Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.03.1986

Rechtsprechung
   BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 115/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2689
BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 115/85 (https://dejure.org/1986,2689)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1986 - IVb ZB 115/85 (https://dejure.org/1986,2689)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1986 - IVb ZB 115/85 (https://dejure.org/1986,2689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 787
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Versäumen der Einspruchsfrist wegen

    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 115/85
    Die dieser Ansicht zugrundeliegende Differenzierung zwischen dem Nachweis, daß der Postbeamte den Benachrichtigungsschein abgegeben und daß der Empfänger ihn erhalten habe, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluß vom 19. Oktober 1983 (VIII ZB 30/83 - VersR 1984, 81, 82) als nicht überzeugend und die Ersatzzustellung nach.
  • OLG Dresden, 03.02.2014 - 22 UF 1113/13

    Den Mahnbescheid habe ich nicht erhalten...

    Denn aus dem belegten Einwurf in den Briefkasten des Antragsgegners, womit der Vollstreckungsbescheid in seinen Empfangsbereich gelangte, ergibt sich zugleich, dass der Antragsgegner (Adressat) den Bescheid auch erhalten hat und von ihm Kenntnis nehmen konnte, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 12.03.1986, IVb ZB 115/85; vom 19.10.1983, VIII ZB 30/83 - juris).

    Der bloße Vortrag, der Antragsgegner habe den Brief nicht erhalten, genügt in dieser Konstellation nicht (vgl. BGH v. 12.3. 1986 IVb ZB 115/85 a.a.O.; BVerfG a.a.O.).

  • OLG Bamberg, 22.02.2012 - 3 Ss OWi 100/12

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Beweiskraft einer

    Hieraus ergibt sich zugleich, dass die schriftliche Mitteilung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, er sie deshalb - sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen - erhalten und von ihr Kenntnis nehmen konnte (Zöller/Stöber § 182 Rn. 14; BGH VersR 1984, 81 f. und BGH VersR 1986, 787).
  • BGH, 18.02.1993 - IX ZB 87/90

    Vollstreckungsschutz gegen britisches Versäumnisurteil

    Nur die formgerechte Zustellung begründet die Vermutung, daß das Schriftstück in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist (zu letzterem vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 1986 - IVb ZB 115/85, VersR 1986, 787).
  • BFH, 04.06.1987 - V R 131/86

    Bekanntgabe eines Steuerbescheids mittels Ersatzzustellung bei vorübergehender

    Die Mitteilung über die Niederlegung ist damit i.S. des § 182 ZPO "abgegeben" worden, da sie in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt ist und dieser von ihr hat Kenntnis nehmen können (BGH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1983 VIII ZB 30/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 81, und vom 12. März 1986 IVb ZB 115/85, VersR 1986, 787).

    Denn mit der Absendung durch den Postzusteller an die im Nachsendungsantrag genannte Anschrift wäre die schriftliche Mitteilung noch nicht - wie erforderlich (BGH-Beschlüsse in VersR 1984, 81 und in VersR 1986, 787) - in den Empfangsbereich des Zustellungsempfängers gelangt (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1977 VI R 242/74, BFHE 121, 389, BStBl II 1977, 523) und damit eine wirksame Ersatzzustellung in diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt.

  • BFH, 27.01.1988 - VII B 165/87

    Versagung des Antrags auf Prozesskostenhilfe bei Versäumung der Beschwerdefrist

    Aus der durch die PZU bewiesenen Tatsache, daß der Beschluß des FG dem Beschwerdeführer vorschriftsmäßig zugestellt worden ist, folgt, daß die Mitteilung über die Niederlegung dem Beschwerdeführer zugegangen ist und dieser infolgedessen die Möglichkeit hatte, von dem Beschluß Kenntnis zu nehmen (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 12. März 1986 IVb ZB 115/85, Versicherungsrecht - VersR - 1986, 787).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.03.1986 - VIII ZB 6/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,4285
BGH, 12.03.1986 - VIII ZB 6/86 (https://dejure.org/1986,4285)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1986 - VIII ZB 6/86 (https://dejure.org/1986,4285)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86 (https://dejure.org/1986,4285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts bezüglich des Stattgebens nach Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Prozessbevollmächtigten sich über die Gewährung einer Fristverlängerung zu informieren - Pflichtverletzungen eines Anwaltes bei Kenntnis von besonderen Gepflogenheiten eines Senates

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 787
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.02.1983 - IVa ZB 17/82

    Unterschriftsleistung - Anforderungen - Unterzeichnung einer Berufungsschrift -

    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - VIII ZB 6/86
    Wie der erkennende Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat (verspäteter Eingang des Antrags auf Verlängerung), braucht der Prozeßbevollmächtigte sich nicht vor Ablauf der Frist wegen der Verlängerung zu erkundigen, wenn er deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten konnte (Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, VersR 1983, 457, und vom 23. Februar 1983 - VIII ZB 2/83, VersR 1983, 487; vgl. allerdings auch BGH, Beschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84, VersR 1984, 894).
  • BGH, 29.06.1982 - VI ZB 6/82

    Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - VIII ZB 6/86
    Zwar ist zutreffend, daß die Zweiwochenfrist beginnt, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (s. BGH, Beschluß vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82, VersR 1982, 971, 972).
  • BGH, 02.02.1983 - VIII ZB 1/83

    Es besteht keine Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts, ob ein Antrag auf

    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - VIII ZB 6/86
    Wie der erkennende Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat (verspäteter Eingang des Antrags auf Verlängerung), braucht der Prozeßbevollmächtigte sich nicht vor Ablauf der Frist wegen der Verlängerung zu erkundigen, wenn er deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten konnte (Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, VersR 1983, 457, und vom 23. Februar 1983 - VIII ZB 2/83, VersR 1983, 487; vgl. allerdings auch BGH, Beschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84, VersR 1984, 894).
  • BGH, 23.02.1983 - VIII ZB 2/83

    Verfahren - Wiedereinsetzung - Subjektive Voraussetzung - Berufung - Antrag auf

    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - VIII ZB 6/86
    Wie der erkennende Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat (verspäteter Eingang des Antrags auf Verlängerung), braucht der Prozeßbevollmächtigte sich nicht vor Ablauf der Frist wegen der Verlängerung zu erkundigen, wenn er deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten konnte (Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, VersR 1983, 457, und vom 23. Februar 1983 - VIII ZB 2/83, VersR 1983, 487; vgl. allerdings auch BGH, Beschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84, VersR 1984, 894).
  • BGH, 12.07.1984 - VII ZB 3/84

    Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Antrag auf

    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - VIII ZB 6/86
    Wie der erkennende Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat (verspäteter Eingang des Antrags auf Verlängerung), braucht der Prozeßbevollmächtigte sich nicht vor Ablauf der Frist wegen der Verlängerung zu erkundigen, wenn er deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten konnte (Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, VersR 1983, 457, und vom 23. Februar 1983 - VIII ZB 2/83, VersR 1983, 487; vgl. allerdings auch BGH, Beschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84, VersR 1984, 894).
  • BGH, 23.01.1985 - VIII ZB 18/84

    Schriftform für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - VIII ZB 6/86
    Andererseits bedurfte die Verlängerung, auch soweit sie hinter dem Antrag zurückblieb, keiner förmlichen Zustellung, weil sie keine Frist in Lauf setzte (§ 329 Abs. 2 ZPO; BGHZ 93, 300, 305) [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84] und überdies nach § 225 Abs. 3 ZPO die Teilablehnung nicht angefochten werden kann.
  • BGH, 16.10.2007 - VI ZB 65/06

    Anforderungen an die Form eines das Verfahren abschließenden Beschlusses;

    Demgemäß waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich auch nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86 - VersR 1986, 787, 788; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559, 1560).
  • BGH, 21.02.2000 - II ZB 16/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Eine solche Sorgfaltspflicht obliegt dem Prozeßbevollmächtigten jedoch nicht (BVerfG, Beschl. v. 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88, NJW 1989, 1147; BGH, Beschl. v. 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; v. 12. März 1986 - VIII ZB 6/86, VersR 1986, 787/788).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 16/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachfragepflicht des

    d) Nach diesen Grundsätzen waren die Prozessbevollmächtigten des Beklagten vorliegend nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen sei und ihm stattgegeben werde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, aaO und vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86, VersR 1986, 787, 788 und vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559, 1560).
  • OLG Oldenburg, 26.10.1995 - 8 W 109/95

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Der bloße Vortrag, von der Zustellung keine Kenntnis erlangt und insbesondere bei Leerung des Briefkastens keinen Niederlegungszettel vorgefunden zu haben, reicht nicht (ebenso BGH, VersR 1984, 81/82; VersR 1986, 787).

    Es handelt sich nicht um ungewöhnlichen Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes(vgl. BGH, VersR 1984, 81/82; VersR 1986, 787), wenn der Benachrichtigungsschein dem Empfänger und der ihn begleitenden Person nach Öffnung des Briefkastens nicht auffallen.

    Unabhängig davon, ob B. insoweit sein Vertreter ist (wie die Beklagten zu meinen scheinen) oder nicht, ist für die Frage der Zustellung maßgebend, ob die schriftliche Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Empfangsbereich des Beklagten zu 1) gelangt ist (BGH, VersR 1986, 787).

  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZB 44/89

    Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung

    Das dem Beklagten zuzurechnende Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten läge dann jedoch ebenfalls darin, daß dieser bei Anfertigung der Berufungsbegründung die auf dem angehefteten Zettel vermerkte Frist nicht nochmals selbst überprüft und deshalb die rechtzeitige Einreichung der Berufungsbegründung, notfalls die Stellung eines Verlängerungsantrags um wenige Tage, von dem er erwarten konnte, daß ihm entsprochen werde (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1987 - III ZB 13/85 = VersR 1985, 972 f; Senatsbeschluß vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86 = VersR 1986, 787, 788; BGH Beschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 3), unterlassen hat.
  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Indessen besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine derartige Erkundigungspflicht nicht, wenn der Rechtsanwalt die Bewilligung eines erstmals gestellten und ausreichend begründeten Verlängerungsgesuchs mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 - NJW 1983, 1741 und vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86 - VersR 1986, 787; s.a. BVerfG NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]).
  • BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung der

    Auch obliegt dem Anwalt bei einem fristgerecht gestellten Antrag keine Erkundigungspflicht (Senatsbeschluss vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86, VersR 1986, 787 f.).
  • BGH, 25.05.1994 - XII ZB 31/94

    Schuldhaftes Nichterkennen einer Fristversäumung

    Eine derartige Erkundigungspflicht besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt die Bewilligung eines erstmals gestellten und ausreichend (hier: mit schwebenden Vergleichsverhandlungen) begründeten Verlängerungsgesuchs mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten durfte (Senatsbeschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080 f; BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 - NJW 1983, 1741 und vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86 - VersR 1986, 787; s.a. BVerfG, Beschluß vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]).
  • LG Fulda, 09.10.1986 - 2 O 98/86

    Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung (pVV); Pflichtverletzung im

    Als Konsequenz hieraus braucht sich z.B. ein Prozeßbevollmächtigter nach Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich vor Ablauf der Frist wegen der Verlängerung nicht zu erkundigen, wenn er deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten konnte (vgl. BGH, VersR 1986, 787; 1983, 457; 1983, 487).
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