Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.10.1985

Rechtsprechung
   KG, 10.01.1985 - 12 U 2227/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4060
KG, 10.01.1985 - 12 U 2227/84 (https://dejure.org/1985,4060)
KG, Entscheidung vom 10.01.1985 - 12 U 2227/84 (https://dejure.org/1985,4060)
KG, Entscheidung vom 10. Januar 1985 - 12 U 2227/84 (https://dejure.org/1985,4060)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Reißverschluß; Reißverschlußprinzip; Fahrstreifen; Einordnen; Haftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 17; StVO § 7 Abs. 5 § 11 Abs. 2
    Haftungsverteilung bei Einfädeln im Reißverschlussverfahren

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 60
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 07.06.1990 - 12 U 4191/89

    Fahrstreifenwechsel

    Das Fahrzeug, das sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet, genießt anerkanntermaßen den Vorrang vor demjenigen Fahrzeug, das sich auf dem blockierten Fahrstreifens dem Hindernis nähert (KG-22. Senat-DAR 1980, 186 = VRS 57, 321, 322 = VerkMitt 1980, 23; Senat Verk- Mitt 1984, 23; VRS 68, 339, 340; VerkMitt 1987, 70; Jagusch/- Hentschel, a.a.O. § 7 StVO Rdn. 20).

    In der Entscheidung vom 10. Januar 1985 (12 U 2227/84 - VRS 68, 339) hat der Senat sogar eine Schadensteilung vorgenommen, weil der bevorrechtigte Fahrer nicht erkannt hatte oder zumindest hätte erkennen können, daß sein Vorrang nicht beachtet wurde, und er deshalb seine Geschwindigkeit nicht vermindert und auf seinen Vorrang verzichtet hatte.

  • AG Düsseldorf, 17.11.2006 - 41 C 3418/06

    Haftungsverteilung bei einem Unfall im Reißverschlussverfahren

    Muss aber ein Fahrer erkennen, dass sein Vorrang im Reißverschlussverfahren nicht beachtet wird, und passt er seine Fahrweise nicht entsprechend an, so haftet er zu 50 % für die entstandenen Schäden (KG Berlin VersR 1986, 60).

    Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG hält das Gericht daher eine Haftungsquote von 50 % für angemessen (vgl. KG Berlin VersR 1986, 60).

  • LG Hamburg, 07.05.2019 - 323 O 218/18

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Lkw mit einem im "toten

    So kommt eine Mithaftung des an sich bevorrechtigten Fahrers in Betracht, falls dieser, obwohl er erkennt oder erkennen musste, dass sein Vorrang nicht beachtet wird, nicht rechtzeitig die Geschwindigkeit vermindert und auf seinen Vorrang verzichtet (vgl. LG Berlin, a. a. O.; KG, VersR 1986, 60) oder das spurwechselnde Fahrzeug aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit übersehen (vgl. LG München II, BeckRS 2016, 119082) hat.
  • AG Bremen, 03.03.2011 - 9 C 366/10

    Quotenvorrecht - Begrenzung

    Dabei hat der Fahrer des sich einordnenden Fahrzeugs eine Gefährdung gemäß § 7 Abs. 5 StVO auszuschließen; der Benutzer des weiterführenden Fahrstreifens hat Vorrang, der Reißverschluss beginnt also auf diesem Fahrstreifen (KG, VersR 1986, 60).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1985 - X ZB 11/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4063
BGH, 08.10.1985 - X ZB 11/85 (https://dejure.org/1985,4063)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1985 - X ZB 11/85 (https://dejure.org/1985,4063)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1985 - X ZB 11/85 (https://dejure.org/1985,4063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verspätete Berufungsbegründung - Verspäteter Eingang der Berufungsbegründungsschrift durch ein Verschulden des erstinstanzlichen Prozessführungsbevollmächtigten - Grundsatz der freien Beweiswürdigung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286; ZPO § 294; ZPO § 418

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 60
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.05.1974 - VI ZR 65/73

    Anwendung der allgemeinen Regeln zur Tatsachenfeststellung bei Feststellung der

    Auszug aus BGH, 08.10.1985 - X ZB 11/85
    Für die Entscheidung dieser Frage gelten nicht die Regeln der Wiedereinsetzung (§§ 230 ff. ZPO) und die Möglichkeit, die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO), sondern die allgemeinen Grundsätze der Tatsachenfeststellung (vgl. BGH VersR 1974, 1021; 1984, 442, 443).
  • BGH, 16.02.1984 - IX ZB 172/83

    Nachtbriefkasten - Berufungsschrift - Rechtzeitigkeit - Nachweis desEinwurfs

    Auszug aus BGH, 08.10.1985 - X ZB 11/85
    Für die Entscheidung dieser Frage gelten nicht die Regeln der Wiedereinsetzung (§§ 230 ff. ZPO) und die Möglichkeit, die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO), sondern die allgemeinen Grundsätze der Tatsachenfeststellung (vgl. BGH VersR 1974, 1021; 1984, 442, 443).
  • BGH, 09.02.2009 - IV ZB 25/08

    Gewahrsamsbegründung der zuständigen Stelle bei Gericht als Voraussetzung der

    Kann die Beklagte den Nachweis für den von ihr beschriebenen fristgerechten Eingang am Vormittag des 28. Februar 2008 führen, ist ihr zugleich in Bezug auf den Eingangsstempel des Landgerichts, der das Datum vom 29. Februar 2008 trägt, der nach § 418 Abs. 2 ZPO erforderliche Gegenbeweis gelungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - X ZB 11/85 - VersR 1986, 60 unter 2 b).

    Insoweit muss - liegen entsprechende Beweisantritte vor - auf die Vernehmung der Beweispersonen als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 8; vom 7. Dezember 1999 aaO unter 2; vom 29. Juni 1993 aaO; vom 8. Oktober 1985 aaO; Urteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 198/76 -VersR 1978, 155 unter II 2 a).

  • BGH, 15.02.1990 - IX ZR 149/88

    Erstattungsansprüche des Geschäftsführers wegen zu Unrecht an den

    Insoweit gilt aber Freibeweis (BAG, NJW 1971, 671; vgl. auch BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - X ZB 11/85, VersR 1986, 60).
  • BGH, 16.10.1991 - VIII ZB 30/91

    Auslegung eines Beschwerdeantrags eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts -

    Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht anzuwenden seien, weil der Beklagte vortrage, er habe nicht eine Frist versäumt, sondern die Berufungsbegründung gefertigt und rechtzeitig bei Gericht eingereicht (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1985 - X ZB 11/85, VersR 1986, 60 unter 2 a).

    Es prüft daher auch im Ansatz zutreffend, ob die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen worden ist (BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1985 a.a.O. unter 2 b).

  • BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 160/86

    Fehlen des Zustellungsdatums im Empfangsbekenntnis

    Insofern lagen die Umstände anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 8. Oktober 1985 - X ZB 11/85 (VersR 1986, 60) entschiedenen Fall.
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.01.1995 - 6 Sa 202/94

    Beweiskraft des gerichtlichen Eingangsstempels; Beweiskraft einer öffentlichen

    Der Gegenbeweis ist nicht schon dann erbracht, wenn er etwa nur glaubhaft macht (BGH, VersR 1986, 60 m.w.N.).
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