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   BGH, 22.11.1983 - VI ZR 22/82   

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https://dejure.org/1983,1732
BGH, 22.11.1983 - VI ZR 22/82 (https://dejure.org/1983,1732)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1983 - VI ZR 22/82 (https://dejure.org/1983,1732)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1983 - VI ZR 22/82 (https://dejure.org/1983,1732)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Höhe des entgangenen Unterhalts - Ansprüche der Ehefrau gegen den Verursacher des Unfalltodes ihres Ehemannes - Ersatz des dem Betriebsinhabers unmittelbar entstandenen Schadens

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 844 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 844 Abs. 2
    Berücksichtigung von Zinsen bei der Bemessung der Schadensersatz-Unterhaltsrente einer Witwe

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 979
  • MDR 1984, 659
  • VersR 1984, 353
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.02.1968 - VI ZR 76/66

    Geltendmachung eines Unterhaltsschadens - Ermittlung der Höhe eines

    Auszug aus BGH, 22.11.1983 - VI ZR 22/82
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine Vermögensbildung zu Lasten der für den Unterhalt verfügbaren Mittel im Grundsatz anzuerkennen ist (s. Senatsurteil vom 20. Februar 1968 - VI ZR 76/66 = VersR 1968, 770; vgl. auch Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Rdz. 1089 und 1141).
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf dem rechten Rand des rechten

    Auszug aus BGH, 22.11.1983 - VI ZR 22/82
    Um einen Vorteil anzurechnen, bedarf es aber eines "inneren Zusammenhangs" (einer Korrespondenz) zwischen Einzelschaden und Vorteil, der bei wertender Betrachtung nach Ziel und Umfang der Schadensersatzpflicht die Anrechnung gebietet (s. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 324 - insoweit in BGHZ 73, 109 nicht abgedruckt).
  • BGH, 22.03.1983 - VI ZR 67/81

    Quotenvorrecht der Witwe des vom Schädiger Getöteten

    Auszug aus BGH, 22.11.1983 - VI ZR 22/82
    Hierbei sind zugunsten der Erstklägerin auch die sog. "fixen Kosten" des Haushalts (die nach dem Tod des Ehemannes in unveränderter Höhe weiterbestehen) zu ermitteln und anteilig zu berücksichtigen (s. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 = VersR 1983, 726 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 2/82, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 06.12.1983 - VI ZR 2/82

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Tötung des Ehegatten; Versorgung von

    Auszug aus BGH, 22.11.1983 - VI ZR 22/82
    Hierbei sind zugunsten der Erstklägerin auch die sog. "fixen Kosten" des Haushalts (die nach dem Tod des Ehemannes in unveränderter Höhe weiterbestehen) zu ermitteln und anteilig zu berücksichtigen (s. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 = VersR 1983, 726 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 2/82, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2011 - 1 U 110/10

    Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen einer getöteten Person

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1984, 979) sei zunächst der gesamte Geschäftsgewinn als das von beiden Ehegatten gemeinsam erarbeitete Familieneinkommen auf die Unterhaltsberechtigten unter Bewertung der anteiligen Arbeitsleistungen der Ehegatten aufzuteilen.

    Im Ausgangspunkt herrscht zwischen den Parteien Einigkeit, dass entsprechend der Abrechnungsmodalität des Landgerichts die Ermittlung der Höhe des ersatzfähigen monatlichen und rentenmäßig auszugleichenden Unterhaltsschadens dem Berechnungsbeispiel in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1983, Az.: VI ZR 22/82 (NJW 1984, 979) folgt.

  • OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 123/05

    Tod des Unterhaltsschuldners; Unterhaltsschaden; geschäftsführender

    Geschädigten sind Zinsen aus dem Verkaufserlös eines Betriebes auf seine Schadensersatzrente nicht anzurechen (BGH VersR 1984, S. 353).

    Auf den Unterhaltsschaden der Kläger sind die in Folge des Todes des T bezogenen BfA-Renten anzurechnen (BGH VersR 1984, S. 353).

  • BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83

    Berechnung der unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten

    Darum hat der Senat beispielsweise auch weder Kapital und Zinsen aus von dem getöteten Ehegatten geerbtem Vermögen, soweit dieses nicht ausnahmsweise schon zu seinen Lebzeiten zur Bestreitung des Unterhalts diente (Senatsurteile vom 19. März 1974 - VI ZR 19/73 - VersR 1974, 700 und vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 324 - insoweit in BGHZ 73, 109 nicht abgedruckt), noch die Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Summe einer Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall (s. BGHZ 73, 109 ff) dem Geschädigten im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadensersatzanspruch angerechnet; ebensowenig die Zinsen aus dem Verkaufserlös eines dem Geschädigten gehörenden Betriebes (Senatsurteil vom 22. November 1983 - VI ZR 22/82 - VersR 1984, 353).

    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht die "fixen Kosten" nicht gleichmäßig, sondern anteilig im Verhältnis des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten aufzuteilen haben (s. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726; vom 11. Oktober 1983 a.a.O. und vom 22. November 1983 aaO).

  • BGH, 16.09.1986 - VI ZR 128/85

    Anspruchsminderung bei Tötung der Ehefrau

    Nach ständiger Rechtsprechung sind dies diejenigen Vorteile, die mit dem Schadensereignis "korrespondieren" d.h. in einem "inneren Zusammenhang" stehen (s. BGHZ 91, 357, 363 [BGH 19.06.1984 - VI ZR 301/82]; Senatsurteilevom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 325 - insoweit in BGHZ 73, 109 nicht abgedruckt undvom 22. November 1983 - VI ZR 22/82 - VersR 1984, 353, 354), wozu nach einhelliger Meinung der in Wegfall gekommene Unterhaltsaufwand gehört.
  • OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 26 U 28/98

    Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen bei tödlichem Bahnunfall einer

    Der Unterhaltsschaden des überlebenden Ehegatten besteht in dem vom getöteten Ehegatten zu leistenden Barunterhalt zuzüglich der auf den Getöteten entfallenden fixen Kosten und abzüglich des vom Überlebenden ersparten Unterhaltsbeitrages an den Getöteten, der die Hälfte des nach Abzug des Fixkostenanteils verfügbaren Einkommens des Überlebenden ausmacht (vgl. zur Berechnung im Einzelnen: BGH, NJW 1984, 979, 980; VersR 1984, 81; NJW-RR 1987, 538; NJW 1988, 2365; OLG Brandenburg, NZV 2001, 213 ff; Eckelmann/Nehls/Schäfer, NJW 1984, 945 ff).
  • OLG Koblenz, 18.11.2002 - 12 U 1035/01

    Umfang der Schadensersatzansprüche der Eltern ihres bei einem Verkehrsunfall

    Der hieraus herzuleitende Schadensersatzanspruch kann nicht über die ausdrücklich genannten Schadenspositionen hinaus auf andere Schäden ausgedehnt werden, die den Hinterbliebenen infolge des Todes des Verletzten erwachsen (vgl. BGH VersR 1962, 337; BGH VersR 1984, 353, 354; BGH VersR 2001, 648, 649).
  • OLG Naumburg, 25.08.2015 - 1 W 34/15

    Prozesskostenhilfeverfahren: Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung;

    Deshalb kommt es für den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf den Beitrag des Getöteten am Geschäftsgewinn des von beiden Ehegatten ausgeübten Betriebes an (BGH NJW 1984, 979 f.).

    Neben dem aus dem Unternehmen gespeisten Einkommen (vgl. BGH NJW 1984, 979) sind die fixen Kosten der Familie darzulegen.

  • LG Duisburg, 27.04.2010 - 1 O 311/07

    Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Geldrente wegen entgangenen Unterhalts

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1984, 979) ist zunächst der gesamte Geschäftsgewinn als das von beiden Ehegatten gemeinsam erarbeitete Familieneinkommen auf die Unterhaltsberechtigten unter Bewertung der anteiligen Arbeitsleistungen der Ehegatten aufzuteilen, wobei zugunsten der Klägerin zu 1 auch die nach dem Tode des L C3 fortbestehenden sogenannten "fixen Kosten" des Haushalts anteilig zu berücksichtigen sind.
  • OLG Hamm, 25.04.1985 - 1 UF 116/85
    Die hälftige Aufteilung des Familieneinkommens entspricht der allgemeinen Auffassung, und beruht darauf, daß beide Ehegatten an dem ehelichen Lebensstandard in gleicher Höhe teilnehmen (so ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, FamRZ 1979, 692, 694 = BGHF 1, 509; 1982, 894, 895 = BGHF 3, 389 mwN; 1984, 142 = BGHF 3, 1269; 1984, 380 = BGHF 3, 1358).
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