Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.01.1985

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   BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83   

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BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83 (https://dejure.org/1985,744)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1985 - VI ZR 71/83 (https://dejure.org/1985,744)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 (https://dejure.org/1985,744)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kleinkindes, das nach dem Unfalltod beider berufstätiger Eltern bei seinen Großeltern untergebracht worden ist - Aufteilung des Kindesunterhalts zwischen berufstätigen Eltern bei intakter Ehe - Berechnungsmethode für den ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 844 Abs. 2; BGB § 1606 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 844 Abs. 2, § 1606 Abs. 3
    Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kleinkindes nach dem Unfalltod beider Eltern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1460
  • MDR 1985, 482
  • VersR 1985, 365
  • JR 1985, 418
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 260/69

    Berechnung des ersatzfähigen Unterhaltsschadens eines Kindes bei Tötung seiner

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83
    Hinweise des Senats auf die für eine Familienunterbringung zu zahlenden Pflegesätze als eine mögliche Orientierungshilfe der Unterhaltsbemessung (Urteile v. 13. Juli 1971 - VI ZR 260/79 - VersR 1971, 1045 = FamRZ 1971, 571; v. 12. Februar 1974 - VI ZR 187/72 - VersR 1974, 601, 604 = FamRZ 1974, 246, 249 - insoweit in BGHZ 62, 126 [BGH 12.02.1974 - VI ZR 187/72] nicht abgedr.

    Vielmehr war - seinerzeit in Ermangelung besserer Anhaltspunkte - auf das gesamte Pflegegeld als Orientierungshilfe für einen Schätzungsbetrag verwiesen; der Senat hat im Urteil vom 13. Juli 1971 (VI ZR 260/69 aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Sachleistungen gesondert zu berechnen seien.

  • BGH, 08.02.1983 - VI ZR 201/81

    Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Hinterbliebenen einer getöteten Ehefrau und

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83
    Daß dieser sich bei der Mit-Versorgung des Kindes in der Familie rationeller gestaltet als bei Einstellung einer nur mit der Versorgung des Kindes beauftragten Ersatzkraft, hat der Senat mehrfach ausgesprochen (zuletzt BGHZ 86, 372, 376; Urteil vom 8. Juni 1982 - VI ZR 288/79 - VersR 1982, 874).

    Gegenüber dieser Orientierungshilfe wird heute eine Bewertung des Natural-Unterhalts aufgrund des Arbeitszeitbedarfs und der erforderlichen Qualifikation vorzunehmen sein, nachdem hierfür auf eingehende Untersuchungen zurückgegriffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671) und auch Grundsätze für die erforderliche Bereinigung der Tarifgehälter für Angestellte bei Betreuung des Kindes durch einen Familienangehörigen von dem erkennenden Senat entwickelt worden sind (vgl. BGH 86, 372, 376 und Senatsurteil vom 8. Juni 1982 = aaO).

  • BGH, 02.07.1980 - IVb ZR 519/80

    Klage auf Herabsetzung des Kinderunterhalts - Maßgeblichkeit der Altersstufe

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83
    Diese Vorschrift ist bei verfassungskonformer Auslegung (Art. 3 Abs. 2 GG) dahin zu verstehen, daß an die Stelle der Mutter auch der Vater treten kann, wenn er kraft einverständlicher Aufgabenteilung der Ehegatten die Pflege und Erziehung des Kindes tatsächlich übernommen hat (s. BGH Urteil v. 2. Juli 1980 - IVb ZR 519/80 - FamRZ 1980, 994).

    Dem steht nicht die Rechtsprechung des IVb-Zivilsenats des Bundesgerichtshofes entgegen, nach der § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB es grundsätzlich ausschließt, die Mutter des Kindes für den Unterhalt über ihren Beitrag für Pflege und Erziehung hinaus zu Bar-Leistungen heranzuziehen, wenn sie berufstätig ist (BGH Urteile v. 2. Juli 1980 a.a.O. und v. 28. Januar 1981 - IVb ZR 573/80 - FamRZ 1981, 347, 348).

  • BGH, 11.10.1983 - VI ZR 251/81

    Ersatz von Mehrkosten des Versicherers bei Behinderung der Schadensfeststellung

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung (s. BGHZ 77, 157, 162; Senatsurteil v. 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79), daß nach dem modernen Verständnis einer Ehe als einer Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner und dem Fortfall des Leitbildes der früher maßgeblichen "Hausfrauenehe" (wie sie insbesondere im 1. Eherechtsreformgesetz von 1977 ihren Niederschlag gefunden hat) sich Art und Ausmaß der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten nach der besonderen Ausgestaltung der wirtschaftlichen Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmen, wie die Ehegatten sie im Einzelfall nach den §§ 1356 ff BGB absprachegemäß geregelt haben.

    Vielmehr obliegt es primär den Ehegatten, die Aufteilung der Pflichten nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten des einzelnen Partners zu regeln (s. Senatsurteil v. 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 81), wobei allerdings ein offensichtliches Mißverhältnis eine Korrektur durch die Wertung als überobligationsmäßig erlaubt.

  • BGH, 10.04.1979 - VI ZR 151/75

    Berücksichtigung über die Unterhaltspflicht hinausgehender Unterhaltsbeträge bei

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83
    Gegenüber dieser Orientierungshilfe wird heute eine Bewertung des Natural-Unterhalts aufgrund des Arbeitszeitbedarfs und der erforderlichen Qualifikation vorzunehmen sein, nachdem hierfür auf eingehende Untersuchungen zurückgegriffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671) und auch Grundsätze für die erforderliche Bereinigung der Tarifgehälter für Angestellte bei Betreuung des Kindes durch einen Familienangehörigen von dem erkennenden Senat entwickelt worden sind (vgl. BGH 86, 372, 376 und Senatsurteil vom 8. Juni 1982 = aaO).
  • BGH, 18.02.1964 - VI ZR 32/63
    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83
    Bewegt sich - wie im Streitfall - das Familieneinkommen in einer Größenordnung, die über den eigentlichen Unterhaltsbedarf der Familie hinausgeht, so bestimmt sich der Bar-Unterhaltsanspruch des Kindes nicht nach einem bestimmten Prozentsatz am Gesamteinkommen, sondern danach, welche Beträge seines Einkommens der Unterhaltspflichtige hätte aufwenden müssen, um seinem Kind denjenigen Lebensunterhalt zu verschaffen, der nach der Lebensstellung der Eltern des Kindes angemessen ist (s. Senatsurteile v. 18. Februar 1964 - VI ZR 32/63 - VersR 1964, 597 [BGH 18.02.1964 - VI ZR 32/63] und v. 1. März 1966 - VI ZR 48/65 - VersR 1966, 588 sowie Rechtsprechungsnachw.
  • BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83

    Berechnung der unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83
    Allerdings setzt stets die Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Kosten des Haushalts, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder (§ 1360 a Abs. 1 BGB) die Grenze möglicher Absprachen (s. Senatsurteil v. 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961 = FamRZ 1984, 980).
  • BGH, 12.02.1974 - VI ZR 187/72

    Umfang des Anspruchs wegen entgangenen Unterhalts bei Tötung beider Eltern eines

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83
    Hinweise des Senats auf die für eine Familienunterbringung zu zahlenden Pflegesätze als eine mögliche Orientierungshilfe der Unterhaltsbemessung (Urteile v. 13. Juli 1971 - VI ZR 260/79 - VersR 1971, 1045 = FamRZ 1971, 571; v. 12. Februar 1974 - VI ZR 187/72 - VersR 1974, 601, 604 = FamRZ 1974, 246, 249 - insoweit in BGHZ 62, 126 [BGH 12.02.1974 - VI ZR 187/72] nicht abgedr.
  • BGH, 02.04.1974 - VI ZR 130/73
    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83
    Im Ergebnis allerdings sind beide Eltern am Unterhalt-Gesamtaufwand (Bar- und Natural-Unterhalt) prinzipiell zu gleichen Teilen beteiligt, so daß für jeden von ihnen in der Regel ein Mehr an Bar-Unterhalt ein Weniger an Natural-Unterhalt bedingt und umgekehrt (vgl. dazu auch Senatsurteil v. 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/73 - VersR 1974, 885, 886 li.Sp. zur entsprechenden Berechnung des Ehegattenunterhalts; aus dem Schrifttum vgl. insoweit Schacht, Bemessung und Bewertung des Natural-Unterhalts in der Doppelverdienerehe, Diss. 1979, S. 128 ff.).
  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83
    Bei der Berechnung des Bar-Unterhaltsanspruchs des Kindes kann die im Unterhaltsrecht als Schätzungsgrundlage anerkannte sog. "Düsseldorfer Tabelle" (s. BGHZ 70, 151, 155) [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77] für das Schadensersatzrecht nicht unbesehen übernommen werden.
  • BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78

    Umfang des Ersatzanspruchs wegen entgangener Dienste des getöteten Ehegatten

  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 573/80

    Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden

  • BGH, 19.05.1982 - IVb ZR 702/80

    Berücksichtigung von Überstunden beim Ehegattenunterhalt; Berücksichtigung von

  • BGH, 08.06.1982 - VI ZR 288/79

    Bemessung des Unterhaltsschadens

  • BGH, 14.06.1983 - VI ZR 178/82

    Annahme einer Beschwerde bei Berücksichtigung der "Düsseldorfer Tabelle"

  • BGH, 30.09.1980 - VI ZR 260/79

    Hemmung der Verjährung durch Einleitung des Armenrechtsverfahrens

  • BGH, 04.11.1975 - VI ZR 217/73

    Voraussetzungen des Feststellungsinteresses

  • BGH, 01.03.1966 - VI ZR 48/65

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Rentenbegehrens auf Grund des Todes des

  • OLG Stuttgart, 14.06.1982 - 3 U 26/82
  • BGH, 29.03.1988 - VI ZR 87/87

    Ersatzansprüche des Ehemannes bei Tötung der Ehefrau durch einen Dritten

    War eine - hinnehmbare - Einvernehmensregelung getroffen, ist auch im Rahmen von § 844 Abs. 2 BGB für Erwägungen dazu, was ohne eine solche Absprache rechtlich geboten gewesen wäre, kein Raum (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 81 und vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 - VersR 1985, 365, 366).
  • BGH, 25.04.2006 - VI ZR 114/05

    Begriff des gesetzlich geschuldeten Unterhalts

    Ob es - wie die Revision meint - Bedenken begegnet, den Bedarf eines erwachsenen behinderten Kindes nach Tabellen und Leitlinien zu bestimmen, die von ihrer Zielsetzung her auf Minderjährige und noch in der Ausbildung befindliche junge Erwachsene zugeschnitten sind (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 - VersR 1985, 365, 367; vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 - VersR 1986, 39, 40; vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - NJW 1988, 2365, 2366; OLG Hamm FamRZ 2004, 1061, 1062), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 155/86

    Bestimmung des Unterhaltsschadens; Erweiterung des Revisionsantrages

    Demzufolge geht der zu ersetzende Unterhaltsschaden nicht primär auf einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens des Getöteten, sondern auf den Betrag, den der Getötete aus diesem Einkommen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht hätte aufwenden müssen (Senatsurteile vom 20. Juni 1958 VI ZR 191/57 - VersR 1958, 702, 703; vom 14. April 1961 VI ZR 147/60 - FamRZ 1961, 543; vom 7. Januar 1969 VI ZR 162/67 - VersR 1969, 350; vom 22. Januar 1985 VI ZR 71/83 - VersR 1985, 365, 366; vom 23. September 1986 VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156, 157).

    b) Unbeschadet dessen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung eine pauschalierende Bemessung der Schadensrente nach einem geeigneten Prozentsatz des für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommens des Getöteten nicht beanstandet und sich auf den Standpunkt gestellt, daß ein solches Verfahren von dem tatrichterlichen Schätzungsermessen (§ 287 ZPO ) gedecktwerde (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 aaO. S. 366 und vom 15. Oktober 1985 - VI ZR 55/84 - VersR 1986, 264, 266).

    Demgegenüber steht in einer als Wirtschaftseinheit zusammenlebenden Familie vergleichsweise mehr Geld für die übrigen Lebensbedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder (Nahrung, Kleidung, Freizeit usw.) zur Verfügung(s. Senatsurteil vom 22. Januar 1985 aaO. S. 367).

    bb) Zum anderen hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Zubilligung einer bestimmten Quote des verfügbaren Einkommens bei einem hohen Einkommen, wie es hier in Rede steht, zu einem Rentenbetrag führen kann, der über den tatsächlichen Unterhaltsbedarf des betreffenden Kindes hinausgeht (s. insbesondere bereits Senatsurteil vom 22. Januar 1985 aaO.).

  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 116/87

    Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des

    Daß diese Tabellensätze, sollen sie auf die Verhältnisse einer intakten Familie angewendet werden, an sich einer Korrektur nach oben bedürfen (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 VI ZR 71/83 = VersR 1985, 365, 367 und vom 1. Oktober 1985 aaO), hat das Berufungsgericht dabei nicht verkannt, die Möglichkeit einer solchen Erhöhung in Anbetracht des niedrigen - Einkommens des Getöteten aber zu Recht verneint.
  • OLG Oldenburg, 14.08.2009 - 6 U 118/09

    Voraussetzungen und Höhe des Unterhalts- und Haushaltsführungsschadens von

    Der Umfang eines zu leistenden Barunterhalts bestimmt sich bei einer intakten Ehe grundsätzlich nach dem gesamten Einkommen beider Ehegatten und dem dadurch geprägten Lebensstil (vgl. BGH VersR 1985, 365 ff, VI ZR 71/83 in juris Rn 14).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass nach dem modernen Verständnis einer Ehe als einer Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner und dem Fortfall des ursprünglichen gesetzlichen Leitbilds der sog. Hausfrauenehe die Ehegatten frei vereinbaren können, wer und in welchem Umfang durch eine Erwerbstätigkeit den materiellen Unterhalt der Familie sicherstellt, und wer und in welchem Umfang den Haushalt führt (vgl. BGH VersR 1985, 365 ff in juris Rn 15).

  • BGH, 15.10.1985 - VI ZR 55/84

    Berechnung des Unterhaltsschadens bei Tötung der Eltern zweier Kinder

    Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß den Klägern neben dem Anspruch auf Bar-Unterhalt ein weiterer Anspruch wegen des entgangenen personalen (Natural-)Unterhalts zusteht (stdg. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 - VersR 1985, 365 m.w.N.).

    Vielmehr bezog sich dieser Hinweis seinerzeit - in Ermangelung besserer Anhaltspunkte - auf den gesamten Pflegesatz (obwohl damit auch die Barleistungen der Pflegeeltern abgegolten werden) und ist im allgemeinen auch so verstanden und gehandhabt worden (s. zuletzt das dem BGH-Urteil vom 22. Januar 1985 a.a.O. zugrundeliegende Urteil des OLG Koblenz vom 7. Februar 1983; zustimmend Hofmann, VersR 1977, 296, 304 und Schlund, DAR 1977, 281, 287, die beide darauf hinweisen, daß das als Betreuungsaufwand angemessene Pflegegeld, d.h. ohne einen entsprechenden Verzicht der Pflegeeltern, maßgeblich sei).

  • BGH, 01.10.1985 - VI ZR 36/84

    Düsseldorfer Tabelle - Grundlage der Schadenberechnung - Hinterbliebenen -

    Es wird hierzu auf das Senatsurteil vom 22. Januar 1985 (VI ZR 71/83 - VersR 1985, 365, 367) verwiesen.
  • OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 4 A 220/03

    ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, gesonderte Absetzbarkeit der

    Denn gerade die Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte - die ohnehin keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze sind, sondern Vorschläge mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Rechtsprechung darstellen (vgl. Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg v. 1. Januar 2002, NJW 2002, S. 13 der Beilage zu Heft 9) - gelten für den Unterhalt bei "gescheiterten" Ehen und können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 -, NJW 1985, 1460 ff.) auf Unterhaltsansprüche in intakten Familien jedenfalls nicht ohne weiteres angewandt werden, weil die in einer Wirtschaftseinheit zusammenlebenden Familienangehörigen sich in einer wirtschaftlich günstigeren Situation befinden als getrennt lebende Ehegatten.
  • BGH, 12.12.1985 - III ZR 200/84

    Rechtsfolgen einer schuldrechtlichen Unterhaltsvereinbarung zwischen Pflegesohn

    Eine solche rechtsgeschäftlich verbindliche Einbeziehung familienrechtlicher Normen als genereller Maßstab für die Beurteilung einer individualvertraglich getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarung ist wenig typisch, wenn nicht sogar ungewöhnlich (vgl. auch BGH Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 = NJW 1985, 1460, 1462 zur grundsätzlichen Unanwendbarkeit familienrechtlicher Regelungen im Schadensersatzrecht).
  • OLG Köln, 16.10.1990 - 9 U 104/88

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Da die Aufgabenverteilung zwischen Eheleuten (Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung und Haushaltsführung) den Eheleuten überlassen bleibt, können sie auch Absprachen darüber treffen, daß der eine Teil trotz beruflichen Belastung die Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung allein übernimmt, jedoch darf die Aufteilung der Pflichten nicht zu einem offensichtlichen Mißverhältnis führen (vgl. BGH, NJW 1985, 1460).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1985 - IV ZR 71/82   

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https://dejure.org/1985,6331
BGH, 22.01.1985 - IV ZR 71/82 (https://dejure.org/1985,6331)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1985 - IV ZR 71/82 (https://dejure.org/1985,6331)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1985 - IV ZR 71/82 (https://dejure.org/1985,6331)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehe - Berufstätige Eltern - Kindererziehung - Kinderbetreuung - Erziehung - Betreuung - Barunterhalt - Naturalunterhalt - Aufgabenteilung - Vater - Mutter - Pflege

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1606
    Berechnung der beiderseitigen Anteile der Eltern an Bau- und Naturalunterhalt

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1460
  • MDR 1985, 482
  • FamRZ 1985, 466
  • VersR 1985, 365
  • JR 1985, 418
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Naumburg, 30.09.2004 - 4 U 74/04

    Zur Berechnung des Betreuungsunterhaltes nach dem Tod der unterhaltspflichtigen

    Diesen Orientierungshinweis hat der Bundesgerichtshof später jedoch als korrekturbedürftig angesehen; nunmehr sei eine Bewertung des Naturalunterhalts auf Grund des Arbeitszeitbedarfs und der erforderlichen Qualifikation vorzunehmen, nachdem hierfür auf eingehende Untersuchungen zurückgegriffen werden könne und auch Grundsätze für die erforderliche Bereinigung der Tarifgehälter für Angestellte bei Betreuung des Kindes durch einen Familienangehörigen entwickelt worden seien (vgl. BGH VersR 1985, 365, 367; BGH NJW 1986, 715, 717).
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