Rechtsprechung
BGH, 14.10.1987 - IVa ZR 29/86 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verletzung einer Vertragsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer - Verwirkung des Versicherungsanspruchs - Tauschäden bei Lebensmitteltransport - Verkehrshaftpflichtversicherung unter Einschluß der Risiken nach CMR - Schadensersatz wegen Tauschadens
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 6, § 154 Abs. 2
Verlust der Ansprüche des Versicherungsnehmers wegen Obliegenheitsverletzung durch Anerkenntnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1988, 561 (Ls.)
- NJW-RR 1988, 87
- MDR 1988, 208
- VersR 1987, 1182
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- RG, 24.02.1939 - VII 138/38
Ist bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer im Falle der Führerflucht des …
Auszug aus BGH, 14.10.1987 - IVa ZR 29/86
Das setzt allerdings voraus, daß das vertragliche Vertrauensverhältnis dadurch erschüttert worden ist (vgl. RGZ 157, 67; 160, 3, 6;… Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 23. Aufl. § 6 Anm. 9 A a m.w.N.). - RG, 11.02.1938 - VII 165/37
Unter welcher Voraussetzung und in welchem Umfang kann der Versicherer bei …
- OLG Hamm, 06.08.2020 - 20 U 89/20
Berufsunfähigkeitsversicherung - Verletzung von Mitwirkungs- und …
Erforderlich ist dabei eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in die vor allem das Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers, die Motivation des Versicherungsnehmers, der Umfang der Gefährdung der schützenswerten Interessen des Versicherers, die Folgen des Anspruchsverlustes für den Versicherungsnehmer und das Verhalten des Versicherers einzubeziehen sind (…vgl. BGH Urt. v. 8.7.1991 - II ZR 65/90, r+s 1992, 1 Ls. 2, 3 und unter 2.b = juris Rn. 15; BGH Urt. v. 14.10.1987 - IVa ZR 29/86, r+s 1987, 331 unter I. = juris Rn. 24 ff.) . - OLG Celle, 31.08.2005 - 8 U 60/05
Ausschluss der Leistung durch die Versicherung wegen der schuldhaften …
Hierbei ist es vom Grundsatz her anerkannt, dass die Regelung des § 242 BGB auch zugunsten des Versicherers mit der Folge des Leistungsausschlusses Anwendung finden kann, selbst wenn diese Rechtsfolge im Versicherungsvertrag und seinen Bedingungen konkret nicht vereinbart ist (BGH VersR 1991, 1129, 1130 f; 1987, 1182, 1183). - OLG Saarbrücken, 17.10.2006 - 5 W 258/06
Unterlassungsanspruch gegen Durchführung von Reha-Maßnahmen zur Wiederherstellung …
"Ungeschriebene" Obliegenheiten, deren Missachtung die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen soll, sind rechtlich nicht zulässig (BGH, Urt.v. 9.12.1987 - IVa ZR 155/86 VersR 1988, 267, 269 a.E.; Urt.v. 14.10.1987 - IVa ZR 29/56 VersR 1987, 1182, 1183).
- OLG Brandenburg, 27.07.2004 - 11 U 11/04
Rückforderung von gezahltem Krankentagegeld wegen unzutreffender …
Die Anwendung dieser Grundsätze ist indes auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, um schlechthin unannehmbare Ergebnisse zu vermeiden (…Honsell, a.a.O.; BGH VersR 1987, 1182, 1183). - OLG Hamm, 06.07.2020 - 20 U 89/20
Ansprüche aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen Mitwirkungs- und …
Erforderlich ist dabei eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in die vor allem das Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers, die Motivation des Versicherungsnehmers, der Umfang der Gefährdung der schützenswerten Interessen des Versicherers, die Folgen des Anspruchsverlustes für den Versicherungsnehmer und das Verhalten des Versicherers einzubeziehen sind (…vgl. BGH Urt. v. 8.7.1991 - II ZR 65/90, r+s 1992, 1 Ls. 2, 3 und unter 2.b = juris Rn. 15; BGH Urt. v. 14.10.1987 - IVa ZR 29/86, r+s 1987, 331 unter I. = juris Rn. 24 ff.). - OLG Köln, 30.04.2001 - 9 U 163/01
Anforderungen an die Belehrung des VN über die Folgen falscher Angaben L
Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Versicherungsnehmer und der Geschädigten in Verbindung mit einem verbotswidrigen Anerkenntnis, Gesichtspunkte, die nach § 242 BGB eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. Späte, AHB, § 6, Rn 19 unter Hinweis auf BGH, VersR 1987, 1182), sind nicht ersichtlich.