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   BGH, 03.04.1985 - IVa ZR 111/83   

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https://dejure.org/1985,2077
BGH, 03.04.1985 - IVa ZR 111/83 (https://dejure.org/1985,2077)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1985 - IVa ZR 111/83 (https://dejure.org/1985,2077)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1985 - IVa ZR 111/83 (https://dejure.org/1985,2077)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung über einen Anspruch auf Versicherungsschutz bei vorübergehender Bewußtseinsstörung während eines Unfallgeschehens - Versagung von Versicherungsschutz bei Nachweis einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit - Berücksichtigung der üblichen Verhaltensweisen im ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB § 3; StVO § 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AUB § 3; StVO § 3
    Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 779
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.10.1955 - II ZR 345/53

    Unfallversicherung. Trunkenheit am Steuer

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVa ZR 111/83
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß bei einem Kraftfahrer dieser Ausschlußgrund bereits dann vorliegt, wenn er zwar noch bei vollem Bewußtsein, infolge Alkoholgenusses aber nicht mehr fahrtüchtig ist (BGHZ 18, 311, 314; 66, 88, 89; BGH, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292).
  • BGH, 07.01.1972 - IV ZR 152/69

    Begriff der Bewußtseinsstörung; Rechtliche Folgen absoluter Fahruntüchtigkeit für

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVa ZR 111/83
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß bei einem Kraftfahrer dieser Ausschlußgrund bereits dann vorliegt, wenn er zwar noch bei vollem Bewußtsein, infolge Alkoholgenusses aber nicht mehr fahrtüchtig ist (BGHZ 18, 311, 314; 66, 88, 89; BGH, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292).
  • BGH, 16.01.1976 - IV ZR 125/74

    Grenze einer durch Trunkenheit verursachten Bewußtseinsstörung

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVa ZR 111/83
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß bei einem Kraftfahrer dieser Ausschlußgrund bereits dann vorliegt, wenn er zwar noch bei vollem Bewußtsein, infolge Alkoholgenusses aber nicht mehr fahrtüchtig ist (BGHZ 18, 311, 314; 66, 88, 89; BGH, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292).
  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - drogenbedingte

    Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h ist auch vielfach bei nüchternen Kraftfahrern zu beobachten und für das Abkommen von der Straße kommen auch andere Gründe in Betracht, wie Müdigkeit und Unaufmerksamkeit, weil der Unfall sich gegen 22.50 Uhr auf der Heimfahrt von der Spätschicht ereignete (vgl zur entsprechenden Würdigung derartiger Beweisanzeichen zudem das Urteil des BGH vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779 und vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 - VersR 2002, 1413).
  • BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01

    Anforderungen an die Blutalkoholmessung

    Daß einzelne Fahrfehler, insbesondere die überhöhte Geschwindigkeit, für sich genommen noch nicht den Schluß auf eine alkoholbedingte relative Fahruntauglichkeit erlaubt hätten (dazu BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779 unter I 3), hat es ausreichend bedacht.
  • BGH, 30.10.1985 - IVa ZR 10/84

    Entfallen des Versicherungsschutzes wegen relativer Fahruntüchtigkeit

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß bei einem Kraftfahrer dieser Ausschlußgrund bereits dann vorliegt, wenn er zwar noch bei Bewußtsein, infolge Alkoholgenusses aber nicht mehr fahrtüchtig ist (BGHZ 18, 311, 314; 66, 88, 89; BGH, Urteile vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 und 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779).

    Der Ansicht von Wussow (AUB 4. Aufl. § 3 Anm. 12; WI 1973, 140; 1981, 93, 1984, 154), nach der eine Bewußtseinsstörung jetzt bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0, 8 Promille anzunehmen sei, hat er sich nicht angeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779).

    Die Rechtsprechung hat es - sowohl auf straf- und straßenverkehrsrechtlichem als auch auf versicherungsrechtlichem Gebiet - im Interesse der Rechtseinheit für erforderlich gehalten, einen festen Grenzwert zu bestimmen (BGHSt 5, 168; 10, 265; 13, 83; 19, 243; BGHZ 18, 311, 314; 66, 88, 89; BGH Urteile vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 Urteil vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 85, 779).

    Nach feststehender Rechtsprechung spricht in den Fällen, in denen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt ist, der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und dem Unfall (BGHZ 18, 311; BGH Urteile vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292; vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83).

  • BGH, 24.02.1988 - IVa ZR 193/86

    Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit

    Die Erfahrung zeigt, daß vielfach auch nüchterne Fahrer Fahrfehler begehen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1985, IVa ZR 111/83 = VersR 1985, 779 für überhöhte Geschwindigkeit).
  • BGH, 21.01.1987 - IVa ZR 129/85

    Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers in

    Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit von einer Bewußtseinsstörung des Verkehrsteilnehmers im Sinne des § 3 Nr. 4 AUB auszugehen ist, und daß dann nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises auf die Ursächlichkeit dieser Bewußtseinsstörung für den Unfall zu schließen ist (vgl. BGH, Urteile vom 7.1.1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 und vom 3.4.1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779 ).

    In Übereinstimmung hiermit nimmt der erkennende Senat in feststehender Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 3.4.1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779 ; Urteil vom 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141 ; zustimmend Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. AUB § 3 Anm. 4) C.c.) Bruck/Möller/Wagner, VVG 8. Aufl. Bd. VI, 1 Anm. G 176; Wussow/Pürckhauer, AUB 5. Aufl. § 3 Anm. 12) an, daß bei einem Kraftfahrer, dessen AKB zum Unfallzeitpunkt den Wert von 1, 3 %o erreicht, stets - ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles und ohne Zulassung des Gegenbeweises zur absoluten Fahruntüchtigkeit - der Ausschlußgrund des § 3 Nr. 4 AUB vorliegt.

  • OLG Naumburg, 14.07.2005 - 4 U 184/04

    Fahruntüchtigkeit bei Drogenkonsum - Leistungsausschluß in der privaten

    Bei einem Kraftfahrer liegt dieser Ausschlussgrund nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn er zwar noch bei vollem Bewusstsein, infolge Alkoholgenusses oder Drogenkonsums aber nicht mehr fahrtüchtig ist (BGH VersR 85, 779 m. w. N.).

    Denn die Erfahrung zeigt, dass vielfach auch nüchterne Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit fahren; die Gründe hierfür können zahlreich sein (so ausdrücklich BGH VersR 1985, 779).

  • OLG Saarbrücken, 01.02.2017 - 5 U 45/16

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei alkoholbedingter Bewusstseinsstörung

    Selbst wenn insbesondere in den Fällen der relativen Fahruntüchtigkeit, bei der über die Alkoholisierung hinaus zusätzliche alkoholbedingte Fahrfehler festgestellt werden müssen, zu schnelles Fahren als solches im Allgemeinen als noch nicht hinreichend alkoholtypisch angesehen wird (vgl. BGH, Urt. v. 03.04.1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779; OLG Naumburg, VersR 2005, 1573; OLG Celle, VersR 1997, 820; OLG Hamm, zfs 1997, 264; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AUB 2010 Ziff. 5 Rdn. 18), sprechen die Umstände des Streitfalls, in dem die Alkoholisierung einen Grad erreicht hatte, bei dem anerkanntermaßen kein Kraftfahrzeugführer den Anforderungen des Straßenverkehrs mehr gewachsen ist, für die Richtigkeit der landgerichtlichen Wertung.
  • BGH, 15.06.1988 - IVa ZR 8/87

    Anforderungen an die Annahme einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung

    Das Urteil des Oberlandesgerichts, durch das die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, hat der Senat durch Urteil vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - (VersR 1985, 779) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2002 - 4 U 114/02

    Unfallversicherungsschutz: Vorliegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung

    In einem solchen Fall kann eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung nur dann angenommen werden, wenn das zum Schaden führende Verhalten des Versicherten den Rückschluss auf eine Ausfallerscheinung zulässt, die gerade auf einer Bewusstseinsstörung beruht (vgl. BGH VersR 1985, 779; OLG Frankfurt VersR 1985, 941; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. AUB 88, § 2 Rdnr. 14).
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2022 - 5 U 92/21

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei Falschangaben in Schadensanzeige

    Gegen die Annahme eines alkoholtypischen Fahrfehlers spricht unter diesen Umständen auch nicht, dass - worauf die Klägerin abstellen will - zu schnelles Fahren als solches im allgemeinen als noch nicht hinreichend alkoholtypisch angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83, VersR 1985, 779; OLG Naumburg, VersR 2005, 1573; OLG Celle, VersR 1997, 820; OLG Hamm, ZfS 1997, 264; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 20).
  • OLG Köln, 20.12.1994 - Ss 559/94
  • SG Gießen, 16.10.2009 - S 1 U 85/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - Theorie der

  • OLG Jena, 19.05.2004 - 4 U 299/04

    Kein Versicherungsschutz bei alkoholbedingtem Fahren und hierdurch verursachtem

  • OLG Köln, 29.04.1997 - 9 U 186/96

    Ermittlung der BAK zum Unfallzeitpunkt

  • OLG Hamm, 10.01.1997 - 20 U 193/96

    Bewußtseinsstörung wegen Alkoholisierung in der Unfallversicherung

  • OLG Saarbrücken, 12.09.2001 - 5 U 19/01
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