Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.1987 - 1 A 49.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5145
BVerwG, 24.02.1987 - 1 A 49.83 (https://dejure.org/1987,5145)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1987 - 1 A 49.83 (https://dejure.org/1987,5145)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1987 - 1 A 49.83 (https://dejure.org/1987,5145)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,5145) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versicherungsgeschäft - Entgeltliche Risikoübernehme - Versicherungsvertragsabschluss - Beitritt zu einer Vereinigung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VAG § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 453
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.06.1969 - I A 3.66

    Versicherung gegen Abnutzungsschäden und Verschleißschäden von Fernsehgeräten -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1987 - 1 A 49.83
    Eine Vereinigung ist eine Versicherungsunternehmung, wenn sie gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. z.B. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 ; zuletzt Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 -, Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11).
  • BVerwG, 22.03.1956 - I C 147.54

    Unterstützungseinrichtung zur Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Ärzte -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1987 - 1 A 49.83
    Eine Vereinigung ist eine Versicherungsunternehmung, wenn sie gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. z.B. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 ; zuletzt Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 -, Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11).
  • BGH, 03.03.1971 - KZR 5/70

    Herabstufung in minderberechtigte Mitgliedergruppe eines Vereins

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1987 - 1 A 49.83
    Mitgliedschaftsrechte können aus sachlichem Grund eingeschränkt werden, insbesondere dann, wenn das Interesse des Vereins an der Änderung das Interesse des Mitglieds an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes überwiegt (MünchKomm. zum BGB - Reuter § 38 RdNr. 20; BGHZ 55, 381 ).
  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 A 9.78

    Versicherungsgeschäfte - Ratenkäufe - Restkaufpreisrisiko - Restkaufpreisschuld -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1987 - 1 A 49.83
    Eine Vereinigung ist eine Versicherungsunternehmung, wenn sie gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. z.B. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 ; zuletzt Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 -, Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11).
  • VGH Hessen, 16.12.2009 - 6 A 1065/08

    Versicherungsschutz als Zusatzleistung

    Im Urteil vom 24. Februar 1987 - 1 A 49/83 - (VersR 1987, 453) hat derselbe Senat des Bundesverwaltungsgerichts - ebenso wie bereits zuvor im Urteil vom 11. November 1986 - 1 A 45/83 - (VersR 1987, 273) - die vorbezeichnete Rechtsfrage zwar ausdrücklich offen gelassen; überholt ist diese Rechtsprechung damit aber nicht.
  • VG Frankfurt/Main, 07.09.2006 - 1 G 2541/06

    Qualifizierung eines Scheinversicherungsunternehmens als Versicherungsunternehmen

    Hat die Tätigkeit einer Vereinigung nicht die rechtsgeschäftliche entgeltliche Übernahme von Risiken in dem dargelegten Sinn zum Gegenstand, so betreibt die Vereinigung kein Versicherungsgeschäft (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1986 - 1 A 45/83; Urt. v. 25.11.1986 - 1 C 54/81; Urt. v. 24.02.1987 - 1 A 49/83).

    Dieses Gericht hat zwar in einer Reihe von Entscheidungen aus den 80er Jahren und unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass nur echte Versicherungsunternehmen solche im Sinne des § 1 Abs. 1 VAG sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1986 - 1 A 45/83 - Urt. v. 25.11.1986 - 1 C 54/81 - Urt. v. 24.02.1987 - 1 A 49/83 -).

  • VG Frankfurt/Main, 22.11.2004 - 1 G 4052/04

    Versicherungsaufsicht; Versicherungsgeschäft; Verdachtsprüfung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Versicherungsgeschäft betrieben, wenn es gegen Entgelt für den Fall eines unbestimmten Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt (Garantieversprechen), wobei das Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Versicherungsrecht 1987, S. 453).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht