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   BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82   

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https://dejure.org/1984,1345
BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82 (https://dejure.org/1984,1345)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1984 - VI ZR 23/82 (https://dejure.org/1984,1345)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1984 - VI ZR 23/82 (https://dejure.org/1984,1345)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzungen aufgrund eines Verkehrsunfalls - Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes zukünftiger Schäden - Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts aufgrund des Tatortprinzips - Operation wegen der Fehlstellung eines Beines

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Vorrang des Aufenthaltsstatuts im internationalen Deliktsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGBGB Art. 12
    Maßgebliches Recht bei einem Verkehrsunfall in Österreich

Papierfundstellen

  • BGHZ 90, 294
  • NJW 1984, 2032
  • MDR 1984, 661
  • VersR 1984, 542
  • JR 1985, 21
  • JR 1985, 23
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.03.1983 - VI ZR 116/81

    Anwendbarkeit ausländischen Rechts bei Schädigung eines Deutschen durch einen

    Auszug aus BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82
    Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach deutschem Kollisionsrecht in erster Linie an das Recht des Tatorts anzuknüpfen ist (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile v. 8. März 1983 = BGHZ 87, 95 und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 182/81 = NJW 1983, 2771 = VersR 1983, 858).

    Deshalb hat der erkennende Senat der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten als kollisionsrechtlichem Anknüpfungspunkt keine Bedeutung beigemessen, wenn die unerlaubte Handlung an einem Ort begangen worden ist, der - sei es für beide, sei es auch nur für einen Beteiligten - im Gastland lag, (vgl. BGHZ 57, 265 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] ; 87, 95).

  • BGH, 23.11.1971 - VI ZR 97/70

    Anwendung deutschen Rechts bei einem Verkehrsunfall unter Ausländern

    Auszug aus BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82
    Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt ausgeführt, daß das Tatortprinzip für bestimmte Fallgruppen durchbrochen sein kann, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Tatortregeln unangemessen ist (BGHZ 57, 265, 267f [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] sowie 87, 95, 98 und Senatsurteil v. 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 = VersR 1977, 56, 57; jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen).

    Deshalb hat der erkennende Senat der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten als kollisionsrechtlichem Anknüpfungspunkt keine Bedeutung beigemessen, wenn die unerlaubte Handlung an einem Ort begangen worden ist, der - sei es für beide, sei es auch nur für einen Beteiligten - im Gastland lag, (vgl. BGHZ 57, 265 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] ; 87, 95).

  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 182/81

    Voraussetzungen für gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland - Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82
    Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach deutschem Kollisionsrecht in erster Linie an das Recht des Tatorts anzuknüpfen ist (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile v. 8. März 1983 = BGHZ 87, 95 und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 182/81 = NJW 1983, 2771 = VersR 1983, 858).
  • OLG Saarbrücken, 04.07.1979 - 1 U 88/78

    Anforderungen an die Auslegung eines Kaufvertrages; Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82
    München, S. 66 ff, 74 ff, 217 ff; MünchKomm-Kreuzer, EGBGB Art. 12 Rdn. 117; Hohloch JuS 1980, 18, 23; Kropholler RabelsZ 33 (1969) S. 601 ff, 649 ff; derselbe NJW 1980, 2648; Trutmann, Das internationale Privatrecht der Deliktsobligationen, 1973, S. 95 ff, 98.
  • BGH, 05.10.1976 - VI ZR 253/75

    Verkehrsunfall - Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer - Gemeinsamer

    Auszug aus BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82
    Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt ausgeführt, daß das Tatortprinzip für bestimmte Fallgruppen durchbrochen sein kann, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Tatortregeln unangemessen ist (BGHZ 57, 265, 267f [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] sowie 87, 95, 98 und Senatsurteil v. 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 = VersR 1977, 56, 57; jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen).
  • BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82
    Im Streitfall bedarf es keiner Beantwortung der in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage, ob deutsches Kollisionsrecht, soweit es für das anzuwendende Deliktsrecht auf das am Tatort geltende Recht verweist, nur eine Sachnormverweisung oder -einem sonst über Art. 27 EGBGB hinaus anerkannten allgemeinen Grundsatz folgend (vgl. RGZ 78, 234, 237; BGH Urt. v. 14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57 - NJW 1958, 750, 751) - eine auch das Kollisionsrecht des Tatorts umfassende Gesamtverweisung enthält, so daß, wovon das Berufungsgericht ausgeht, eine Rückverweisung des Tatortrechts zu beachten wäre.
  • BGH, 14.10.1969 - 1 StR 89/69

    Hinzuziehung eines Jugendpsychiaters zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines

    Auszug aus BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82
    für Kegel 1977, 120, 125 ff; Seetzen VersR 1970, 1 ff, 12, 15; derselbe NJW 1972, 1643 ff, 1645 [BGH 14.10.1969 - 1 StR 89/69] ; anderer Ansicht Hohloch a.a.O. S. 22.
  • RG, 15.02.1912 - IV 302/11

    Anfechtung einer Ehe; Örtliches Recht

    Auszug aus BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82
    Im Streitfall bedarf es keiner Beantwortung der in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage, ob deutsches Kollisionsrecht, soweit es für das anzuwendende Deliktsrecht auf das am Tatort geltende Recht verweist, nur eine Sachnormverweisung oder -einem sonst über Art. 27 EGBGB hinaus anerkannten allgemeinen Grundsatz folgend (vgl. RGZ 78, 234, 237; BGH Urt. v. 14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57 - NJW 1958, 750, 751) - eine auch das Kollisionsrecht des Tatorts umfassende Gesamtverweisung enthält, so daß, wovon das Berufungsgericht ausgeht, eine Rückverweisung des Tatortrechts zu beachten wäre.
  • BGH, 07.07.1992 - VI ZR 1/92

    Deliktsstatut für einen Kraftfahrzeugunfall türkischer Staatsangehöriger in der

    Dies hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (BGHZ 57, 265, 267 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; 87, 95, 97; 90, 294, 297; 93, 214, 216 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]; 108, 200, 202) [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]; es wird hier von keiner der Parteien in Frage gestellt.

    Auch diese Möglichkeit einer Durchbrechung des Tatortprinzips hat der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. BGHZ 87, 95, 98; 90, 294, 298; 93, 214, 216 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]; 108, 200, 202 [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]sowie Senatsurteile vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - VersR 1974, 254 und vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56 f.).

    Vielmehr handelt es sich bei dem Abstellen auf den Tatort im Grundsatz um eine den deliktischen Rechtsbeziehungen adäquate Anknüpfung, die das Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach einfacher und klarer Rechtszuweisung erfüllt und die nicht zuletzt auch deshalb als sachgerecht erscheint, weil sie die rechtlichen Beziehungen, die aus dem Zusammentreffen der Beteiligten insbesondere auch für den Folgenausgleich erwachsen, derselben Rechtsordnung zuweist, in die auch das die Haftung auslösende Verhalten selbst eingebettet ist (BGHZ 87, 95, 97 f.; 90, 294, 298).

    Schon wegen des so begründeten sachlichen Bezugs darf das Tatortprinzip nicht vorschnell zur Erzielung eines vermeintlich besseren Ergebnisses beiseite geschoben, sondern nur ausnahmsweise dann durchbrochen werden, wenn seine Anwendung aufgrund von Besonderheiten des konkreten Falles auch bei voller Würdigung des Bedürfnisses nach einfacher und klarer Rechtszuweisung unangemessen wäre, weil gewichtige Sachgründe, insbesondere die Beteiligten stärker bindende Gemeinsamkeiten, vorliegen, durch die sie in das Tatgeschehen eine andere Rechtsordnung hineingetragen haben (BGHZ 87, 95, 98; 90, 294, 299 ff.; Senatsurteile vom 18. Dezember 1973 und 5. Oktober 1976 = jeweils aaO).

    Denn Personen, die für längere Zeit ein Gastland zu ihrem Lebensmittelpunkt wählen und sich deshalb ständig in dessen Rechtsordnung aufhalten, richten jedenfalls die Geschäfte und Handlungen des täglichen Lebens an den Verhältnissen und dem Recht des Gastlandes aus und lösen sich insoweit von ihrem Heimatrecht (BGHZ 57, 265, 268 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; 90, 294, 301).

    c) Wegen dieses besonderen Stellenwerts des Lebensmittelpunktes und seiner Umwelt auch für die deliktischen Rechtsbeziehungen hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß gute Gründe für die Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts als des für den Folgenausgleich "räumlich besten Rechts" sprechen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten und ihre Staatsangehörigkeit auseinanderfallen und der Tatort außerhalb des Gastlandes gelegen ist (BGHZ 90, 294, 299; 93, 214, 217) [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83].

    Er hat bei einer solchen Fallgestaltung das Tatortrecht für maßgeblich erachtet (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 = aaO.) und diese Einschränkung in der Zuordnung zum Recht des gemeinsamen Aufenthaltslandes auch in späteren Erkenntnissen, in denen sie allerdings für die jeweilige Entscheidung nicht tragend war, wiederholt (BGHZ 90, 294, 299; 93, 214, 217 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]; 108, 200, 202) [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88].

  • BGH, 19.07.2011 - VI ZR 217/10

    Behandlung eines deutschen Patienten in einem Schweizer Kantonsspital - Anwendung

    Auch wenn zwischen den Parteien kein vertragliches Rechtsverhältnis bestand, sind ihre Beziehungen zueinander maßgeblich durch das zwischen dem Kanton Basel-Stadt als Träger des Universitätsspitals und dem Kläger bestehende und in der Schweizer Rechtsordnung verwurzelte ärztliche Behandlungsverhältnis geprägt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation vor Inkrafttreten des Art. 41 EGBGB: Senatsurteil vom 13. März 1984 - VI ZR 23/82, BGHZ 90, 294, 297; vgl. auch Staudinger/von Hoffmann, aaO, Rn. 17 f.).
  • BGH, 23.01.1996 - VI ZR 291/94

    Anwendung ausländischer Verkehrsvorschriften durch die deutschen Gerichte

    Für die Beurteilung der Schuldfrage an dem Verkehrsunfall sind dagegen die am Tatort geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, hier die österreichische Straßenverkehrsordnung, maßgebend, denn sie bestimmen in der jeweiligen Verkehrssituation die zur Vermeidung von Schäden und Gefahren notwendigen Maßnahmen (BGHZ 57, 265, 267 f; 87, 95, 97; 90, 294, 300; 119, 137, 140).

    Das gilt insbesondere für die deliktische Pflicht zur Schadensverhütung und -verminderung (vgl. die Fälle in BGHZ 90, 294; 119, 137 und BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 326/91 - VersR 1993, 88; KG VersR 1982, 1199; OLG Karlsruhe, VersR 1985, 788).

  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83

    Deliktsstatut bei Verkehrsunfall zwischen Gastarbeiter und Deutschem in Drittland

    Fortführung von BGH v. 13.3.1984, BGHZ 90, 294 = VersR 1984, 542 = MDR 1984, 661 = VRS 67, 89 = DAR 1984, 287 = ZfS 1984, 293 = NJW 1984, 2032.

    a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach deutschem Kollisionsrecht in erster Linie an das Recht des Tatorts anzuknüpfen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. März 1983 - BGHZ 87, 95, 97 und vom 13. März 1984 - BGHZ 90, 294, 297 f. m. w. Nachw.).

    aa) Nach einer im Vordringen befindlichen Meinung setzt sich für die deliktischen Rechtsbeziehungen jedenfalls aus Unfällen im Straßenverkehr das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts gegenüber dem Tatortprinzip selbst bei einem auf ein Drittland hinweisenden gemeinsamen Staatsangehörigkeitsstatus beider Unfallbeteiligten durch, weil der gewöhnliche Aufenthaltsort sowohl die Lebensverhältnisse und die gemeinsamen Interessen der Beteiligten als insbesondere auch die Schadensregulierung präge (vgl. neben den im Senatsurteil vom 13. März 1984 = aaO genannten Schrifttumsnachweisen Hepting DAR 1983, 97, 99; v. Bar JZ 1984, 671, 672; Weick NJW 1984, 1993, 1999 f.; siehe auch Art. 4 Abs. 1 des Entwurfs der Zweiten Kommission des Deutschen Rates für internationales Privatrecht (Schuldrechtskommission bei v. Caemmerer (Hrsg.) in »Vorschläge und Gutachten zum IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse« (1983) S. 2 (abgedr. auch bei Soergel/Lüderitz, BGB 11. Aufl, Art. 12 EGBGB Rdn. 45 a) mit Begründung S. 11 f. sowie - dortselbst - Lorenz S. 97 ff., 144 f. und Deutsch S. 202 ff., 215).

    Der besonderen Berücksichtigung dieses »Regulierungsstatus« steht nicht entgegen, daß das in Art. 4 auf den Zulassungsort der Fahrzeuge abstellende Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971 (vgl. RabelsZ 33 (1969), 342 ff. = Soergel/Lüderitz aaO Rdn. 44) wegen seiner nicht durchweg glücklichen kollisionsrechtlichen Lösung von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden ist (vgl. dazu die Begründung zu Art. 6 des Entwurfs der Schuldrechtskommission aaO S. 16; Deutsch aaO S. 214; Anmerkung Steffen zum Senatsurteil BGHZ 90, 294 in LM EGBGB Art. 12 Nr. 19).

  • BGH, 22.12.1987 - VI ZR 6/87

    Richterliche Schätzung unfallbedingt entgangener Verdienstmöglichkeiten

    Dazu kann letztlich dahinstehen, ob trotz des in Jugoslawien gelegenen Unfallortes und der gemeinsamen jugoslawischen Staatsangehörigkeit beider Parteien ihre in der Bundesrepublik Deutschland eingegangene Lebensgemeinschaft mit dem hier gelegenen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und die ebenfalls in Deutschland erfolgte Zulassung und Versicherung des Unfallfahrzeugs nach deutschem Kollisionsrecht ausreichen, um die Anwendung deutscher Deliktsvorschriften zu begründen, wofür vieles spricht (vgl. die Grundsätze des Senats in BGHZ 90, 294, 297 ff und 93, 214, 216 ff).
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 68/84

    Zur Höhe des immateriellen Schadens bei Verkehrsunfall

    Für die Bejahung eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsververhältnisses im Sinne von § 256 ZPO genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung weiterer in der Zukunft liegender Ersatzansprüche (st. Rspr. s. Senatsurteile vom 4. November 1975 - VI ZR 217/73 - VersR 1976, 291 m.w.N. und vom 13. März 1984 - VI ZR 23/82 - VersR 1984, 542, 544 - insoweit in BGHZ 90, 294 nicht abgedruckt).
  • OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01

    Gefälligkeitsfahrten

    Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in demselben Land haben, das nicht das Tatortland ist (BGH a.a.O; BGH NJW 1993, 1007, 1008; OLG Köln NZV 1991, 192), sondern es müssen weitere erhebliche Gesichtspunkte dazu kommen; etwa der Umstand, dass zwischen den Unfallbeteiligten bereits vor dem Unfall eine an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort und unter der dort geltenden Rechtsordnung begründete persönliche Lebens- und Rechtsgemeinschaft bestand (BGHZ 90, 294, 299; OLG Köln NZV 1991, 192) oder dass die in den Unfall verwickelten Fahrzeuge ebenfalls im Aufenthaltsland zugelassen und versichert sind (vgl. BGHZ 119, 138, 142).
  • BAG, 12.02.1991 - 3 AZR 30/90

    Übergang des Vermögens einer Unterstützungskasse auf PSV

    Maßgebend ist danach das Recht, nach welchem eine Vermögensverschiebung stattfindet (Palandt/Heldrich, aaO, Anm. 2; für Verkehrsunfälle von ausländischen Arbeitnehmern im Inland vgl. BGHZ 90, 294).
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