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   BGH, 19.12.1984 - I ZR 181/82   

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https://dejure.org/1984,478
BGH, 19.12.1984 - I ZR 181/82 (https://dejure.org/1984,478)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1984 - I ZR 181/82 (https://dejure.org/1984,478)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1984 - I ZR 181/82 (https://dejure.org/1984,478)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltung des Verbots der Gewährung von Sondervergütungen an Versicherungsnehmer auch für Versicherungsmakler - Verfahrensfehlerhaftigkeit des Absehens von einer Beweisaufnahme - Anstreben eines sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs von Mitbewerbern - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot der Gewährung von Sondervergütung durch Lebensversicherungsunternehmern; Berufung auf Testanfragen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 177
  • NJW 1985, 3018
  • MDR 1985, 553
  • GRUR 1985, 447
  • VersR 1985, 485
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.09.1953 - 1 StR 367/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - I ZR 181/82
    Keinesfalls durften sie in Verfolg der nur vorgetäuschten Absicht, einen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, zu Mitteln greifen, die sie - so mit der Unterschriftsleistung unter dem Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung durch "Dr. Schulze" - in den Bereich strafbaren Tuns rückten (vgl. RGSt 46, 297, 300, 301; BGHSt 5, 149, 150, 151 m.w.N; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 21. Aufl., § 267 Rdnr. 49; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 41. Aufl., § 267 Rdnr. 21).
  • RG, 25.10.1912 - V 487/12

    1. Inwiefern muß ein als Urkunde in Betracht gezogener Gegenstand auf eine

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - I ZR 181/82
    Keinesfalls durften sie in Verfolg der nur vorgetäuschten Absicht, einen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, zu Mitteln greifen, die sie - so mit der Unterschriftsleistung unter dem Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung durch "Dr. Schulze" - in den Bereich strafbaren Tuns rückten (vgl. RGSt 46, 297, 300, 301; BGHSt 5, 149, 150, 151 m.w.N; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 21. Aufl., § 267 Rdnr. 49; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 41. Aufl., § 267 Rdnr. 21).
  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

    b) Nicht durchgreifend ist auch der weitere Einwand der Revisionen, die Vereinbarung wirtschaftlich günstigerer Konditionen hätte gegen § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG (sogenanntes Provisionsabgabeverbot; Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 8. März 1934, VerAfP 1934, 99, 100; zu deren Fortgeltung als Bundesrechtsverordnung vgl. BGHZ 93, 177, 178 f.; 159, 334, 338 f.; BGH NStZ 2001, 545) verstoßen.
  • OLG Köln, 11.11.2016 - 6 U 176/15

    Wettbewerbswidrigkeit eines Verstoßes gegen das sog. Provisionsabgabeverbot gem.

    Soweit der BGH im Jahr 1984 noch das "Provisionsabgabeverbot" im Ergebnis als Marktverhaltensvorschrift verstanden haben dürfte (Urteil vom 19.12.1984, I ZR 181/82, VersR 1985, 425:.

    Zudem können nur die Vermittler von Versicherungsverträgen und möglicherweise die das Versicherungsunternehmen vertretenden Personen (§ 9 OWiG ) Täter einer nach § 144a Abs. 1 Nr. 3 VAG bußgeldbedrohten Zuwiderhandlung gegen die Anordnung sein (vgl. Dreher aaO S. 2; Winter aaO; Goldberg/Müller aaO § 81 Rn. 61; Kollhosser aaO § 144a Rn. 12; s. auch BGHZ 93, 177, 181).

    Ursprünglicher Anlaß der in der Notsituation des Jahres 1923 in das Versicherungsaufsichtsgesetz eingefügten Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften über das Verbot von Begünstigungsverträgen und Sondervergütungen (§ 81 Abs. 2 Satz 4 und 5 VAG) war es, eine weitere Steigerung der Verwaltungskosten der Versicherungsunternehmen zu vermeiden (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG BT-Drucks. 12/6959 S. 83; BGHZ 93, 177, 180 f und Kollhosser aaO § 81 Rn. 69 f jeweils m.w.N. aus der Entstehungsgeschichte; Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen VersR 1989, 942).

  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 271/03

    Rechtsnatur des Verbots der Gewährung von Sondervergütungen durch

    Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes gilt sie als Bundesrecht fort (vgl. BGHZ 93, 177, 179 m.w.N. und Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen VersR 1989, 942).

    aa) Zu den nach der Anordnung betreffend Lebensversicherung unzulässigen Sondervergütungen an Versicherungsnehmer (oder versicherte Personen) zählt insbesondere die Gewährung von Provisionen (vgl. Rundschreiben R 3/94 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 10. November 1994 "Hinweise zu Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Lebensversicherung" Abschnitt II Nr. 1 1.1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VerBAV 1995, 3; BGHZ 93, 177).

    Zudem können nur die Vermittler von Versicherungsverträgen und möglicherweise die das Versicherungsunternehmen vertretenden Personen (§ 9 OWiG ) Täter einer nach § 144a Abs. 1 Nr. 3 VAG bußgeldbedrohten Zuwiderhandlung gegen die Anordnung sein (vgl. Dreher aaO S. 2; Winter aaO; Goldberg/Müller aaO § 81 Rn. 61; Kollhosser aaO § 144a Rn. 12; s. auch BGHZ 93, 177, 181).

    Ursprünglicher Anlaß der in der Notsituation des Jahres 1923 in das Versicherungsaufsichtsgesetz eingefügten Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften über das Verbot von Begünstigungsverträgen und Sondervergütungen (§ 81 Abs. 2 Satz 4 und 5 VAG) war es, eine weitere Steigerung der Verwaltungskosten der Versicherungsunternehmen zu vermeiden (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG BT-Drucks. 12/6959 S. 83; BGHZ 93, 177, 180 f und Kollhosser aaO § 81 Rn. 69 f jeweils m.w.N. aus der Entstehungsgeschichte; Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen VersR 1989, 942).

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