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BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 210/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Leerstehen eines Hauses als gefahrerheblicher Umstand - Rücktrittsrecht einer Versicherungsgesellschaft bei einem Brand in einem unbewohnten Haus - Herbeiführen eines Versicherungsfalls durch grobe Fahrlässigkeit
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1984, 25
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.04.1976 - IV ZR 29/74
Versagung von Versicherungsschutz bei grob fahrlässiger Herbeiführung des …
Auszug aus BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 210/81
Dieser muß sich allerdings ebenso verhalten wie eine nicht versicherte Person und daher bei dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des versicherten Gegenstandes ergreifen (BGH Urteil vom 14.4.1976 - IV ZR 29/74 - VersR 1976, 649).
- OLG Karlsruhe, 18.01.2013 - 12 U 117/12
Kfz-Vollkaskoversicherung: Zusammenfassung mehrerer selbständiger …
§ 81 Abs. 2 VVG stellt einen subjektiven Risikoausschluss dar (BGH VersR 1986, 696; VersR 1984, 25;… Halbach in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, § 81 VVG, Rdnr. 1). - BGH, 19.10.1994 - IV ZR 159/93
Rechtsfolgen unklarer Klauseln über den Verschuldensmaßstab in der …
§ 61 VVG begründet nicht eine allgemeine Schadensverhütungspflicht (Senatsurteil vom 5.10.1983 - IVa ZR 210/81 - VersR 1984, 25 unter 2 a.E.). - OLG Nürnberg, 13.02.1997 - 8 U 2819/96
Mitnahme eines Hundes im Kraftfahrzeug
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- OLG Hamm, 06.10.2000 - 20 U 87/00
Leitungswasserschaden - Entschädigung durch die Hausratsversicherung
Die Schadenswahrscheinlichkeit muß dabei so groß sein, daß es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Schadensfalls ein zumutbares anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (BGH, VersR 1984, 25; Senat, r+s 1991, 331). - OLG München, 24.11.1993 - 30 U 458/93
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Die Schadenswahrscheinlichkeit muß offenkundig so groß sein, daß es ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (vgl. OLG Hamm, r+s 1991, 331), außerdem muß der Eintritt des Versicherungsfalles mit einem Aufwand an Kosten und Unbequemlichkeiten zu vermeiden gewesen sein, den eine nicht versicherte Person angesichts der Schadensgefahr normalerweise ohne weiteres in Kauf genommen hätte (BGH VersR 1984, 25). - OLG Oldenburg, 03.03.1993 - 2 U 213/92
Fahrzeugschlüssel; Schlüsseltresor am Fahrzeug; Fahrzeugentwendung; Grob …
Sie wäre zumutbar, möglich und geeignet gewesen (BGH VersR 84, 25).