, in einem Fall der Kaskoversicherung ohne Drittbeteiligung sei die Erwartung des Versicherers, der VN müsse sich zur Erhaltung des Versicherungsschutzes von sich aus Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden unterziehen, auch vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Kraftfahrers so ungewöhnlich, daß sie in den Versicherungsbedingungen unmißverständlich zum Ausdruck kommen müsse, wenn der Versicherer daraus Rechte herleiten will.
  • BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger

    So ist die Aufklärungsobliegenheit z.B. verletzt, wenn Unfallspuren beseitigt oder die polizeilichen Ermittlungen durch wahrheitswidrige Angaben in eine falsche Richtung gelenkt werden (BGHZ 48, 7, 11; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1982 - IVa ZR 33/81 - VersR 1983, 258 unter II 2).

    Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt dagegen nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - IVa ZR 33/81 - aaO unter II 1 und vom 15. April 1987 - IVa ZR 28/86 - aaO).

    Daß er mit ihrer Verletzung auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährden kann, drängt sich ihm schon deshalb auf, weil der Kraftfahrer weiß, daß sein Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt (vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - IVa ZR 33/81 - aaO unter II 3; vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1005/68 - VersR 1970, 458 f. und vom 8. Mai 1958 - II ZR 1/57 - aaO unter 2 b).

    Der Inhalt der Aufklärungsobliegenheit wird durch den Schutzzweck des § 142 StGB nur insoweit berührt, als bei fehlendem Verstoß gegen die Strafrechtsnorm auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1982 - IVa ZR 33/81 - aaO unter II 1).

  • OLG Bamberg, 28.01.1999 - 1 U 98/98
    Das Aufklärungsinteresse des Versicherers wird durch eine Reflexwirkung des § 142 StGB geschützt, weil diese Strafvorschrift über die mögliche Verwertung des polizeilichen Ermittlungsergebnisses dem Versicherer zugute kommt (BGH VersR 1987, 657 f. [BGH 15.04.1987 - IVa ZR 28/86]; 1983, 258 ff.; OLG Karlsruhe r+s 1997, 408; OLG Hamm NJW-RR 1993, 352 f.; OLG Köln VersR 1995, 1182 f. [OLG Karlsruhe 02.11.1994 - 13 U 264/93]; OLG Frankfurt/M. VersR 1996, 704 f.).

    Die vertragliche Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB kann - das verkennt der Senat nicht - durchaus weitergehen als die allgemeine Rechtspflicht nach § 142 StGB (BGH VersR 1983, 258 ff. [BGH 15.12.1982 - IVa ZR 33/81]; 1976, 84 f.).

    Die vertragliche Aufklärungspflicht muss jedoch dort ihre Grenze finden, wo dem Versicherungsnehmer - wie hier - eine Verpflichtung zur Selbstanzeige oder zur Anzeige eines nahen Angehörigen bei den Strafverfolgungsbehörden im Sinne eines aktiven Tätigwerdens zugemutet wird (BGH VersR 1983, 258 ff. [BGH 15.12.1982 - IVa ZR 33/81]; Prölss/Martin, a.a.O., Rdnr. 10 u. 18 zu § 7 AKB; Stiefel/Hofmann, AKB, 16. Aufl., Rdnr. 55 zu § 7; vgl. auch § 258 Abs. 6 StGB).

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2020 - 12 U 120/19

    Leistungen aus einer Kaskoversicherung Leistungsfreiheit des Versicherers wegen

    Das gilt nur dann, wenn § 142 StGB nicht einschlägig ist, z.B. bei einem ausdrücklichen Verzicht der Geschädigten auf polizeiliche Feststellungen, so dass allein eine vertragliche Aufklärungsobliegenheit in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1982 - IVa ZR 33/81, juris Rn. 17).

    Gewissermaßen als Reflexwirkung wird damit auch das Aufklärungsinteresse der Beklagten geschützt, insbesondere deren Interesse an objektiven Feststellungen zur Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt (vgl. BGH Urteil vom 15.12.1982 - IVa ZR 33/81, juris Rn. 17).

  • OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10

    Fahrzeugvermietung: Schadenersatzanspruch gegen Mieter und Fahrer wegen eines

    Vorwegschickend zu bemerken ist, dass der Inhalt der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers bzw. Mieters durch den Schutzzweck des § 142 StGB, der primär dem Interesse des durch den Unfall Geschädigten, in zweiter Linie aber auch dem Aufklärungsinteresse des Versicherers dient (hier ist die Klägerin gleichermaßen Geschädigte und "Versicherer"), insoweit begrenzt ist, als bei einem fehlenden Verstoß gegen § 142 StGB auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist (ausführlich: BGH, VersR 1983, 258).

    Daraus folgt: Hat sich der Versicherungsnehmer bzw. Mieter, wie hier nach dem oben Gesagten der Fall, ohne Verstoß gegen § 142 StGB von der Unfallstelle entfernt, ist er nicht gehalten, die Polizei einzuschalten (BGH, VersR 1983, 258; Stiefel/Maier a. a. O.).

  • BGH, 15.04.1987 - IVa ZR 28/86

    Rechtsfolgen der Unfallflucht in der Kaskoversicherung

    Soweit Unfallflucht vorliegt, wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch § 142 StGB gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil die Strafvorschrift auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann (vgl. für die Haftpflichtversicherung Senatsurteil vom 15.12.1982 - IVa ZR 33/81 - VersR 1983, 258, 259, für die Kaskoversicherung BGH, Urteil vom 12.11.1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84; OLG Hamm VersR 1982, 385).
  • AG Lahr, 10.06.2005 - 2 C 76/04

    Kfz-Kaskoversicherung: Keine Unfallflucht bzw. Aufklärungspflichtverletzung bei

    Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH VersR 1983, 258).

    Indes hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht gegen die Strafrechtsnorm des § 142 StGB verstoßen, weshalb eine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht gegeben ist (vgl. BGH VersR 1983, 258).

  • AG Köln, 19.11.2008 - 269 C 339/08

    Verletzung dert Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung durch

    "Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt dagegen nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - IVa ZR 33/81 - aaO unter II 1 und vom 15. April 1987 - IVa ZR 28/86 - aaO).

    Daß er mit ihrer Verletzung auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährden kann, drängt sich ihm schon deshalb auf, weil der Kraftfahrer weiß, daß sein Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt (vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - IVa ZR 33/81 - aaO unter II 3; vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1005/68 - VersR 1970, 458 f. und vom 8. Mai 1958 - II ZR 1/57 - aaO unter 2 b).

  • LG Berlin, 28.02.2013 - 41 O 95/12

    Zur Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers nach Verlassen des Unfallortes

    Die in § 142 StGB normierten Aufklärungs- und Wartepflichten stellen allgemeine und jedem Versicherungsnehmer bekannte Pflichten dar (vgl. BGH, VersR 1983, 258; NJW 1970, 1082).

    Der erforderliche Vorsatz liegt angesichts der allgemeinen Kenntnis bezüglich der Verhaltenspflichten des § 142 StGB vor (vgl. BGH, VersR 1983, 258; NJW 1970, 1082), jedenfalls als bedingter Vorsatz (vgl. Stiefel/Maier, AkB, E Rn. 142).

  • BGH, 15.12.1982 - IVa ZR 32/81

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung vollen Versicherungsschutzes für die

    Soweit das Berufungsgericht eine Verletzung der dem Kläger als mitversichertem Fahrer gemäß § 3 Abs. 1 i.V. mit § 7 Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 AKB obliegende Aufklärungspflicht darin erblickt hat, daß er eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls nicht veranlaßt hat, wird auf die Ausführungen unter 11, 1 des gleichzeitig verkündeten Urteils in dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeughalters O. gegen die Beklagte (IVa ZR 33/81) verwiesen.

    Wie in dem bereits erwähnten gleichzeitig verkündeten Urteil des Senats in der Sache IVa ZR 33/81 unter II 3 näher ausgeführt wurde, ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise davon ausgegangen, es sei bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht erwiesen, daß die falschen Angaben über die Person des Fahrers eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht darstellten.

  • KG, 15.07.2014 - 6 U 197/13

    Kfz-Kaskoversicherung: Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Verlassen des

    Soweit der Kläger demgegenüber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 15.12.1982 - IV a ZR 33/81 - und vom 1.12.1999 - IV ZR 71/99 -) anführt, dass eine Begrenzung der in den AKB 2008 ausdrücklich vereinbarten Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer nur gegeben sei, wenn er sich einerseits ohne Verstoß gegen § 142 StGB von der Unfallstelle entfernen darf und er sich andererseits durch eine Einschaltung der Polizei der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen zu mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Konstellationen ergangen sind, vor allem die dortigen Versicherungsbedingungen (AKB) einen anderen Inhalt als die vorliegend vereinbarten AKB 2008 hatten.
  • OLG Nürnberg, 28.01.1993 - 8 U 2458/92

    Veranlassung einer polizeilichen Aufnahme eines Unfalls durch einen

  • LG Saarbrücken, 01.10.2001 - 12 O 184/01

    Aufklärungsobliegenheiten verletzt, wenn man bei Unfall einen falschen Fahrer

  • OLG Saarbrücken, 22.11.2000 - 5 U 424/00

    Nachtrunks zur Verschleierung

  • LG Frankfurt/Main, 17.02.1994 - 25 O 345/93

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht

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