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   BGH, 15.04.1986 - VI ZR 72/85   

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https://dejure.org/1986,1349
BGH, 15.04.1986 - VI ZR 72/85 (https://dejure.org/1986,1349)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1986 - VI ZR 72/85 (https://dejure.org/1986,1349)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 (https://dejure.org/1986,1349)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Elterliche Unterhaltsaufwand - Fehlschlag eines Schwangerschaftsabbruch - Kind als Schaden

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 584 (Ls.)
  • VersR 1986, 869
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 244/83

    Mißlungener Schwangerschaftsabbruch bei Notlagenindikation

    Auszug aus BGH, 15.04.1986 - VI ZR 72/85
    Es hält ebenso wie in dem dem Senatsurteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 244/83 - (BGHZ 95, 199 ) zugrundeliegenden Fall die Haftung des Beklagten deswegen für ausgeschlossen, weil der Behandlungsvertrag zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen das Abtreibungsverbot des § 218 StGB gemäß § 134 BGB nichtig sei, und weil auch sonst keine Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche der Klägerin gegeben sei.

    Daran wird auch gegenüber kritischen Stimmen in der Literatur (Stürner JZ 1986, 122 ff; Tröndle MedR 1986, 31 ff) festgehalten.

    Die Erwägungen des Berufungsgerichtes, mit denen es die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Notlagenindikation nach § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB verneinen will, gehen zum einen von einem, wie gezeigt, derzeit noch unvollständigen Sachverhalt aus, zum anderen tragen sie ohne sachverständige Beratung durch einen Arzt, die in der Regel erforderlich ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Juli 1985 aaO. unter II 2), nicht die Schlußfolgerung, die Zweitklägerin habe in ihrer Person die Voraussetzungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch in Wahrheit nicht erfüllt.

  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 43/83

    Ersatz der Unterhaltsaufwendungen für ihr Kind wegen fehlgeschlagener

    Auszug aus BGH, 15.04.1986 - VI ZR 72/85
    Das kann, wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (vgl. Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - = NJW 1985, 671 = VersR 1985, 240 ), zu Schadensersatzansprüchen gegen den behandeln den Arzt führen.

    Bei der Prüfung eines etwaigen Schmerzensgeldanspruchs der Zweitklägerin werden ferner die Rechtsgrundsätze zu beachten sein, die der Senat für vergleichbare Fälle aufgezeigt hat (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 248 f und vom 27. November 1984 aaO. unter II 6).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81

    Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)

    Auszug aus BGH, 15.04.1986 - VI ZR 72/85
    Bei der Prüfung eines etwaigen Schmerzensgeldanspruchs der Zweitklägerin werden ferner die Rechtsgrundsätze zu beachten sein, die der Senat für vergleichbare Fälle aufgezeigt hat (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 248 f und vom 27. November 1984 aaO. unter II 6).
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 135/99

    Schadensersatz bei Nichterkennen einer Schwangerschaft

    Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Überprüfung, ob das Berufungsgericht im Anschluß an die vom Landgericht durchgeführte Anhörung der Klägerin und ihres Ehemannes ausnahmsweise ohne sachverständigen Rat (vgl. Senatsurteile BGHZ 95, 199, 206 und vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869, 870) zu dem Ergebnis gelangen durfte, daß aufgrund der körperlichen Behinderungen beider Elternteile die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen und schweren Notlage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten.
  • BGH, 25.02.1992 - VI ZR 44/91

    Ersatzpflicht des Arztes für elterlichen Unterhalt bei fehlgeschlagenen

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des Senats vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 verwiesen, mit welchem das erste - klagabweisende - Urteil des Berufungsgerichts vom 26. Februar 1985 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 195/99
    Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Überprüfung, ob das Berufungsgericht im Anschluß an die vom Landgericht durchgeführte Anhörung der Klägerin und ihres Ehemannes ausnahmsweise ohne sachverständigen Rat (vgl. Senatsurteile BGHZ 95, 199, 206 und vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869, 870) zu dem Ergebnis gelangen durfte, daß aufgrund der körperlichen Behinderungen beider Elternteile die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen und schweren Notlage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten.
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