Rechtsprechung
OLG Koblenz, 07.01.1983 - 8 U 322/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- VersR 1983, 947
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
Zum Mitverschulden des nichtangegurteten Insassen zum Haftungsverzicht bei …
Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt einer geringen Fahrpraxis des Schädigers, unter dem dem Geschädigten in der Rechtsprechung ein erhöhtes Risiko zugewiesen wird (vgl. hierzu BGH VersR 1980, 384 ff., 386; VersR 1978, 625; OLG Koblenz VersR 1983, 947 f.).Hiervon ausgehend, kann es unter der Geltung der Neufassung der AKB interessengerecht sein, bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte in den Fällen einer Beförderung des Eigentümers mit dessen Pkw durch einen Dritten im Wege einer - etwa wegen Alkoholisierung - erheblichen Interessen des Versicherungsnehmers dienenden Gefälligkeitsfahrt von einer stillschweigenden Erklärung des Inhalts auszugehen, daß der Fahrer wegen einfacher Fahrlässigkeit nur insoweit in Anspruch genommen werden solle, als er Versicherungsschutz genießt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 386; vgl. aber auch OLG Koblenz VersR 1983, 947 f., 947: Inanspruchnahme des Schädigers nach erfolgloser Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer).
Insbesondere folgt eine dahingehende Verpflichtung des Geschädigten nicht aus einem in dem Überlassen des Steuers des eigenen Kraftfahrzeuges an einen Dritten liegenden "pactum de non petendo" des Inhalts, daß der Fahrer nur in Anspruch genommen werde, wenn Schadensersatz von einem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer nicht erlangt werden könne (so aber OLG Koblenz VersR 1983, 947 f., 947).
- OLG Frankfurt, 24.07.1997 - 15 U 143/96
Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz ; Zweck des § 7 Ziff. 1 S. 2 …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Jena, 11.03.1999 - 1 U 1250/98
Verursacht der Fahrer einen Unfall dadurch, daß er am Steuer einschläft, muß das …
Ein solchermaßen bedingtes pactum de non petendo entspricht den natürlichen Anschauungen und selbstverständlichen Erwartungen aller gerecht und billig Denkenden in vergleichbaren Situationen, so daß es als stillschweigendes Einverständnis hiermit zu werten ist, wenn man solchen Erwartungen nicht ausdrücklich entgegentritt ( OLG Koblenz, VersR 1983, 947 f.).